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Besteuerung Privatpersonen

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Einkommenssteuer

Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Stichworte:
Besteuerung, Besteuerung Privatpersonen, Steuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Steuer, die sich an der Leistungsfähigkeit von Lohn und Privatvermögen orientiert, wird Einkommenssteuer bezeichnet. Steuersubjekt ist die natürliche Person.

Steueraspekt

Steuerhoheit

Gegenstand

Steuersubjekt  

Natürliche Person
(ev. Teilhaber eines Personenunternehmens)

Steuerobjekt   Steuerbares Einkommen
Steuermass

Bund
Kantone
Gemeinde

Steuerfuss (Variable des steuerberechtigten Gemeinwesens) x Steuersatz (idR progressiv)
Selbständigerwerbende bezahlen zusätzlich auf ihrem Einkommen die Sozialabgaben (AHV/IV/EO [Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil])

Steuerliche Korrekturen/
Bemessungsgrundlagen
 
  • Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
  • Aufrechnungen nicht geschäftsmässig begründeter Bezüge
Besteuerungsort  

Wohnsitz

  • ev. Aufenthalt

Geschäftsort als Steuerdomizil bzw. Nebensteuerdomizil

  • Steuerausscheidung

Abzugsfähigkeit
Steueraufwand

  Im Gegensatz zu den JP kann die NP die (Einkommens-)Steuern nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden

Einkommen

Laut Bundesgericht die „Gesamtheit derjenigen nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommenen Wirtschaftsgüter, welche einem Individuum während eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann“.

Das Einkommen setzt sich aus den folgenden Einkünften zusammen:

  • Erwerbseinkommen
    • Lohn
    • Gratifikationen
    • Naturalleistungen
    • Dienstaltersgeschenke
    • Provisionen
    • Echte Auslagen übersteigende Spesenvergütungen (sog. Vertrauensspesen)
    • Tantiemen
    • Jubiläumsgaben
    • Anteil am Gewinn einer Personengesellschaft
    • Ersatzeinkommen
      • Taggelder
      • Abgangsentschädigungen
      • Pensionsabfindungen
      • Kapitalzahlungen für bleibende Nachteile
      • uam
    • Lohnausfallentschädigungen
  • Vermögensertrag
    • aus beweglichem Vermögen
      • Zinsen
      • Dividenden
      • Gewinnanteile
      • Lizenzeinnahmen
      • Gratisaktien
    • aus unbeweglichen Vermögen
      • Mietzinsen
      • Eigenmietwert
  • Zuwachsgewinneinkommen
    • Grundstückgewinne
    • Geschäftliche Kapitalgewinne aus beweglichen Aktiven
  • Übriges Einkommen
    • Lotterie
    • Alimente (wird beim Empfänger nicht besteuert)

Abzüge

Abzugsfähig ist Aufwand vom Roheinkommen nur dann, wenn es im betreffenden Steuergesetz ausdrücklich vorgesehen ist:

  • Gewinnungskosten
    • Selbständigerwerbender:
      • Materialkosten
      • Fabrikationskosten
      • Vertriebskosten
      • Löhne
      • Gemeinkosten
    • Unselbständigerwerbender:
      • Echte eigene Berufsauslagen, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden wie
        • Kosten Arbeitsweg
        • Mehrkosten auswärtiger Verpflegung
        • Kosten für Berufskleidung
        • Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
        • Fachliteratur
      • Pauschalspesen anstelle der belegbaren Auslagen
  • Abschreibungen / Rückstellungen
    • Abzug geschäftsmässig begründete und ordnungsgemäss verbuchte Abschreibungen und Rückstellungen
    • Nicht abzugsfähig sind:
      • Reserven für bloss eventuelle, künftige Verbindlichkeiten
      • Abschreibungen auf Privataktiven
      • Rückstellungen in der Privatrechnung.
  • Geschäftsverluste
    • Abzug eingetretener und verbuchter Geschäftsverluste der Bemessungsperiode
    • Abzug auch Verluste der letzten 7 Jahre
  • Schuldzinsen
    • Abzugsfähig sind Zinsen Geschäfts- und Privatverbindlichkeiten.
  • Unterhaltskosten für Grundstücke und Gebäude
    • Abzugsfähigkeit
      • Instandhaltungskosten
      • Instandstellungskosten
      • Erneuerungskosten (nach Aufgabe der sog. Dumont-Praxis)
      • Betriebskosten
        • Versicherungsprämien
        • Kehrichtabfuhrgebühren
        • Heizungskosten
        • Wasserzins
  • Personfürsorgezuwendungen
    • Abzugsfähig sind (in beschränktem Umfange)
      • Patronale Zuwendungen
      • Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken
  • Versicherungsprämien
    • Abgezogen werden können:
      • Prämien für Lebens-, Unfall-, Krankheits-, BVG- und Arbeitslosenversicherungen
  • Lebenshaltungskosten
    • Kein Abzug von Lebenshaltungskosten (sog. Standesausgaben) wie
      • Kleider
      • Nahrung
      • Unterkunft
      • Arztkosten
    • Private Nutzung geschäftlicher Gegenstände:
      • Aufrechnung als Privateinkommen

Steuerfreibeträge

Unabhängig von Einkommen und vom Nachweis entsprechender Auslagen gewähren Bund und Kantone bzw. Gemeinden Steuerfreibeträge (auch Sozialabzüge) vor für:

  • Verheiratete
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Je vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Kind.

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