Leitfaden für Antragsteller

  • Kooperationen mit Frankreich, China und Lateinamerika können im Rahmen von BayIntAn nicht gefördert werden. Das gleiche gilt für Hightech-Projekte mit Kalifornien. Hierfür gibt es eigenständige Förderprogramme, siehe Länderspezifische Hochschulförderprogramme.
  • Bei der Förderung handelt es sich um eine Ergänzungsfinanzierung, d. h. es müssen zusätzliche eigene Mittel (z. B. Hochschul-, Lehrstuhlmittel o. Ä.) zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen. Das beantragte Budget wird pauschal und ggf. um Einzelmaßnahmen gekürzt. Im Falle der Bewilligung werden die Fördermittel dem Letztempfänger erst nach der Durchführung der Maßnahme und nach Erfüllung der Berichtspflicht überwiesen.
  • Antragsberechtigt sind Wissenschaftler (PostDoc oder höher) staatlicher sowie staatlich geförderter nichtstaatlicher bayerischer Hochschulen/Universitäten.
  • Bitte nehmen Sie vor der elektronischen Einreichung des Antrags Kontakt mit Ihrem EU- bzw. Forschungsförderungsreferat auf und geben ggf. den elektronischen Zugangsschlüssel zu Ihrem Antrag weiter. Elektronisch eingereichte Anträge können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr geändert werden.
  • Bereits durchgeführte Kooperationsmaßnahmen können nicht nachträglich beantragt und bezuschusst werden.
  • Pro Stichtag und pro Antragsteller kann nur ein Antrag eingereicht werden.
  • Pro Stichtag können aus einem/r Lehrstuhl/Forschergruppe maximal zwei Anträge eingereicht werden.
  • Pro Vorhaben kann maximal eine Fördersumme von 10.000 EUR beantragt werden. Anträge mit einem Antragsvolumen > 10.000 Euro werden aus formalen Gründen abgelehnt.
  • Es gelten das Bayerische Reisekostengesetz, die Bayerische Auslandsreisekostenverordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder.
  • Die Höhe des maximal möglichen Zuschusses für die Flugkosten kann je nach Reiseland der Liste Fahrtkostenzuschuss (in Anlehnung an den DAAD) entnommen werden.
  • Mittel für die Mobilität (Bahn, ÖPNV, Mietwagen u. Ä.) sind als Reisekosten zu beantragen. Hier können max. 50 EUR pro Person und Tag angesetzt werden.
  • Reise- und Aufenthaltskosten von in Deutschland beheimateten Kooperationspartnern nach Bayern und umgekehrt sind nicht förderfähig.
  • Nicht bezuschusst werden Overheadkosten, Personalkosten, Telefon- und Internetgebühren, Verbrauchsmittel.
  • Bewirtungskosten sind nicht förderfähig und werden grundsätzlich gestrichen. Es besteht die Möglichkeit, den ausländischen Partnern, die nach Bayern kommen, Tagegeld nach dem Bayerischen Reisekostengesetz auszuzahlen (Art.8, BayRKG)
  • Catering wird nur im Falle von Treffen in Bayern mit mehreren (!) ausländischen Partnern gefördert und wird für jeden Antrag einzeln entschieden (hier können 31,50 EUR pro Person und pro Workshoptag beantragt werden)
  • Für nach Bayern eingeladene ausländische Partner können Übernachtungskosten bis maximal 120 EUR/Nacht (für Städte mit mehr als 300.000 Einwohner, ansonsten 90 EUR/Nacht) beantragt werden.
  • Gegenbesuche von Kooperationspartnern aus Ländern, die nicht der DAC-Liste angehören, können nur mehr im Falle einer konkreten Antragstellung für nichtbayerische Drittmittel gefördert werden.
  • Der Reisezeitraum ist abhängig vom jeweiligen Termin der Ausschreibung, siehe www.bayfor.org/bayintan-foerderantrag-stellen
  • Gefördert werden Aktivitäten zum Zwecke des Aufbaus bzw. der Vertiefung von internationalen wissenschaftlichen Kooperationen vornehmlich zur Projektvorbereitung. Damit verbundene mehrwöchige Aufenthalte zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsvorhabens wie Datenerfassung, Feldstudien u. Ä. werden nicht gefördert.
  • Falls die beantragte Forschungskooperation in direktem Kontext zu einer (internationalen) Ausschreibung steht, kann dies für die Bewertung von Vorteil sein.
  • Im Vordergrund der Förderung stehen Anbahnungshilfen in Form von Reise- und Aufenthaltszuschüssen für bayerische Wissenschaftler. Personal-, Publikationskosten u. Ä. sind nicht förderfähig.
  • Werden schon einmal geförderte Maßnahmen in ähnlicher Form neu beantragt, muss der über die erste Förderung hinausgehende Mehrwert in Bezug auf die Kooperation zweifelsfrei nachzuvollziehen sein.
  • Falls Antragsteller/in und Reisende/r nicht identisch sind, sind die (mit)reisenden Personen und ihr Bezug zur Universität/Hochschule im Antrag zu erläutern. Fehlende Angaben führen generell zur Nichtberücksichtigung.
  • Studierende können im Rahmen von Summer Schools o.Ä. nicht gefördert werden.
  • Im Kurzprofil des/der Antragstellers/in können optional maßgebliche Publikationen, Patente u. Ä. aufgeführt werden. Wir empfehlen hier die Upload-Funktion für zusätzliche pdf-Dokumente zu nutzen.
  • Für Fragen in Zusammenhang mit der Internationalisierungsstrategie Ihrer Hochschule wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an das jeweilige Forschungsreferat bzw. Abteilung für Forschungsförderung und Drittmittel.
  • Eine hinreichende Begründung ist immer dann unbedingt erforderlich, wenn
    • die Kooperationspartner nach Bayern eingeladen werden sollen
    • mehr als zwei Personen für eine Kooperationsmaßnahme vorgesehen sind
    • der durch BayIntAn zu fördernde Auslandsaufenthalt mehr als 14 Tage pro Reise betragen soll
    • mehrere Reisen beantragt werden
    • sonstige vorhabenbezogene Kosten beantragt werden.
    Unzureichende oder nicht nachvollziehbare Begründungen führen zu/r Abschlägen/Ablehnung.
  • Die Berichtspflicht besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Verwendungsnachweis für die verbrauchten Mittel. Diese beiden Nachweise sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zum einen über OASys und zum anderen rechtsverbindlich unterschrieben per Post bei der BayFOR einzureichen. Weitere Informationen zur Mittelanforderung finden Sie im Merkblatt zur Mittelanforderung.
  • Treten bei bewilligten Maßnahmen Ereignisse ein, die die ursprüngliche Reiseplanung gravierend verändern (z. B. Änderungen bei Reisenden und Reisezielen, Wegfall eines Partners etc.) bitten wir um unverzügliche Kontaktaufnahme. Dies gilt auch, wenn eine bewilligte Maßnahme nicht stattfinden kann.

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