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Frage: Nutzt der Mieter den Stellplatz für private oder für gewerbliche Zwecke?

Anmerkungen zur Antwort

Wenn der Mieter ein Verbraucher ist und also den Stellplatz für private Zwecke nutzt, gelten andere Regelungen und andere gesetzliche Beschränkungen. 

Wenn der Mieter eine juristische Person ist (GmbH, AG, GmbH & Co KG), ist der Vertrag idR. gewerblich. Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, kommt es darauf an, wie die Mietsache genutzt wird. Wird sie für das Gewerbe des Mieters genutzt (bspw. Parkplatz für das Büro), ist die Nutzung gewerblich. Nutzt der Mieter den Stellplatz privat, etwa in der Nähe seiner Wohnung, ist der Vertrag nicht gewerblich.


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Garagen- / Stellplatz-Mietvertrag: zum Download der Vorlage als PDF / Word

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Wir stellen diese kostenlose Vorlage ohne rechtliche Prüfung der Klauseln auf Anwendbarkeit für Ihre konkrete Situation zur Verfügung.

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­­Warum ist ein individueller, vermieterfreundlicher Mietvertrag so wichtig?

  • Im Mietvertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume zu Gunsten des Vermieters - aber auch Fallen, in die unerfahrene Vermieter tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zu Lasten des Vermieters ausgelegt werden.
  • Der Vermieter kann also über die Jahre viel Geld sparen, wenn er z.B. Pflichten auf den Mieter abwälzen kann und seine eigenen Rechte stärkt.
  • Grundregel ist: Vermieter sollten keinen beliebigen Mietvertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

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Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)



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Wissenswertes und Erklärungen zu einem Garagen- / Stellplatz-Mietvertrag

Definition: Was ist ein Garagen- / Stellplatz-Mietvertrag? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?

Der Garagenmietvertrag ist ein Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB. Für ihn gelten die besonderen mieterschützenden Vorschriften zum Wohnraummietvertrag grundsätzlich nicht (es sei denn, der Garagenmietvertrag ist Bestandteil eines Wohnraummietvertrages). Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Mietsache zu überlassen. Im Gegenzug ist der Vermieter verpflichtet, Mietzins zu zahlen. Vorschriften zum Mietvertrag finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den §§ 535 ff. BGB. Die Vorschriften regeln u.a. die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Vermieters und Mängelansprüche des Mieters. 


Antworten auf die häufigsten weiteren Fragen zu einem Mietvertrag für Garagen, Stellplätze und Parkplätze:

  • Darf ich als Mieter meinen Stellplatz oder meine Garage weitervermieten/untervermieten?

    Grundsätzlich ist nach § 540 Abs. 1 BGB die Untervermietung nicht gestattet. Sie setzt also die Zustimmung des Vermieters voraus. Die unerlaubte Untervermietung kann den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigen.

  • Kann die gemeinsam mit einer Wohnung vermietete Garage vom Mieter oder Vermieter separat gekündigt werden?

    Wenn der Vertrag über die Wohnung und die Garage bzw. den Stellplatz eine Einheit bilden, kann keine Seite den Vertrag isoliert kündigen. Eine Einheit zwischen Wohnraummiet – und Stellplatzvertrag kann auch bestehen, wenn es sich um isolierte Verträge handelt. Eine Einheit wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn die Vertragspartner identisch sind und sich die Garage/der Stellplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung befinden. Auch der gleichzeitige Abschluss beider Verträge kann für die Einheit sprechen.

  • Kann für eine Garage oder einen Stellplatz die Miete erhöht werden?

    Wenn der Vertrag keine Mieterhöhungsmöglichkeiten oder bspw. Staffel- oder Indexmiete vorsieht, kann die Miete nicht einseitig erhöht werden. Dann kommt der Vermieter nur über eine Kündigung und den Neuabschluss des Vertrages weiter. Gehört die Garage beziehungsweise der Stellplatz zu einer Wohnung und liegt ein einheitlicher Vertrag vor, kann der Mietzins für diesen einheitlichen Vertrag nur nach den gesetzlichen Vorschriften erhöht werden.

  • Kann ein Stellplatz nachträglich in einen Mietvertrag aufgenommen werden?

    Dies ist durch eine Vertragsänderung (Nachtrag zum Mietvertrag) möglich, in der Regel aber nicht zu empfehlen, da dann beide Verträge auch nur gemeinsam gekündigt werden können und eine Mieterhöhung für die Garage selten möglich ist.

  • Was kann ich machen, wenn der Mieter der Garage die Miete nicht zahlt?

    Die außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit einem erheblichen Betrag in Verzug ist. Dies ist in der Regel bei zwei Monatsmieten der Fall, unter Umständen reicht auch schon der Rückstand mit einer Monatsmiete. Ferner kann der Mieter natürlich auch auf Zahlung des Mietzinses gerichtlich in Anspruch genommen werden.

  • Gehört der Platz vor der Garage zur Garage?

    Wenn dies nicht im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, ist der Platz vor der Garage nicht Gegenstand des Mietverhältnisses. Der Mieter kann diese Fläche dann nur zum Ein- und Ausfahren nutzen.

  • Wie lang ist die Kündigungsfrist für eine Garage/einen Stellplatz?

    Vorrangig gelten etwaige im Vertrag vereinbarte Kündigungsfristen. Sind Kündigungsfristen im Vertrag nicht vereinbart, gilt § 580 a Abs. 1 BGB. Die Kündigung ist – wenn der Mietzins monatlich bezahlt wird – bis zum dritten Werktag jeden Monats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich (Bsp.: Kündigung wird bis zum 3. April erklärt: Mietverhältnis endet zum 30. Juni).

    Download:kostenlose Muster für die Kündigung eines Stellplatz-/Garagen-Mietvertrages

  • Darf der Mieter die Garage zweckentfremden (z.B. nicht nutzen, Dinge lagern, zumüllen, darin ein Gewerbe ausüben)?

    Wenn im Vertrag ein bestimmter Nutzungszweck angegeben ist, darf der Mieter die Garage nur zu diesem Zweck nutzen. Ist kein Nutzungsweg angegeben, darf der Mieter die Garage nur zu Zwecken nutzen, für die Garagen üblicherweise genutzt werden, also Abstellen des Kfz und eventuell weiterer Kfz–spezifischer Dinge, kleinere Reparaturen). Grundsätzlich ist daher auch die gewerbliche Nutzung der Garage nicht zulässig. Auch die Lagerung anderer Gegenstände in Größenordnungen dürfte nicht zulässig sein, zumal in der Regel Brandschutzanforderungen zu beachten sind.

    Der Mieter ist grundsätzlich nicht zur Benutzung der Mietsache verpflichtet, wenn nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

  • Wie verhalte ich mich, wenn der Mieter die Garage nicht oder nicht ordentlich zurückgibt (nicht räumt, nicht renoviert, weiternutzt, Schlüssel nicht zurückgibt)?

    Der Herausgabeanspruch kann nur mithilfe eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden. Hierzu wäre zunächst ein Räumungsurteil beim Amtsgericht zu erwirken. Räumt der Mieter nicht ordnungsgemäß, wäre auch dieser Anspruch über das Gericht durchzusetzen. Manche Verträge enthalten Klauseln, wonach der Vermieter die zurückgegebene Garage selbst beräumen darf.

  • Muss der Mieter den Parkplatz / die Garage reinigen und pflegen?

    Gute Verträge enthalten die Verpflichtung des Mieters, für Reinigung, Belüftung und Pflege zu sorgen. Ohne eine solche Klausel kann der Vermieter während des Mietverhältnisses die Reinigung nicht verlangen.


Einsatzmöglichkeiten:

  • Mietvertrag für einen Carport (also ein an ein Wohngebäude angebauter bzw. darin integrierter oder frei stehender überdachter Stellplatz für Autos).
  • Mietvertrag für einen Tiefgaragenstellplatz (TG-Stellplatz)
  • Garagenvertrag / Vertrag Garagenvermietung
  • Mietvertrag für einen Abstellplatz für Pkw, Motorrad, Anhänger, Wohnmobil, Wohnwagen

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Mietvertrag für Garagen, Stellplätze und Parkplätze
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  • die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert

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Inhalte & Bestandteile unseres rechtssicheren Vertrags:

zum Garagenmietvertrag für Ihre konkrete Situation

Der individuelle Garagen- / Stellplatz-Mietvertrag enthält in Abhängigkeit der von Ihnen gegebenen Antworten folgende Regelungen und vermieterfreundliche Klauseln:

  • Bezeichnung des Vertrages und Benennung der Vertragspartner

  • Beschreibung des Mietgegenstandes, ggf. Regelungen im Zusammenhang mit einer Wohnung

  • Regelungen zur vereinbarten Nutzung der Mietsache

  • Regelungen zur Mietzeit (befristet/unbefristet, Mietbeginn/Mietende, Fortsetzung des Gebrauchs) und zur Kündigung (Kündigungsfrist, außerordentliche, fristlose Kündigung)

  • Vereinbarungen und Regelungen zum Mietzins (Nebenkostenvorauszahlung, Umsatzsteuer, Rechtzeitigkeit der Zahlung, Mahnkosten bei verspäteter Zahlung)

  • Regelungen zur Staffelmiete (Staffelmietvereinbarung)

  • Regelungen zur Indexmiete (Indexmietvereinbarung)

  • Regelungen zu den Betriebskosten (Betriebskosten enthalten, Vorauszahlung, Betriebskostenarten, Abrechnungszeitraum, Teilabrechnungen, Abrechnungsschlüssel; Zurverfügungstellung Strom, Wasser, Heizung)

  • Regelungen zur Kaution (Höhe, Art, Zeitpunkt, Inanspruchnahme der Mietsicherheit)

  • Regelungen zu Pflichten des Mieters (Rücksichtnahme, Säuberung, Beachtung von Vorschriften), Waschen und Reparieren von Fahrzeugen, Überlassung an Dritte (Untervermietung)

  • Regelungen zu baulichen Maßnahmen und Modernisierung (Duldungspflicht, Änderungen der Mietsache und Zustand bei Rückgabe)

  • Regelungen zu Instandhaltungen und Instandsetzungen (Kleinreparaturen, Abwälzung auf Mieter, Höhe der Kosten)

  • Regelungen zur Haftung des Mieters (Versicherung, Abnutzung, Anzeige von Schäden)

  • Regelungen zur Haftung des Vermieters (Haftungsausschluss, Vertragspflichten, Versicherungen, Mängel)

  • Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses (Zustand)

  • Regelungen zur Aufrechnung (Zurückbehaltungsrecht)

  • Regelungen bei mehreren Mietern oder Vermietern

  • Regelungen zur Schriftform und zu Nebenabreden

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Unsere Fragen, damit wir Ihren maßgeschneiderten Garagen- / Stellplatz-Mietvertrag für Sie erstellen können:

Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

Fragebogen für Ihren individuellen Garagenmietvertrag

Klicken Sie auf eine Frage und Sie erhalten mehr Informationen dazu.

  • Nutzt der Mieter den Stellplatz für private oder für gewerbliche Zwecke?

    Wenn der Mieter ein Verbraucher ist und also den Stellplatz für private Zwecke nutzt, gelten andere Regelungen und andere gesetzliche Beschränkungen. 

    Wenn der Mieter eine juristische Person ist (GmbH, AG, GmbH & Co KG), ist der Vertrag idR. gewerblich. Wenn der Mieter eine natürliche Person ist, kommt es darauf an, wie die Mietsache genutzt wird. Wird sie für das Gewerbe des Mieters genutzt (bspw. Parkplatz für das Büro), ist die Nutzung gewerblich. Nutzt der Mieter den Stellplatz privat, etwa in der Nähe seiner Wohnung, ist der Vertrag nicht gewerblich.

    • für private Zwecke
    • für gewerbliche Zwecke
  • Für welche Art von Stellplatz soll der Vertrag erstellt werden?

    Hier ist anzugeben, was vermietet wird.

    • Garage (Garagenmietvertrag)
    • Abstellplatz draußen (Stellplatzmietvertrag)
    • mehrere Stellplätze (Stellplatzmietvertrag)
    • Einstellplatz in Gemeinschaftsgarage (Stellplatzmietvertrag für eine Gemeinschaftsgarage)
    • Doppelparker in Gemeinschaftsgarage (Mietvertrag für einen Doppelparker-Stellplatz)
  • Anzahl Stellplätze

    Bitte geben Sie den Anzahl der Stellplätze an.

    • Wie darf der Mieter die Garage bzw. den Stellplatz nutzen?

      Es sollte vereinbart werden, ob der Stellplatz lediglich zum Abstellen eines Pkw oder Motorades genutzt werden kann oder ob auch Wohnmobile oder -anhänger oder sogar Gegenstände abgestellt werden können. Gerade in Gemeinschaftsgaragen gibt es mitunter Einschränkungen, wonach aus Brandschutzgründen nur Kfz abgestellt werden dürfen. Diese Verpflichtung muss der Vermieter dann - um sich selbst zu schützen - an den Mieter weitergeben.

      • zum Abstellen von PKW oder Motorrad
      • Abstellen von Wohnmobil oder Wohnanhänger.
      • Abstellen aller Art von Kraftfahrzeugen oder (Wohn-)anhängern
      • Abstellen von KfZ und/oder Abstellen von Gegenständen
    • Besteht mit dem selben Mieter auch ein weiterer Mietvertrag, bspw. über Gewerberäume?

      Wenn dieselben Vertragspartner einen weiteren Miet- oder Pachtvertrag (bspw. Büro) abgeschlossen haben, könnten die Verträge rechtlich eine Einheit bilden. Das würde bedeuten, dass der Stellplatzvertrag nicht isoliert, sondern nur gleichzeitig mit dem anderen Vertrag gekündigt werden kann. Dazu folgt eine weitere Frage.

      • Nein.
      • Ja, es existiert ein Mietvertrag über andere Räumlichkeiten mit demselben Mieter.
    • Soll der Stellplatz-Mietvertrag unabhängig vom anderen Vertrag kündbar sein?

      Wenn der gleiche Mieter auch andere Räumlichkeiten (oder Grundstücke) gemietet hat, könnten beide Verträge eine Einheit bilden. Dann wären beide Verträge nur einheitlich kündbar. Wenn der Garagenmietvertrag unabhängig von dem anderen Vertrag bestehen soll, geben Sie hier NEIN an. Sie können dann den Vertrag separat kündigen (auch der Mieter kann dann die Verträge isoliert kündigen). Wenn Sie JA angeben, ist der Garagenmietvertrag mit dem anderen Vertrag rechtlich verbunden. Beide Verträge können dann nur gemeinsam gekündigt werden (auch vom Mieter).

      • Nein, der Stellplatz kann nur gemeinsam mit dem anderen Vertrag beendet werden.
      • Ja, der Stellplatzvertrag soll unabhängig vom anderen Vertrag kündbar sein.
    • Soll die Umsatzsteuer im Vertrag ausgewiesen werden?

      Die Vermietung von Garagen und Stellplätzen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit, vgl. § 4 Abs. 12 UStG. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig umsatzsteuerfrei Büro- oder Gewerberäume vermietet oder verpachtet werden. Daher sollte die Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Abgeführt werden muss die Steuer in jedem Fall, auch wenn sie nicht ausgewiesen wird.

      Umsatzsteuer wäre nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) vorliegen.

      • Nein, die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen.
      • Ja, die Umsatzsteuer wird ausgewiesen und vom Vermieter an das Finanzamt abgeführt.
    • Wie sind die weiteren Kosten geregelt?

      Hier ist zu entscheiden, ob Nebenkosten wie Strom und andere Betriebskosten in dem Mietpreis enthalten sind oder ob diese separat abgerechnet werden. Denkbar ist, eine monatliche Vorauszahlung zu vereinbaren oder aber auch die (in der Regel geringen) Nebenkosten zum Jahresende ohne Vorauszahlung abzurechnen. Die letzte Antwort ist einschlägig, wenn der Vermieter keine weiteren Kosten verauslagt und auch nicht abrechnet, Nebenkosten aber nicht in der Miete enthalten sind, sondern der Mieter gegebenenfalls selbst Verträge abschließen muss.

      • Alle Nebenkosten sind in der Miete enthalten.
      • Der Mieter zahlt neben der Miete monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Diese werden jährlich abgerechnet.
      • Ohne Vorauszahlung werden jährlich Betriebskosten abgerechnet.
      • Der Mieter schließt – soweit notwendig – selbst Verträge mit Lieferanten ab.

      Wenn der Verbrauch von Medien wie Strom überschaubar bleibt, ist eine Inklusivmiete zu empfehlen. Strom und ggfls. Wasser, aber auch Heizung (sofern vorhanden) sollten bestenfalls natürlich vom Mieter direkt an den Versorger gezahlt werden. Dies setzt aber separate Anschluss- und Ablesemöglichkeiten voraus, die nicht immer vorhanden sind.

      Die Umlage allgemeiner Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung (Sie finden die Vorschrift hier) ist geboten, wenn die Garage/der Stellplatz in einer Wohnungseigentumsanlage gelegen ist und der Vermieter ebenfalls eine Abrechnung erhält.

    • Welche Betriebskosten?

      Bitte kennzeichnen Sie alle Betriebskosten, die dem Mieter belastet werden sollen. Voreingestellt ist die übliche Abrechnung der nach § 2 Nr. 1 - 16 gängigen Kosten, wie Grundsteuer, Hauswart, Winterdienst, Wasserver- und -entsorgung, Müllentsorung usw. Selbstredend sollten Sie nur zusätzliche Betriebskosten auswählen, die auch tatsächlich anfallen. Wenn Sie weitere, hier nicht genannte Betriebkosten umlegen wollen, tragen Sie diese im entsprechenden Feld bitte ein. Kosten der Instandhaltung dürfen dem Mieter nicht belastet werden. Lesen Sie hierzu die Erläuterungen.

      • sämtliche unter § 2 Nr. 1-16 der Betriebskostenverordnung genannten Betriebskosten
      • Kosten der Überprüfung und Wartung der elektrischen Anlagen und Einrichtungen
      • Kosten der regelmäßigen Überprüfung von Gasleitungen
      • Kosten der Überprüfung und Wartung von Feuerlöschern und sonstigen Feuerschutzeinrichtungen
      • Kosten der Überprüfung und Wartung von Rauch- und Brandmeldeanlagen
      • Kosten der Überprüfung und Wartung von Alarm- und Blitzschutzanlagen
      • Kosten der Reinigung der Dachrinnen
      • Kosten der Dachrinnenheizung
      • Kosten für die Reinigung des Öltanks der Heizungsanlage
      • Kosten notwendiger Ungezieferbekämpfung
      • Wartung des Tiefgaragentores
      • Wartung und Überprüfung des Doppelparkers / KfZ-Aufzuges
      • Entsorgung von Sperr- und Sondermüll
      • weitere Betriebskosten:

      Sofern Sie die Übernahme weiterer - hier nicht genannter - Betriebskosten durch den Mieter vereinbaren wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung derartige Klauseln kritisch hinterfragt. Betriebskosten sind nur die Kosten, die im Rahmen der Benutzung anfallen und nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes dienen. Diese obliegt nämlich dem Vermieter und wird bereits durch die Miete selbst abgedeckt. So ist es beispielsweise nicht möglich, den Mieter an der Erneuerung bestimmter Teile des Hauses oder dem Wechseln von Glühlampen zu beteiligen. Andererseits können Wartungsarbeiten durchaus übertragen werden. 

    • Soll der Vertrag befristet oder unbefristet sein?

      Bitte entscheiden Sie, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ausgestaltet werden soll.
      Befristete Verträge können nicht regulär gekündigt werden; beide Parteien sind also bis zum Ende der Frist an den Vertrag gebunden. Die Kündigung befristeter Verträge ist nur außerordentlich, z.B. bei Pflichtverletzungen möglich, etwa bei Zahlungsverzug (Kündigung durch den Vermieter) oder Mängeln (Kündigung durch den Mieter).

      Unbefristete Verträge können von jeder Seite ohne Angabe von Gründen innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist (zur Frist und zu den Zeitpunkten später) gekündigt werden.

      • unbefristet
      • befristet

      Regelmäßig werden Garagenmietverträge unbefristet mit einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen.

      Soweit der Vertrag mit einem anderen Mietvertrag zusammenhängt, ist er nicht isoliert, sondern nur gemeinsam mit dem anderen Mietvertrag kündbar.

    • Wie lange soll die Kündigungsfrist sein?

      Dieser Wert ist nur relevant, wenn entweder ein sog. unbefristeter Vertrag geschlossen wurde (dieser ist von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit kündbar) oder der Vertrag nach Ablauf der Option(en) als unbefristeter Vertrag weiterläuft.
      Die hier einzutragende Kündigungsfrist ist die Zeit, die mindestens zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem gewünschten Beendigungszeitpunkt liegen muss. Beträgt die Frist drei Monate und soll der Vertrag zum 31.12. enden, muss der Mieter oder Vemieter (wer kündigt) die Kündigung bis zum 30.09. des Jahres erklärt haben.

      • einen Tag
      • eine Woche
      • zwei Wochen
      • einen Monat
      • drei Monate
      • sechs Monate
      • ein Jahr

      Die Frist will gut überlegt sein. Üblich und gesetzliche Regel für den Fall, dass der Vertrag keinen Wert enthält, sind drei Monate.
      Lange Kündigungsfristen können die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit beider Vertragspartner behindern. Andererseits schaffen Sie ein gewisse Rechtssicherheit, da sich der andere Teil (der die Kündigung erhält) auf die Beendigung des Mietverhältnisses einstellen kann und bspw. neue Räume oder neue Mieter suchen kann.

    • Zu welchem Termin ist die Kündigung jeweils möglich?

      Hier legen Sie für den Fall des unbefristeten, also durch Kündigung beider Seiten jederzeit beendbaren Vertrag die möglichen Beendigungszeitpunkte fest. Diese Regelung gilt auch, wenn die Option(en) abgelaufen sind und der Vertrag als unbefristet fortgesetzt wird.

      Üblich und für den Fall, dass der Vertrag hierzu keine Regelung enthält, vom Gesetz vorgegeben ist die Möglichkeit der Beendigung jeweils zum Monatsende. Manch einer wünscht eine Beendigungsmöglichkeit nur zum Jahresende oder zum Halbjahr.

      • jeweils zum 15. des Monats und zum Monatsende
      • jeweils zum Monatsende
      • jeweils zum Quartalsende
      • halbjährlich (zum 30.06. und 31.12.)
      • nur zum Jahresende

      Die Vereinbarung dieser Termine kann - abhängig von der Kündigungsfrist s.o. - zu sehr langen Zeiträumen zwischen Kündigungserklärung und der Beendigung des Mietvertrages führen.
      Ist beispielsweise eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart und die Kündigung nur zum Jahresende möglich, kann nach Ablauf des 30.06. nur für das Folgejahr gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beläuft sich dann faktisch auf bis zu 18 Monate!
      Die Wahl will also gut überlegt sein.

    • Wollen Sie eine Staffel- oder Indexmiete vereinbaren?

      Staffel- und Indexmiete bieten Kalkulationssicherheit. Die Miete steigt maximal einmal im Jahr, bei der Staffelmiete um den im Vertrag festgelegten Betrag, bei der Indexmiete um den Wert der Erhöhung des Index der Lebenshaltungskosten. Wenn der Vertrag nicht an einen anderen Mietvertag gekoppelt oder befristet abgeschlossen ist, können Sie den Garagenmietvertrag ohnehin jederzeit zum Zwecke der Mieterhöhung kündigen. Dann setzt die Mieterhöhung aber das weitere Mietinteresse des Mieters voraus.

      • weder Staffel-, noch Indexmiete
      • Staffelmiete
      • Indexmiete

      Wird weder eine Indexmiete noch eine Staffelmiete vereinbart, bleibt die Miete solange unverändert, bis das Mietverhältnis (nach Ablauf der Befristung oder durch Kündigung) endet.   Bei der Staffelmiete sind die jeweilige Miethöhe und die jährliche Erhöhung sowie die Zeiträume, in denen eine Miete unverändert bleibt, exakt aufzunehmen. Die Staffelmiete kann beliebig lang vereinbart werden, wobei die Kündigung des Vertrages möglich bleibt.   Bei Vereinbarung einer Indexmiete bleibt diese ebenfalls jeweils ein Jahr unverändert. Die Anpassung darf nur entsprechend dem Lebenshaltungsindex des Statistischen Bundesamtes erfolgen. Der Vermieter muss also diesen Index und die Fristen immer im Auge behalten.

    • Um wieviel Prozent soll der Mietzins jährlich steigen?

      Bitte geben Sie an, um wieviel Prozent die Miete jährlich steigen soll. Die Miete steigt dann automatisch, ohne dass noch Erklärungen abzugeben wären.

      • jährliche Steigerung
    • Soll eine Kaution vereinbart werden?

      Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es ist daher empfehlenswert, eine Kaution zu vereinbaren.

      • Ja
      • Nein

      Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wird. Gesichert sind die Mietzahlungen, die Nachforderungen auf Betriebskostenabrechnungen und auch etwaige Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses, etwa bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe oder Beschädigungen der Mietsache.

      Die Höhe der Kaution ist bei gewerblichen Verträgen frei vereinbar. Empfohlen werden mindestens drei Kaltmieten. Die Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt anzulegen. Hierauf hat der Mieter einen Anspruch. Denkbar ist als Kaution neben der Barkaution oder der Überweisung eine Bürgschaft, die Verpfändung eines Bankguthabens oder eine Kautionsversicherung, die spezielle Anbieter bereithalten. Der Kautionsversicherer übergibt in der Regel eine Bürgschaft.

    • Welche Art der Kaution?

      Hier wählen Sie aus, in welcher Form der Mieter die Kaution stellt. Üblich und mit dem geringsten Aufwand verbunden ist die Verpfändung eines Sparguthabens des Mieters. Praktikabel ist auch die Bankbürgschaft.

      • Einzahlung auf Kautionskonto
      • Barkaution
      • Bürgschaft
      • Verpfändung eines Guthabens

      Die Barkaution (Bargeld oder Überweisung) ist vom Vermieter von seinem übrigen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut anzulegen (extra Konto)!

    • Die konkreten Daten (Namen, Miethöhe usw.) möchte ich ..

      Bei Bejahung der Frage können Sie die konkreten Mietvertragsdaten, wie Namen der Vertragspartner, Adressen, Beginn und ggfls. Ende, Höhe des Mietzinses und der Kaution, Konto usw. im Folgenden eingeben. Ihr Vertrag wird Ihnen dann unterschriftsreif zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich werden die Daten verschlüsselt übertragen und absolut vertraulich behandelt. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung. Sie müssen auch nicht alle Fragen beantworten. Wenn Sie Angaben nicht eintragen, bleiben die Felder im Vertrag frei.

      Sie erhalten den Vertrag als Word- und pdf-Dokument. Im Word-Dokument können Sie später also immer noch Änderungen vornehmen.

      Wenn Sie die Daten nicht eingeben möchten, füllen Sie den Vertrag später bitte selbst aus.

      • jetzt sogleich eingeben.
      • nicht jetzt, sondern erst in das mir zugesandte Formular eintragen.
    • Bitte geben Sie die Adresse und die Lage des Stellplatzes an:

      Hier ist zunächst die vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl) einzutragen. Weiter ist die Nummer (sofern vorhanden) sowie die Lage anzugeben.

      • Bitte geben Sie Namen und Adresse des Vermieters an:

        Der Vermieter ist hier mit Vor- und Zunamen bzw. bei einer Firma mit vollständiger Angabe des Firmennamens einschließlich Zusätze (GmbH) und des gesetzlichen Vertreters sowie mit der Adresse anzugeben.

          Wichtig ist bei juristischen Personen (GmbH, OHG, GbR) die Angabe des Vertreters mit Vor- und Zunamen. Bei Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts genügt eine Bezeichnung, die eine eindeutige Identifizierung zulässt, bspw. Erbengemeinschaft nach Klaus E., Grundstücksgemeinschaft Badstraße 12 usw. Unerläßlich ist dann jedoch die Angabe des Vertreters. Dieser muss eine natürliche Person sein und sollte mit Vor- und Zunamen und Adresse angegeben werden.

        • Bitte geben Sie Namen und Adresse der/des Mieter/s an

          Der oder die Mieter sind vollständig und mit Vor- und Zunamen, (gegebenenfalls) Firmennamen und unter Angabe der Anschrift zu bezeichnen. Bei einer Firma ist sorgfältig auf die präzise Bezeichnung und die Zusätze (bspw. GmbH) zu achten. Der Vertreter ist namentlich zu benennen (bspw.: "vertreten durch den Geschäftsführer ..."). Die Bezeichnung muss dem im Handesregister vermerkten Firmennamen entsprechen. Sinnvoll ist die Angabe der Handelsregisternummer.

          Bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sollten die Gesellschafter mit Vor- und Zunamen vermerkt werden.

          • Bitte bezeichnen Sie den anderen bestehenden Mietvertrag mit demselben Mieter konkret:

            Bitte geben Sie konkret an, mit welchem Vertrag der Garagenmietvertrag rechtlich zusammenhängen soll. Es genügt, wenn Sie eine Zeile ausfüllen.

            • Vertrag vom
            • Adresse der Immobilie
          • Wann soll die Mietzeit beginnen?

            Bitte tragen Sie das Datum ein, an dem der Mietvertrag beginnen soll. An diesem Tag sollten Sie die Garage / den Stellplatz übergeben haben. Ab diesem Tag hat der Mieter zu zahlen.

            Regelmäßig beginnt ein Mietvertrag am Monatsersten. Jeder andere Tag ist aber möglich.

            • Datum
          • Bis wann soll der Vertrag befristet sein?

            Hier ist eine Eintragung selbstverständlich nur geboten, wenn der Vertrag befristet ausgestellt werden soll. Wird der Vertrag nicht befristet, lassen Sie das Feld leer. Sie sollten das Datum eintragen, an dem der Vertrag enden soll. Es bietet sich an, den Vertrag zum Ende eines Monats enden zu lassen.

            • Datum

            Grundsätzlich endet der Vertrag und damit das Nutzungsrecht und die Zahlungspflicht mit dem Endtermin. Wenn die Parteien die Beendigung vergessen haben und den Vertrag fortsetzen, läuft der Vertrag automatisch weiter, wobei er dann immer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende jedes Quartals gekündigt werden kann.

          • Bitte geben Sie die monatliche Miete an

            Im ersten Feld ist die (Nettokalt-) Miete für den Stellplatz, also ohne Nebenkostenvorauszahlungen, in das weitere Feld die Nebenkostenvorauszahlung einzutragen.

            • Mietzins
            • Nebenkosten­vorauszahlung

            Die Summe der Einzelmieten ergibt (zzgl. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) den vom Mieter zu zahlenden Betrag. Bedenken Sie, dass die Zahlungspflicht anteilig bei Kündigung der Nebengelasse entfällt, wenn Sie die isolierte Kündigung zulassen (s.o).

          • Bitte geben Sie die monatliche Miete an

            Wenn Sie eine Inklusivmiete (einschließlich Nebenkosten) vereinbart haben, die Nebenkosten jährlich abrechnen oder der Mieter selbst Verträge mit den Versorgern abschließt, tragen Sie den Wert der zu zahlenden Monatsmiete bitte hier in das Feld ein.

            • Mietzins
          • In welcher Höhe soll der Mieter eine Kaution stellen?

            Geben Sie hier die Summe in Euro ein. Tragen Sie hier nichts ein, bleibt das Feld leer. Sie können den Betrag später eintragen.

            • Kaution
          • Hier können Sie das Konto angeben, auf das die Miete gezahlt werden soll:

            Tragen Sie hier nichts ein, bleiben die Felder leer. Sie können die Angaben auch später im Vertrag eintragen.

            • Kontoinhaber
            • IBAN
            • Bank
            • BIC

          Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

          Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

          Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
          Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

          Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Mietvertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

          Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.

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