Grenzübertritt mit Katzen

Wollen Sie eine Birma außerhalb des Landes ihres Wohnsitzes kaufen, so ist folgendes zu beachten:

Ab 3.10.2004 müssen innerhalb von Europa alle Katze, die über eine Grenze mitgenommen werden (auch innerhalb der EU) mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Katzen müssen 30 Tage vor Grenzübertritt gegen Tollwut geimpft wurden sein. Hier ist zu beachten, das die Tollwutimpfung oft nicht vor dem Alter von 3 Monaten durchgeführt werden kann/darf und deshalb die Katzen oft erst mit frühestens 4 Monaten über die Grenze mitgenommen werden können. Für Katzen und Hunde innerhalb der EU gibt es ab diesem Datum einen neuen, einheitlichen Impfpass. In der der Schweiz behält der heutige gelbe Pass, weiterhin seine Gültigkeit, soll aber ab mitte November, durch einen EU-Konformen Haustierpass ersetzt werden. Bis zum vorhanden sein dieses neuen, schweizerischen Haustierpasses ist für Tierbesitzer folgendes zu beachten: Eine Katze (oder Hund) welche von der Schweiz in die EU eingeführt wird (außer nach Deutschland! und auch nur vorübergehend, wie für Ausstellungen oder Ferien) muss neben dem jetzt üblichen Impfpass und der Mikrochipkennzeichnung, auch noch von einem Tierärztlichen Zeugnis mitführen, welches vom Amtstierarzt beglaubigt werden muss und jeweils 3 Monate lang gültig ist! Dies bedeutet also eine gewisse Vorbereitung und einen erheblichen Aufwand für den Tierbesitzer und diese Vorschrift ist bereits in Kraft und somit gültig!

Es ist darauf zu achten, das die Katzen zwar nicht "verzollt" werden müssen, jedoch ist beim Import in das jeweilige Land, bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer auf den üblichen Kaufpreis zu entrichten. Sollte die Katze eine "Schenkung" sein, so ist die Mehrwertsteuer auch auf den üblichen Wert der Katze zu bezahlen... und die Zollbehörden kennen die Preise für Rassekatzen! Die Bezahlung der MWSt.  wird an der Grenze dann üblicherweise mit einem Stempel im Impfpass quittiert. Wer diese nicht entrichtet und den Import der Katze nicht deklariert, macht sich Strafbar. Für die Schweiz finden Sie die Bedingungen, wenn Sie hier klicken: http://www.zoll.admin.ch/d/firmen/steuern/mwst/mwst_infoblatt_nr6_d.pdf

In die Schweiz dürfen beim Grenzübertritt im normalen Reiseverkehr (auch für Ferien oder Ausstellungen!) nur maximal 3 Katzen mitgenommen werden. Bei mehr Tieren ist eine Importbewilligung und eine Grenztierärztliche Untersuchung vorgeschrieben, auch dann, wenn die Katzen aus der Schweiz kommen und nur kurz im Ausland waren. In die EU dürfen maximal 5 Katzen mitgenommen werden, sonst ist auch eine Grenztierärztliche Untersuchung und eine Einfuhrbewilligung Vorschrift. Dies gilt nur, wenn die Katzen z.B. für Urlaub oder Ausstellungen mitgeführt werden und wieder in die Schweiz zurück geführt werden. Sollen diese in der EU verkauft werden, ist in den meisten Ländern der EU eine Importbewilligung mit Grenztierärztlicher Untersuchung vorgeschrieben. 

Die Schweiz gilt als Tollwutfreies Land. Deshalb dürfen Katzen, auch mit Tollwutimpfung, nur aus Ländern ohne Tollwut eingeführt werden. Bei anderen Ländern gelten sehr strenge Vorschriften, wie Blutproben und Quarantäne (auch beim Import aus einigen Europäischen Ländern!)

Genauere Angaben finden Sie auf den jeweiligen Seiten:

Für die Schweiz: Bundesamt für Veterinärwesen

Für Österreich: Staatliche Veterinärbehörde