Art. 41

A. Haftung im allgemeinen

I. Voraussetzungen der Haftung

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
 

Art. 58

E. Haftung des Werkeigentümers

I. Ersatzpflicht

1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hiefür verantwortlich sind.
 

Zitat aus: Schweizerisches Obligationenrecht, Mediaaufbereitung ¸ Cetrix GmbH 199658

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