Unterhalt von Eltern? Teil 2
Müssen die Eltern auch bei einer zweiten Ausbildung zahlen?
Der Regelfall ist so: Nach dem Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung – sei es eine Lehre oder eine Studium – ist das Kind in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Eltern sind damit nicht mehr unterhaltspflichtig. Wenn ein ausgebildeter Koch beispielsweise gerne ein Studium der Literaturwissenschaft beginnen möchte, sind seine Eltern nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen: Die Eltern sind in jedem Fall dann verpflichtet, für eine zweite Ausbildung zu zahlen, wenn sie das Kind zur ersten Ausbildung gedrängt oder gar gezwungen haben. Sobald also der Koch glaubhaft versichern kann, dass er nur auf Druck seiner Eltern diese Ausbildung absolviert hat – vielleicht, weil er später einmal ihre Gaststätte übernehmen sollte - dann müssen die Eltern ihm auch noch weiterhin Unterhalt zahlen bis er sein Studium beendet hat.
Recht auf Überprüfung
Außerdem wir der Ausbildungsweg Abitur, Lehre, Studium von den Gerichten mittlerweile als allgemein üblich anerkannt: Viele Betriebswirtschaftler haben beispielsweise vor ihrem Studium eine Lehre als Bankkaufmann absolviert. Sobald eine inhaltliche Nähe zwischen Ausbildung und Studium besteht, kann es also sein, dass die Eltern auch noch für die zweite Ausbildung aufkommen müssen.
Das Studium muss von den Eltern allerdings nur dann finanziert werden, wenn so schnell wie möglich nach der Lehre mit dem Studium begonnen wird. Außerdem haben sie das Recht zur Kontrolle: Die Kinder müssen ihnen anhand von Scheinen und Zeugnissen ihre Studienleistung nachweisen.