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Gemäss VUV Art. 32 müssen Anschlag- und Hebemittel periodisch von einem Fachmann kontrolliert werden. Die Europäische Norm sieht einen Kontrollintervall von 1 Jahr vor, welcher sich auch in der Schweiz als gängige Praxis eingebürgert hat.


VUV (Verordnung über die Unfallverhütung)

 Art. 32b46 Instandhaltung von Arbeitsmitteln

1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen.
Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen
und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum Voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

 

 
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