Rechtsüberholen auf Autobahn

Die dem Publikum weitgehend unbekannten Regeln des Bundesgerichts zum “Rechtsüberholen” auf Autobahnen werden offenbar zu einer immer lukrativeren Einnahmequelle. In der Praxis fällt jedenfalls auf, dass immer häufiger Beschuldigte zur Beratung erscheinen, die Ihrer Meinung nach zu Unrecht mit Strafbefehlen wegen Rechtsüberholens bedient wurden. Sie seien doch bloss vorbeigefahren. Erläutert man ihnen dann die aktuelle Praxis und erklärt, dass es sich bei diesem sogenannten “Rechtsüberholen” in der Regel um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln handelt, womit dann auch noch ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten auf sie zukommt, entgleiten ihnen die Gesichtszüge. So ging es vielleicht auch dem Autofahrer, der wie viele andere auch bis vor Bundesgericht kämpfte, aber erfolglos blieb. Hier ein paar Auszüge aus dem neusten Entscheid zum Rechtsüberholen, der die bisherige Rechtsprechung bestätigt (BGer 6B_210/2014 vom 28.07.2014).

Hier zuerst die Regel:

 Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt (BGE 126 IV 192 E. 2a). Auf Autobahnen dürfen Fahrzeugführer beim Fahren in parallelen Kolonnen ausnahmsweise rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 115 IV 244 E. 3a; BGE 124 IV 219 E. 3a; je mit Hinweisen) [E. 1.1].

Und hier die Anwendung auf den konkreten Fall:

Kolonnenverkehr im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben, E. 1), ist bereits dann zu verneinen, wenn die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross sind wie auf der Überholspur (Urteil des Bundesgerichts 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.2). Dass dies der Fall ist, ergibt sich wiederum daraus, dass der Beschwerdeführer an zwei links sich bewegenden Fahrzeugen vorbeifuhr, und die erste Überholspur für dieses Manöver frei war. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Verkehr auf der ersten Überholspur sei nicht ausreichend dicht gewesen, um Kolonnenverkehr zu bejahen. Der Umstand, dass der Verkehr – auf allen Fahrbahnen – rege war, steht damit nicht im Widerspruch (E. 2, Hervorhebungen durch mich).

Logisch, nicht?