Soziale Sicherung in der Schweiz:
ALV Arbeitslosenversicherung


 

 Ziel

Vermeiden oder Verkürzen der Arbeitslosigkeit. Ggf. Ersatz (eines Teils) des durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingte Einflüsse oder Insolvenz des Arbeitgebers verminderten Erwerbseinkommens.

 

 Versicherte Personen 

Alle in der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Grenzgänger/innen entrichten die Beiträge im Beschäftigungsland, erhalten aber die Leistungen gemäss Gesetzgebung des Wohnlands dort).

Selbständigerwerbende können sich nicht versichern!

 

 Organisation 

Gesetz
Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) mit Verordnung und Kreisschreiben; abschliessend (für alle gleich). Das Gesetz umfasst fünf Bereiche. Nachstehend werden diese in vier Sparten wie folgt dargelegt:

  Arbeitslosenentschädigung (ALE)
  Arbeitsmarktliche Massnahmen (AM)
  Insolvenzentschädigung (IE)
  Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung (KAE / SWE)

Träger
Bund, Kantone, Verbände

Vollzug
RAV (regionale Arbeitsvermittlungszentren), Kant. Amtsstelle (KAST; d.h. AWA/BECO/KIGA); Geldleistungen via Arbeitslosenkassen, dezentral


 Beitragspflicht 

(für Unselbständigerwerbende) Beginn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit frühestens ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr. Ende mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, spätestens Ende des Monats, wo Frauen das 64. bzw. Männer das 65. Altersjahr (d.h. das Rentenalter) erreicht haben.

 

 Beitragsbemessung 

Gemäss massgebendem Lohn der AHV, aber maximal versicherter und beitragspflichtiger Verdienst (Jahresverdienst bis Fr. 126 000.-).
Erwerbstätige im Rentenalter sind generell nicht mehr beitragspflichtig.

 

 

 Anspruchsvoraussetzungen: 
 Arbeitslosenentschädigung
 

Das AVIG (Art. 8) sieht das Ausrichten einer Arbeitslosenentschädigung vor, wenn alle folgenden sieben Bedingungen erfüllt sind:

Eine Person hat Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenentschädigung, wenn sie
•  ganz oder teilweise arbeitslos ist (AVIG 10),
•  einen anrechenbaren Arbeitsausfall – gemeint ist ein Verdienstausfall von mindestens CHF 500.– / Monat – erlitten hat (AVIG 11),
•  in der Schweiz wohnt
•  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und noch keine Altersrente der AHV bezieht,
•  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (AVIG 13 – 14),
•  vermittlungsfähig ist (AVIG 15) und
•  die Kontrollvorschriften erfüllt hat (AVIG 17).


Für die Anspruchsberechtigung wird auf eine so genannte Rahmenfrist verwiesen.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

Beispiel
•   Anspruchserhebung ab 1. Juli 2014
•   Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ab 1. Juli 2014

01.07.2012 01.07.
2014 30.06.2016
Rahmenfrist Beitragszeit Rahmenfrist Leistungsbegrenzung


Die Beitragszeit erfüllt hat,

wer innerhalb der letzten zwei Jahre während mindestens 12 Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge bezahlt hat (ggf. Anrechnung von im EU-/EFTA-Raum zurückgelegten Beitragszeiten).

Als Arbeitszeit gilt im ungekündigten Arbeitsverhältnis auch
Krankheit / Unfall (Arztzeugnis); Schwangerschaft / Mutterschaft; Schweizer Militär- oder Zivildienst oder Zivilschutz

Erweiterte Rahmenfrist für
>   Arbeitslose, die sich selbständig gemacht haben und damit gescheitert sind (AVIG 9a)
> Nach der Kleinkindererziehungsphase (AVIG 9b)
>   letzte 4 Jahre vor AHV-Rentenalter




 Anspruchsvoraussetzungen: 
 Arbeitsmarktliche  Massnahmen
 

Sie sollen als Abwehrdispositiv, vor allem gegen strukturelle Arbeitslosigkeit, die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts schwer vermittelbar sind, fördern, damit sie rasch und dauerhaft wieder eingegliedert und die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts gefördert werden können.

Die ALV erbringt finanzielle Leistungen
Für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

zu Gunsten von versicherten Personen
(d.h. Arbeitslose gemäss AVIG 8 – zugleich Anspruch auf Taggeld)

und von solchen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(sofern die spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind, für alle hier Niedergelassenen, z.B. auch für ausgesteuerte Arbeitslose – kein Anspruch auf Taggeld)

Leistungsarten AVIG (ohne arbeitsmarktliche Massnahme)

Leistungsart
Arbeitslosen-
entschädigung
AVIG 8-30
AVIV 2-45
Kurzarbeits-
entschädigung
AVIG 31-41
AVIV 46-46
Schlechtwetter-
entschädigung
AVIG 42-50
AVIV 65-72
Insolvenz-
entschädigung
AVIG 51-58
AVIV 73-80
Zweck
Erwerbsersatz
Erwerbsersatz, Verhütung von Entlassungen
Erwerbsersatz
Kreis
versicherte Arbeitnehmende (mind. zwölf Monate) sowie neu in den Arbeitsmarkt Eintretende

(Mindestverdienst
CHF 500.–)
Arbeitnehmer muss beitragspflichtig sein (verschiedene Personengruppen sind ausgenommen)
Arbeitnehmer von Betrieben mit Arbeitsort oder Konkursort Schweiz
  nur für ausgewählte Branchen (z.B. Bau, Wald, etc.)
Versichertes
Ereignis
ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit wirtschaftlich bedingte vorübergehende Kürzung/Einstellung der Arbeit zwingende witterungs-
bedingte Arbeitseinstellung
Lohnausfall bei Konkurs des Arbeitgebers (gearbeitete Zeiten)
Maximal
versicherter
Verdienst
mtl. CHF 10 500.–
Leistungshöhe
70 bzw. 80% des versicherten Verdienstes je nach Anspruchsvoraus-setzung
80% des Verdienstausfalls
100% des Verdienstausfalls
Leistungsdauer
nach Alter der versicherten Person bis max. 520 Tage (bzw. 640), pro Rahmenfrist von in der Regel 2 Jahre 12 Monate (pro Betrieb, evtl. Abteilung und pro 2-Jahresfrist) ¹ 6 Monate (pro Betrieb, evtl. Abteilung und pro 2-Jahresfrist) ¹ letzte 4 Monatslöhne

¹  Mit Zusammentreffen von Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung können maximal während zwölf Monaten Leistungen bezogen werden (davon maximal sechs Monate Schlechtwetterentschädigung).
 Anspruchsvoraussetzungen: 
 Insolvenzentschädigung
 

Ersatz von Lohnzahlungen (für die letzten vier Monate) für geleistete Arbeit, wenn Arbeitgeber zahlungsunfähig (Konkurs) ist.

-   Insolvenzentschädigung wird nur für geleistete Arbeit entrichtet!
- Mit fehlender Arbeit (Annahmeverzug zufolge Zahlungsunfähigkeit) gelten die betroffenen Arbeitskräfte in der Regel als arbeitslos – sich zur Arbeitsvermittlung melden (Gemeinde/RAV).

Wer erfolglos versucht hat, bei seinem zahlungsunfähigen Arbeitgeber für bereits geleistete Arbeit Lohnforderungen durchzusetzen, kann für die letzten 4 Monate Insolvenzentschädigung beanspruchen (AVIG 51, 58; AVIV 73 – 74).
-   Gegen den säumigen Arbeitgeber muss der Konkurs eröffnet oder das Pfändungsbegehren für Lohnforderungen gestellt worden sein
Gleichgestellt, wenn der Konkurs eines offensichtlich überschuldeten Arbeitgebers nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich kein Gläubiger findet, um die Betreibungskosten vorzuschiessen; bzw. das Gericht einen Konkursaufschub verfügt.
- Der Arbeitgeber muss in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder hier Personal beschäftigen
.
- Geltendmachen des Anspruchs innerhalb von 6 Monaten ab Konkurseröffnung.

Anspruch haben beitragspflichtige Arbeitnehmende, auch Grenzgänger/innen ab Ende der obligatorischen Schulzeit bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters bzw. AHV-Vorbezugs.
   Kein Anspruch (analog KAE/SWE) für Betriebsinhaber und Mitarbeitende, die in den obersten Entscheidungsgremien die unternehmerischen Entscheide massgebend beeinflussen können sowie deren mitarbeitende Ehegatten.

 Anspruchsvoraussetzungen: 
 Kurzarbeits-  und Schlecht-
 
wetterentschädigung  

Durch die KAE und SWE sollen Arbeitsverhältnisse überbrückend aufrechterhalten werden, um so Entlassungen zu verhüten.

Versichertes Ereignis

KAE   Auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender, unvermeidbarer Arbeitsausfall von mindestens 10% der üblichen Arbeitszeit (Betrieb oder Abteilung)
SWE   Auf Baubranche und Zulieferer begrenzt (AVIV 65)
zwingend auf Witterung zurückzuführender Arbeitsausfall (Fortführen der Arbeit technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar) nur halbe oder ganze Tage.
 
- während Ferien/Krankheit keine KAE/SWE, Lohn ist voll auszuzahlen

Bezugsberechtigte Arbeitskräfte
Anspruch frühestens ab erfüllter obligatorischer Schulzeit, längstens bis zum AHV-Rentenalter; keine Mindestbeitragsdauer

- generell kein Anspruch für Betriebsinhaber und Mitglieder der Geschäftsleitung inkl. mitarbeitende Ehegatten sowie für Arbeitnehmende aus Personalverleih und solche mit unbestimm-/unkontrollierbarem Arbeitsausfall.
KAE   Keinen Anspruch für Arbeitskräfte in befristetem oder gekündigtem Arbeitsverhältnis, Auszubildende
SWE   Im Gegensatz zur KAE hier auch Anspruch für Auszubildende und Arbeitskräfte in befristetem/gekündigtem Arbeitsverhältnis
 

 Leistungen

Sachleistungen
Arbeitsmarktliche Massnahmen

Kostenübernahme für die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

•  Bildungsmassnahmen (AVIG 60 – 62)
•  Beschäftigungsmassnahmen (AVIG 64a und b)
•  Spezielle Massnahmen (AVIG 65 – 71d)


und in der Regel für die Dauer der Eingliederung die Arbeitslosenentschädigung

 


Geldleistungen
Arbeitslosenentschädigung (Taggeld)

Mindestbeitrags- und maximale Bezugsdauer


Versicherte Höchstbezugsdauer Mindestbeitragszeit
unter 25-jährig und ohne Kind 200 Taggelder 12 Beitragsmonate
ab 25-jährig, mit Kind schon vorher 260 Taggelder 12 Beitragsmonate
ab 25-jährig, mit Kind schon vorher 400 Taggelder 18 Beitragsmonate
wenn ab 55-jährig oder mit IV Rente ¹ 520 Taggelder 22 Beitragsmonate
In letzten 4 Jahren vor Erreichen des AHV-Alters + 120 Taggelder  
Beitragsbefreite 90 Taggelder -

¹  gilt auch für Personen, mit einem IV-Grad ab 40% die eine entsprechende Rente der eidg. Invalidenversicherung, der Unfall- oder beziehen.

Pro Woche werden – im Gegensatz zu den übrigen Schweizer Sozialversicherungen – nur fünf Taggelder ausgerichtet; dies in der Regel nach einer Wartefrist (Karenzzeit) von fünf Tagen. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren, kann diese je nach vormaligem Erwerbseinkommen bis 20 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit dauern..

Wenn keine neue Stelle gefunden wurde und die innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Beitragsbezug mögliche Anzahl Taggelder bezogen worden ist, erfolgt die so genannte Aussteuerung. Hernach sind die Arbeitslosen auf sich selbst gestellt und müssen oft Sozialhilfeleistungen beantragen.

Höhe des Taggeldes
Die Taggelder bemessen sich nach dem in der AHV versicherten Verdienst, wobei dieser auf CHF 126 000.– pro Kalenderjahr begrenzt ist.

70%   in der Regel (letztversicherter Verdienst: Monatslohn durch 21,7, davon 70%)
 
80%   für Arbeitslose mit Unterhaltspflicht für Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Bezüger/innen einer IV-Rente und solche, deren volles Taggeld weniger als CHF 140.– ausmacht.

Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes. Davon werden die AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen. Zudem sind Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung beziehen über die Suva obligatorisch gegen Freizeitunfälle und in der BVG-Auffangeinrichtung für die Risiken Invalidität und Tod versichert. Hierfür werden ebenfalls Beiträge abgezogen. Der Arbeitgeberanteil geht zu Lasten des ALV-Ausgleichsfonds.




 Leistungen

 

 Leistungen:
 Insolvenzentschädigung 

Geldleistungen

Eintritt der Arbeitslosenversicherung in die Lohnforderungen gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber (Legalzession) für Monatslöhne bis CHF 10 500.–.

Ausgleich voll (100%) zu Lasten der Arbeitslosenversicherung, wobei 70% bevorschusst und der Rest nach Abschluss des Verfahrens gutgeschrieben wird.

 

 Leistungen:
 Kurzarbeits- und Schlecht-
 wetterentschädigung  

Geldleistungen

Kompensation von 80% des während der Ausfallzeit entgangenen Verdienstes
(Basis letzter Monat vor Ausfallzeit, maximal von mtl. CHF 10 500.–)

•  inkl. vertraglich vereinbarte Zulagen und ggf. Ferien-Entschädigungen
•  die im GAV vereinbarten Lohnerhöhungen während der KA/SW-Periode werden mitberücksichtigt

Dies innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist während einer bestimmten Anzahl von Kontrollperioden (gemeint sind Monate, wenn Monatslohn)
KAE   für maximal 12 Monate
Der volle Arbeitsausfall (gänzliche Betriebseinstellung) wird während längstens 4 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist entschädigt.
SWE  für maximal 6 Monate (ggf. zusammen mit KAE maximal 12 Monate)

 

 

 Verfahren:
 Arbeitslosenentschädigung 

Sobald man gekündigt worden ist, hat man nach Arbeit zu suchen und die Bemühungen zu dokumentieren.

Meldung als Arbeitslos auf Gemeinde bzw. RAV
Erste Anlaufstelle für Personen, denen gekündigt worden ist, ist das Arbeitsamt der Wohngemeinde bzw. das RAV (regionale Arbeitsvermittlungszenter)

Das Geltendmachen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beinhaltet auch die Verpflichtung der betroffenen Person, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Amtsstelle einzureichen (AVIV 20).
•  Das Formular Meldung bei der Wohngemeinde (erster kontrollierter Stempeltag)
•  die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde und ggf. den Ausländerausweis;
•  den AHV-Versicherungsausweis;
•  das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber (rückwirkend auf zwei Jahre), Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis über die Arbeitsbemühungen.


Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn diese Unterlagen nicht innert dreier Monate – nach Ende der Kontrollperiode auf die sich beziehen – eingereicht werden. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode (AVIV 29).

Abrechnung über Arbeitslosenkasse
Die betroffene Person macht ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einer Arbeitslosenkasse geltend, die sie frei wählen kann. Die Kassenwahl erfolgt in der Regel mit der Anmeldung als arbeitslose Person auf der Wohngemeinde (AVIV 28). Die zu Beginn der Arbeitslosigkeit gewählte Arbeitslosenkasse kann innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht mehr gewechselt werden (Ausnahme bei Wegzug aus deren Tätigkeitsgebiet).

Arbeitslosenversicherung im grenzüberschreitenden Verhältnis
Grenzgänger/innen, die in der Schweiz arbeiten, aber in Nachbarstaaten den Wohnsitz begründen, sind zwar laut Sozialversicherungsabkommen mit den betreffenden Staaten in der Schweiz ALV-beitragspflichtig, aber im Land ihres Wohnsitzes (zu den dortigen Konditionen) bezugsberechtigt.

Totalisierung der Beitragszeit: In EU-/EFTA-Staaten zurückgelegte Beitragszeiten können nur berücksichtigt werden (Totalisierung, Formular U1 bwz. E-301 via RAV), wenn die betroffene Arbeitskraft in der Schweiz mindestens einen Tag gearbeitet hat. Für Kurzaufenthalter aus Bulgarien und Rumänien ist die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten allerdings erst ab Juni 2016 zulässig.


 

 Verfahren:
 Arbeitsmarktliche
 Massnahmen 

Erste Anlaufstelle für Personen, die erfolglos eine Anstellung suchen, ist das Arbeitsamt der Wohngemeinde bzw. das RAV (regionale Arbeitsvermittlungszenter). Diese Stelle klärt die Vermittelbarkeit und allfällige Arbeitsmarktliche Massnahmen ab.

 

 Verfahren:
 Insolvenzentschädigung 

Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung muss spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Handelsamtsblatt bzw. nach dem Pfändungsvollzug angemeldet werden. Hernach erlischt der Anspruch!

Zuständig ist die öffentliche (= kantonale) Arbeitslosenkasse, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes = Firmenhauptsitz; Verwirkungsfrist = 60 Tage
–  Mit Auszahlung der IE gehen die Lohnansprüche der betr. Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die öffentliche Arbeitslosenkasse über (Legalzession).

 

 Verfahren:
 Kurzarbeits- und Schlecht-
 wetterentschädigung  
KAE   Voranmelden der Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn. Meldung durch Arbeitgeber an kant. Amtsstelle (AWA/KIGA) und die Notwendigkeit begründen.
SWE  Will der Arbeitgeber SWE beanspruchen, muss er dies bis zum 5. Tag des Folgemonats der kant. Amtsstelle (AWA/KIGA) melden.

Der Arbeitgeber zahlt die Löhne zum üblichen Termin aus und macht die Entschädigung am Ende des Monats bei der Arbeitslosenkasse geltend; d.h. er bevorschusst die Leistung.

Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitslosenkasse die Entschädigung sowie den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, minus den Selbstbehalt für die Karenztage.

–  Verwirkungsfrist für Einreichen der Abrechnung 3 Monate verspätete Ansprüche verfallen.

Pflichten des Arbeitgebers (KAE und SWE)
•  Vorfinanzieren der KAE / SWE (Lohn zum ordentlichen Zahltagstermin)
•  Anmeldung und fristgerechtes Geltendmachen der KAE / SWE
•  Übernahme der Karenztage zu seinen Lasten
je 2 Tage für 1. bis 6. Monat, ab 7. Monat je 3 Tage
•  Statistische Angaben an AWA / KIGA (Auskunfts-/Meldepflicht)

 

 Rechtspflegeverfahren 
Wo die Leistung formlos zugesprochen wurde, ist von der betreffenden Stelle eine Verfügung zu verlangen, damit der Rechtsweg beschritten werden kann.
1.   Einsprache an verfügende AHV-Ausgleichskasse (ATSG 52)
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen an der verfügenden AHV-Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache-Entscheide sind in angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2. Beschwerde
Gegen Einsprache-Entscheide (und Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann innerhalb von 30 Tagen am Wohnsitz der betroffenen Person Beschwerde erhoben werden.
Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einsprache-Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3.   Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen Entscheide des kant. Sozialversicherungsgerichts kann
innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung in Luzern erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.

 

 Links/Literatur 

Merkblätter der Info-Stelle (download von www.ahv-iv.info, Merkblätter, oder Bezug von AHV-Gemeindezweigstelle bzw. Ausgleichskasse)

Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung (13. Auflage, August 2013),
Gertrud E. Bollier und Beat Conrad; vgl. Liste «Leitfaden bestellen»

«Assi 2014» Büchlein von Peter Meier, Martin Wechsel und Peter Thomann, Selbstverlag: Stiftung zum Schutz der Versicherten, Postfach 129, 6034 Inwil, www.assistiftung.ch

«Jahrbuch der Sozialversicherungen 2014» (auch in Französisch, Italienisch und Englisch erhältlich
hrm4you GmbH, Luzern, www.hrm4you.ch, vgl. Liste «Jahrbuch der Sozialversicherungen bestellen».

«Schweizer Sozialversicherung» vierteljährlich erscheinende Fachzeitschrift mit elektronischem Update-Service Sozialversicherung aktuell, alle zwei Wochen
VPS Verlag Schweizer Personalvorsorge und Sozialversicherung, Luzern, www.vps.ch
vgl. Liste «Updates Sozialvers.».

Arbeitslosenversicherung, VSAA, 9. vollständig überarbeitete Auflage, Bern 2011, ISBN 978-3-952282-64-9

•  www.treffpunkt-arbeit.ch
(Seco, Arbeitslosenkasse, RAV)
•  www.iiz.ch
(Interinstitutionelle Zusammenarbeit zur nachhaltigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt)
•  www.dock-gruppe.ch
Sozialfirma im Industriebereich, die aus der Stiftung für Arbeit hervorgegangen ist. Sie bietet in St. Gallen, Arbon, Zürich, Winterthur, Luzern und Basel Stadt Arbeit in Tag lohnbetrieben, wo die Mitarbeitenden wieder Tritt im Berufsalltag fassen können; dies unter dem Motto weg von der Sozialhilfe.
•  www.compasso.ch
Neues Informationsportal zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit einer Behinderung. Es besteht in der Hauptnavigation aus drei Teilgebieten: «Bestehende Arbeitsverhältnisse», «Neueinstellungen» und «Berufliche Eingliederung lohnt sich».
•  www.jobpasserelle.ch
Internetportal für die Vermittlung von Menschen mit Behinderung. Arbeitgeber können aus einem Pool von Stellensuchenden qualifizierte Berufsleute mit einem Handicap rekutieren. Die Selektion erfolgt nach Kantonen, denn nachhaltige Eingliederung ist nur vor Ort möglich.
•  www.personalclick.ch
Unter dieser Homepage läuft ein Pilotprojekt für eine noch bessere Arbeitsvermittlung von Menschen mit einer Behinderung. Personalclick richtet sich an Personalverantwortliche und bietet ihnen einen kostenlosen Zugang zu den Fachleuten für die berufliche Integration auf den angeschlossenen IV-Stellen. Die Personalberater können insbesondere auch direkt IV-Leistungen (Arbeitsversuche, Hilfsmittel am Arbeitsplatz, Umschulungen usw.) anbieten und gegenüber den Personalverantwortlichen Betrieben eine «Coaching»-Funktion für Menschen mit Behinderungen wahrnehmen.
•  www.ahv-iv.info
Für Angaben zum Beitragsbezug.


 





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