A. Haftung im allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem
andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich
Schaden zufügt.
Art. 58
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf
andere, die ihm hiefür verantwortlich sind.
Zitat aus: Schweizerisches Obligationenrecht, Mediaaufbereitung ¸ Cetrix GmbH 199658