Ziel |
Vermeiden
oder Verkürzen der Arbeitslosigkeit. Ggf. Ersatz (eines Teils)
des durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingte Einflüsse
oder Insolvenz des Arbeitgebers verminderten Erwerbseinkommens.
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Versicherte
Personen |
Alle
in der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Grenzgänger/innen entrichten
die Beiträge im Beschäftigungsland, erhalten aber die Leistungen
gemäss Gesetzgebung des Wohnlands dort).
Selbständigerwerbende
können sich nicht versichern!
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Organisation |
Gesetz
Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(AVIG) mit Verordnung und Kreisschreiben; abschliessend (für alle
gleich). Das Gesetz umfasst fünf Bereiche. Nachstehend werden diese
in vier Sparten wie folgt dargelegt:
• |
Arbeitslosenentschädigung
(ALE) |
• |
Arbeitsmarktliche
Massnahmen (AM) |
• |
Insolvenzentschädigung
(IE) |
• |
Kurzarbeits-
und Schlechtwetterentschädigung (KAE / SWE) |
Träger
Bund, Kantone, Verbände
Vollzug
RAV (regionale Arbeitsvermittlungszentren), Kant. Amtsstelle (KAST; d.h. AWA/BECO/KIGA);
Geldleistungen via Arbeitslosenkassen, dezentral
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Beitragspflicht |
(für
Unselbständigerwerbende) Beginn mit Aufnahme der
Erwerbstätigkeit frühestens ab 1. Januar nach vollendetem
17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, spätestens
Ende des Monats, wo Frauen das 64. bzw. Männer das 65. Altersjahr
(d.h. das Rentenalter) erreicht haben.
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Beitragsbemessung |
Gemäss
massgebendem Lohn der AHV, aber maximal versicherter und beitragspflichtiger
Verdienst (Jahresverdienst bis Fr. 126 000.-).
Erwerbstätige im Rentenalter sind generell nicht mehr beitragspflichtig.
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Anspruchsvoraussetzungen:
Arbeitslosenentschädigung |
Das
AVIG (Art. 8) sieht das Ausrichten einer Arbeitslosenentschädigung
vor, wenn alle folgenden sieben Bedingungen erfüllt sind:
Eine
Person hat Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenentschädigung,
wenn sie |
• |
ganz
oder teilweise arbeitslos ist (AVIG 10), |
• |
einen
anrechenbaren Arbeitsausfall – gemeint ist ein Verdienstausfall
von mindestens CHF 500.– / Monat –
erlitten hat (AVIG 11), |
• |
in
der Schweiz wohnt |
• |
die
obligatorische Schulzeit zurückgelegt und noch keine Altersrente
der AHV bezieht, |
• |
die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist (AVIG 13 – 14), |
• |
vermittlungsfähig
ist (AVIG 15) und |
• |
die
Kontrollvorschriften erfüllt hat (AVIG 17). |
Für
die Anspruchsberechtigung wird auf eine so genannte Rahmenfrist
verwiesen. |
- |
Die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten
Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind. |
- |
Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor
diesem Tag. |
Beispiel |
• |
Anspruchserhebung
ab 1. Juli 2014 |
• |
Sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ab 1. Juli 2014 |
|
|
Rahmenfrist
Beitragszeit |
Rahmenfrist
Leistungsbegrenzung |
Die Beitragszeit erfüllt hat,
wer innerhalb der letzten zwei Jahre während mindestens 12 Monaten
in der Schweiz gearbeitet und Beiträge bezahlt hat (ggf. Anrechnung
von im EU-/EFTA-Raum zurückgelegten Beitragszeiten).
Als
Arbeitszeit gilt im ungekündigten Arbeitsverhältnis auch
Krankheit / Unfall (Arztzeugnis); Schwangerschaft / Mutterschaft; Schweizer
Militär- oder Zivildienst oder Zivilschutz
Erweiterte
Rahmenfrist für |
> |
Arbeitslose,
die sich selbständig gemacht haben und damit gescheitert sind
(AVIG 9a) |
> |
Nach
der Kleinkindererziehungsphase (AVIG 9b) |
> |
letzte
4 Jahre vor AHV-Rentenalter |
|
Anspruchsvoraussetzungen:
Arbeitsmarktliche Massnahmen |
Sie
sollen als Abwehrdispositiv, vor allem gegen strukturelle Arbeitslosigkeit,
die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts
schwer vermittelbar sind, fördern, damit sie rasch und dauerhaft
wieder eingegliedert und die beruflichen Qualifikationen entsprechend
den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts gefördert werden können.
Die
ALV erbringt finanzielle Leistungen
Für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung
zu
Gunsten von versicherten Personen
(d.h. Arbeitslose gemäss AVIG 8 – zugleich Anspruch auf Taggeld)
und
von solchen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(sofern die spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind, für
alle hier Niedergelassenen, z.B. auch für ausgesteuerte Arbeitslose –
kein Anspruch auf Taggeld)
Leistungsarten AVIG (ohne arbeitsmarktliche Massnahme)
|
Leistungsart |
Arbeitslosen-
entschädigung
AVIG 8-30
AVIV 2-45
|
Kurzarbeits-
entschädigung
AVIG 31-41
AVIV 46-46 |
Schlechtwetter-
entschädigung
AVIG 42-50
AVIV 65-72 |
Insolvenz-
entschädigung
AVIG 51-58
AVIV 73-80 |
Zweck |
Erwerbsersatz |
Erwerbsersatz, Verhütung von Entlassungen |
Erwerbsersatz |
Kreis |
versicherte Arbeitnehmende (mind. zwölf Monate) sowie neu in den Arbeitsmarkt Eintretende
(Mindestverdienst
CHF 500.–) |
Arbeitnehmer muss beitragspflichtig sein (verschiedene Personengruppen sind ausgenommen) |
Arbeitnehmer von Betrieben mit Arbeitsort oder Konkursort Schweiz |
|
nur für ausgewählte Branchen (z.B. Bau, Wald, etc.) |
Versichertes
Ereignis |
ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit |
wirtschaftlich bedingte vorübergehende Kürzung/Einstellung der Arbeit |
zwingende witterungs-
bedingte Arbeitseinstellung |
Lohnausfall bei Konkurs des Arbeitgebers (gearbeitete Zeiten) |
Maximal
versicherter
Verdienst |
mtl. CHF 10 500.– |
Leistungshöhe |
70 bzw. 80% des versicherten Verdienstes je nach Anspruchsvoraus-setzung |
80% des Verdienstausfalls |
100% des Verdienstausfalls |
Leistungsdauer |
nach Alter der versicherten Person bis max. 520 Tage (bzw. 640), pro Rahmenfrist von in der Regel 2 Jahre |
12 Monate (pro Betrieb, evtl. Abteilung und pro 2-Jahresfrist) ¹ |
6 Monate (pro Betrieb, evtl. Abteilung und pro 2-Jahresfrist) ¹ |
letzte 4 Monatslöhne |
¹ |
Mit Zusammentreffen von Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung können maximal während zwölf Monaten Leistungen bezogen werden (davon maximal sechs Monate Schlechtwetterentschädigung). |
|
|
|
Anspruchsvoraussetzungen:
Insolvenzentschädigung |
Ersatz
von Lohnzahlungen (für die letzten vier Monate) für
geleistete Arbeit, wenn Arbeitgeber zahlungsunfähig (Konkurs)
ist. |
- |
Insolvenzentschädigung
wird nur für geleistete Arbeit entrichtet! |
- |
Mit
fehlender Arbeit (Annahmeverzug zufolge Zahlungsunfähigkeit)
gelten die betroffenen Arbeitskräfte in der Regel als arbeitslos sich
zur Arbeitsvermittlung melden (Gemeinde/RAV). |
Wer
erfolglos versucht hat, bei seinem zahlungsunfähigen
Arbeitgeber für bereits geleistete Arbeit Lohnforderungen
durchzusetzen, kann für die letzten 4 Monate Insolvenzentschädigung
beanspruchen (AVIG 51, 58; AVIV 73 74).
|
- |
Gegen
den säumigen Arbeitgeber muss der Konkurs eröffnet oder
das Pfändungsbegehren für Lohnforderungen gestellt worden
sein
Gleichgestellt, wenn der Konkurs eines offensichtlich überschuldeten
Arbeitgebers nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich kein
Gläubiger findet, um die Betreibungskosten vorzuschiessen;
bzw. das Gericht einen Konkursaufschub verfügt. |
- |
Der
Arbeitgeber muss in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder hier Personal beschäftigen. |
- |
Geltendmachen
des Anspruchs innerhalb von 6 Monaten ab Konkurseröffnung. |
Anspruch
haben beitragspflichtige Arbeitnehmende, auch Grenzgänger/innen
ab Ende der obligatorischen Schulzeit bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters
bzw. AHV-Vorbezugs. |
|
Kein
Anspruch (analog KAE/SWE) für Betriebsinhaber und Mitarbeitende,
die in den obersten Entscheidungsgremien die unternehmerischen Entscheide
massgebend beeinflussen können sowie deren mitarbeitende Ehegatten. |
|
Anspruchsvoraussetzungen:
Kurzarbeits- und Schlecht-
wetterentschädigung
|
Durch
die KAE und SWE sollen Arbeitsverhältnisse überbrückend
aufrechterhalten werden, um so Entlassungen zu verhüten.
Versichertes Ereignis |
KAE |
Auf
wirtschaftliche Gründe zurückzuführender,
unvermeidbarer Arbeitsausfall von mindestens
10% der üblichen Arbeitszeit (Betrieb oder Abteilung) |
SWE |
Auf
Baubranche und Zulieferer begrenzt (AVIV 65)
zwingend auf Witterung zurückzuführender
Arbeitsausfall (Fortführen der Arbeit technisch unmöglich
oder wirtschaftlich unvertretbar) nur halbe oder ganze Tage.
|
- |
während
Ferien/Krankheit keine KAE/SWE, Lohn ist voll auszuzahlen |
Bezugsberechtigte
Arbeitskräfte
Anspruch frühestens ab erfüllter obligatorischer Schulzeit,
längstens bis zum AHV-Rentenalter; keine Mindestbeitragsdauer |
- |
generell
kein Anspruch für Betriebsinhaber und Mitglieder der Geschäftsleitung
inkl. mitarbeitende Ehegatten sowie für Arbeitnehmende aus
Personalverleih und solche mit unbestimm-/unkontrollierbarem Arbeitsausfall. |
KAE |
Keinen
Anspruch für Arbeitskräfte in befristetem oder gekündigtem
Arbeitsverhältnis, Auszubildende |
SWE |
Im
Gegensatz zur KAE hier auch Anspruch für Auszubildende
und Arbeitskräfte in befristetem/gekündigtem Arbeitsverhältnis
|
|
Leistungen |
Sachleistungen
Arbeitsmarktliche Massnahmen
Kostenübernahme
für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung |
|
Bildungsmassnahmen
(AVIG 60 62) |
|
Beschäftigungsmassnahmen
(AVIG 64a und b) |
|
Spezielle
Massnahmen (AVIG 65 71d) |
und in der Regel für die Dauer der Eingliederung die Arbeitslosenentschädigung
|
Geldleistungen
Arbeitslosenentschädigung (Taggeld)
Mindestbeitrags- und maximale Bezugsdauer
|
Versicherte |
Höchstbezugsdauer |
Mindestbeitragszeit |
unter 25-jährig und ohne Kind |
200 Taggelder |
12 Beitragsmonate |
ab 25-jährig, mit Kind schon vorher |
260 Taggelder |
12 Beitragsmonate |
ab 25-jährig, mit Kind schon vorher |
400 Taggelder |
18 Beitragsmonate |
wenn ab 55-jährig oder mit IV Rente ¹ |
520 Taggelder |
22 Beitragsmonate |
In letzten 4 Jahren vor Erreichen des AHV-Alters |
+ 120 Taggelder |
|
Beitragsbefreite |
90 Taggelder |
- |
¹ |
gilt auch für Personen, mit einem IV-Grad ab 40% die eine entsprechende Rente der eidg. Invalidenversicherung, der Unfall- oder beziehen. |
Pro
Woche werden – im Gegensatz zu den übrigen
Schweizer Sozialversicherungen – nur fünf Taggelder
ausgerichtet; dies in der Regel nach einer Wartefrist (Karenzzeit)
von fünf Tagen. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren, kann diese je nach vormaligem Erwerbseinkommen bis 20 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit dauern..
Wenn
keine neue Stelle gefunden wurde und die innerhalb der zweijährigen
Rahmenfrist für den Beitragsbezug mögliche Anzahl Taggelder
bezogen worden ist, erfolgt die so genannte Aussteuerung. Hernach
sind die Arbeitslosen auf sich selbst gestellt und müssen
oft Sozialhilfeleistungen beantragen.
Höhe
des Taggeldes
Die Taggelder bemessen sich nach dem in der AHV versicherten Verdienst,
wobei dieser auf CHF 126 000.– pro Kalenderjahr
begrenzt ist.
70%
|
in
der Regel (letztversicherter Verdienst: Monatslohn
durch 21,7, davon 70%)
|
80% |
für
Arbeitslose mit Unterhaltspflicht für Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Bezüger/innen
einer IV-Rente und solche, deren volles Taggeld weniger als CHF 140.– ausmacht. |
Die
Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne
des AHV-Gesetzes. Davon werden die AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen.
Zudem sind Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung beziehen
über die Suva obligatorisch gegen Freizeitunfälle und
in der BVG-Auffangeinrichtung für die Risiken Invalidität
und Tod versichert. Hierfür werden ebenfalls Beiträge
abgezogen. Der Arbeitgeberanteil geht zu Lasten des ALV-Ausgleichsfonds.
|
|
Leistungen |
|
Leistungen:
Insolvenzentschädigung |
Geldleistungen
Eintritt
der Arbeitslosenversicherung in die Lohnforderungen gegenüber dem
zahlungsunfähigen Arbeitgeber (Legalzession) für Monatslöhne
bis CHF 10 500.–.
Ausgleich voll (100%) zu Lasten der Arbeitslosenversicherung, wobei
70% bevorschusst und der Rest nach Abschluss des Verfahrens gutgeschrieben
wird.
|
Leistungen:
Kurzarbeits- und Schlecht-
wetterentschädigung |
Geldleistungen
Kompensation
von 80% des während der Ausfallzeit entgangenen Verdienstes
(Basis letzter Monat vor Ausfallzeit, maximal von mtl. CHF 10 500.)
|
|
inkl.
vertraglich vereinbarte Zulagen und ggf. Ferien-Entschädigungen |
|
die
im GAV vereinbarten Lohnerhöhungen während der KA/SW-Periode
werden mitberücksichtigt |
Dies
innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist während einer
bestimmten Anzahl von Kontrollperioden (gemeint sind Monate, wenn
Monatslohn) |
KAE |
für
maximal 12 Monate
Der volle Arbeitsausfall (gänzliche Betriebseinstellung) wird
während längstens 4 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist entschädigt. |
SWE |
für
maximal 6 Monate (ggf. zusammen mit KAE maximal 12 Monate) |
|
Verfahren:
Arbeitslosenentschädigung |
Sobald
man gekündigt worden ist, hat man nach Arbeit zu suchen und die
Bemühungen zu dokumentieren.
Meldung
als Arbeitslos auf Gemeinde bzw. RAV
Erste Anlaufstelle für Personen, denen gekündigt worden ist,
ist das Arbeitsamt der Wohngemeinde bzw. das RAV (regionale Arbeitsvermittlungszenter)
Das
Geltendmachen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beinhaltet
auch die Verpflichtung der betroffenen Person,
die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Amtsstelle einzureichen
(AVIV 20). |
|
Das
Formular Meldung bei der Wohngemeinde (erster kontrollierter Stempeltag) |
|
die
Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde und ggf. den Ausländerausweis; |
|
den
AHV-Versicherungsausweis; |
|
das
Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber (rückwirkend
auf zwei Jahre), Bescheinigungen über die persönliche
Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis über die Arbeitsbemühungen. |
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn diese
Unterlagen nicht innert dreier Monate – nach Ende der Kontrollperiode
auf die sich beziehen – eingereicht werden. Unzustellbare
Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode
(AVIV 29).
Abrechnung
über Arbeitslosenkasse
Die betroffene Person macht ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bei einer Arbeitslosenkasse geltend, die sie frei wählen
kann. Die Kassenwahl erfolgt in der Regel mit der Anmeldung
als arbeitslose Person auf der Wohngemeinde (AVIV 28). Die zu Beginn
der Arbeitslosigkeit gewählte Arbeitslosenkasse kann innerhalb
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht mehr gewechselt werden
(Ausnahme bei Wegzug aus deren Tätigkeitsgebiet).
Arbeitslosenversicherung
im grenzüberschreitenden Verhältnis
Grenzgänger/innen, die in der Schweiz arbeiten,
aber in Nachbarstaaten den Wohnsitz begründen, sind zwar laut Sozialversicherungsabkommen
mit den betreffenden Staaten in der Schweiz ALV-beitragspflichtig, aber
im Land ihres Wohnsitzes (zu den dortigen Konditionen) bezugsberechtigt.
Totalisierung
der Beitragszeit: In EU-/EFTA-Staaten zurückgelegte Beitragszeiten
können nur berücksichtigt werden (Totalisierung, Formular
U1 bwz. E-301 via RAV), wenn die betroffene Arbeitskraft in der Schweiz mindestens
einen Tag gearbeitet hat. Für Kurzaufenthalter aus Bulgarien und Rumänien ist die Anrechnung
ausländischer Versicherungszeiten allerdings erst ab Juni 2016 zulässig.
|
Verfahren:
Arbeitsmarktliche
Massnahmen |
Erste
Anlaufstelle für Personen, die erfolglos eine Anstellung suchen,
ist das Arbeitsamt der Wohngemeinde bzw. das RAV (regionale Arbeitsvermittlungszenter).
Diese Stelle klärt die Vermittelbarkeit und allfällige Arbeitsmarktliche
Massnahmen ab.
|
Verfahren:
Insolvenzentschädigung |
Der
Anspruch auf Insolvenzentschädigung muss spätestens
60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt
bzw. nach dem Pfändungsvollzug angemeldet werden. Hernach erlischt
der Anspruch!
Zuständig
ist die öffentliche (= kantonale) Arbeitslosenkasse, die
am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes = Firmenhauptsitz;
Verwirkungsfrist = 60 Tage |
– |
Mit
Auszahlung der IE gehen die Lohnansprüche der betr.
Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die öffentliche
Arbeitslosenkasse über (Legalzession). |
|
Verfahren:
Kurzarbeits- und Schlecht-
wetterentschädigung |
KAE |
Voranmelden
der Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn. Meldung
durch Arbeitgeber an kant. Amtsstelle (AWA/KIGA) und die Notwendigkeit
begründen. |
SWE |
Will
der Arbeitgeber SWE beanspruchen, muss er dies bis zum 5.
Tag des Folgemonats der kant. Amtsstelle (AWA/KIGA)
melden. |
Der Arbeitgeber
zahlt die Löhne zum üblichen Termin aus und macht die Entschädigung
am Ende des Monats bei der Arbeitslosenkasse geltend;
d.h. er bevorschusst die Leistung.
Der Arbeitgeber
erhält von der Arbeitslosenkasse die Entschädigung sowie den
Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, minus den Selbstbehalt
für die Karenztage.
– |
Verwirkungsfrist
für Einreichen der Abrechnung 3 Monate verspätete
Ansprüche verfallen. |
Pflichten
des Arbeitgebers (KAE und SWE) |
|
Vorfinanzieren
der KAE / SWE (Lohn zum ordentlichen Zahltagstermin) |
|
Anmeldung
und fristgerechtes Geltendmachen der KAE / SWE |
|
Übernahme
der Karenztage zu seinen Lasten
je 2 Tage für 1. bis 6. Monat, ab 7. Monat je 3 Tage
|
|
Statistische
Angaben an AWA / KIGA (Auskunfts-/Meldepflicht) |
|
Rechtspflegeverfahren |
Wo
die Leistung formlos zugesprochen wurde, ist von der betreffenden
Stelle eine Verfügung zu verlangen, damit der Rechtsweg beschritten
werden kann. |
1. |
Einsprache
an verfügende AHV-Ausgleichskasse (ATSG 52)
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen
an der verfügenden AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen,
zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2.
|
Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine
Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am Wohnsitz
der betroffenen Person Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung
oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
3. |
Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend. |
|
Links/Literatur |
Merkblätter
der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)
Leitfaden
Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden
bestellen»
«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch
«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».
«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».
Arbeitslosenversicherung,
VSAA, 9. vollständig überarbeitete Auflage, Bern
2011, ISBN 978-3-952282-64-9
• |
www.treffpunkt-arbeit.ch
(Seco, Arbeitslosenkasse, RAV)
|
• |
www.iiz.ch
(Interinstitutionelle Zusammenarbeit zur nachhaltigen Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt)
|
• |
www.dock-gruppe.ch
Sozialfirma im Industriebereich, die aus der Stiftung für Arbeit hervorgegangen ist. Sie bietet in St. Gallen, Arbon, Zürich, Winterthur, Luzern und Basel Stadt Arbeit in Tag lohnbetrieben, wo die Mitarbeitenden wieder Tritt im Berufsalltag fassen können; dies unter dem Motto weg von der Sozialhilfe.
|
• |
www.compasso.ch
Neues Informationsportal zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung. Es besteht in der Hauptnavigation aus drei Teilgebieten: «Bestehende Arbeitsverhältnisse», «Neueinstellungen» und «Berufliche Eingliederung lohnt sich».
|
• |
www.jobpasserelle.ch
Internetportal für die Vermittlung von Menschen mit Behinderung. Arbeitgeber können aus einem Pool von Stellensuchenden qualifizierte Berufsleute mit einem Handicap rekutieren. Die Selektion erfolgt nach Kantonen, denn nachhaltige Eingliederung ist nur vor Ort möglich.
|
• |
www.personalclick.ch
Unter dieser Homepage läuft ein Pilotprojekt für eine
noch bessere Arbeitsvermittlung von Menschen mit einer Behinderung.
Personalclick richtet sich an Personalverantwortliche und bietet
ihnen einen kostenlosen Zugang zu den Fachleuten für die berufliche
Integration auf den angeschlossenen IV-Stellen. Die Personalberater
können insbesondere auch direkt IV-Leistungen (Arbeitsversuche,
Hilfsmittel am Arbeitsplatz, Umschulungen usw.) anbieten und gegenüber
den Personalverantwortlichen Betrieben eine «Coaching»-Funktion
für Menschen mit Behinderungen wahrnehmen.
|
• |
www.ahv-iv.info
Für Angaben zum Beitragsbezug.
|
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