Donnerstag, 5. Mai 2011

Erste Mail an Smartbox wegen der Verlängerung

Als Jochen Schweizer Erlebnis Partner hatte ich immer wieder unzufriedene Gutschein Inhaber, die sich über die 15€ Bearbeitungsgebühr seitens JS beklagt haben. Ich habe die Gutscheine in der Regel trotz überfälligem Datum angenommen und auch erfolgreich abgerechnet.
Jochen Schweizer stellte entsprechend die Gültigkeit der Gutscheine auf 3 Jahre um. Smartbox ist nicht bereit das zu tun, und mir auch nicht den Gutscheinwert (abzgl. eines kleines Gewinnes) zu erstatten. Der Text von Jochen Schweizer zur Gültigkeit von Gutscheinen ist weiter unten zu lesen.
Meine Mail an Smartbox:
Gesendet:
Mo 04.04.2011 16:02
An: info-deutschland
Betreff: Gutschein Verlängerung

Guten Tag,

ich bitte um Verlängerung meines Gutscheins „Malerische Unterkünfte“ mit der Nummer 63411XXXX, dessen aufgedrucktes Ablaufdatum 28.02.2011 lautet.

Ich gehe davon aus, dass die Verlängerung ohne Kosten für mich erfolgen wird, da die Frist zur Einlösung zu kurz bemessen war. (Laut gängiger Rechtsprechung sind in so einem Fall 3 Jahre angemessen). Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich um einen Vorschlag über die Rückerstattung des Gutscheinwertes.

Mit freundlichen Grüßen

Der offizielle Text von Jochen Schweizer: 
Jochen Schweizer hat sich zu einer Änderung der Gültigkeitszeit seiner Gutscheine entschieden und stellt dabei Kundenzufriedenheit und Kundenservice an erste Stelle.

Die Änderung möchten wir Ihnen kurz erläutern:
  • Bisher orientierte sich Jochen Schweizer an der Einschätzung des OLG Münchens, nach der Abweichungen von der gesetzlichen Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) nicht unzulässig sind, wenn dadurch der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird. Das Äquivalenzprinzip zwischen Leistung und Gegenleistung müsse bei Verkürzungen der Gültigkeitszeit gewahrt bleiben.
  • Die Gegenposition dazu, die naturgemäß eher von Verbraucherseite eingenommen wird, besagt, dass eine 1-jährige Gültigkeitszeit den Verbraucher durchaus unangemessen benachteiligt. Man könne der Erlebnisbranche zumuten, die Gültigkeitszeiten der Gutscheine auf 3 Jahre anzupassen. 
Unbenommen dieser beiden unterschiedlichen Perspektiven zur Gültigkeitszeit von Gutscheinen passt Jochen Schweizer die Laufzeit seiner Gutscheine ab sofort der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren an.  Wir möchten dabei die wichtigen Aspekte Kundenzufriedenheit und Kundenservice ganz nach vorne stellen und hoffen, damit auch in Ihrem Sinne zu handeln.

Auf Jochen Schweizer Druckerzeugnissen, AGB und neu ausgestellten Gutscheinen steht nun folgender Text: "Der Gutschein kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem er gekauft wurde.“ Auf den Erlebnisgeschenkboxen steht eine Kurzversion: „Gutschein-Gültigkeit: 3 Jahre ab Ende des Kaufjahres“

Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Gutscheine und Boxen mit Ausstelldatum ab 01.01.2007.

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