Rentenversicherung
Alle Arbeitnehmer mit einem Minijob-Vertrag sind automatisch Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Rentenversicherungspflicht ist allerdings abdingbar. Wenn der Minijobber seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen will, bleibt der Minijob sozialabgabenfrei.
Der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt zurzeit 18,7 Prozent des Verdienstes. Die Minijobber müssen lediglich 3,7 Prozent selbst an die Rentenkasse zahlen. Die übrigen 15 Prozent trägt der Arbeitgeber. Minijobber, die weniger als 175 Euro verdienen, gelten die 175 Euro als Mindestbemessungsgrenze. Das heißt, der Eigenanteil wird auf der Grundlage der 175 Euro berechnet.
Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung gilt auch für Minijobber in Privathaushalten. Dort ist der Eigenanteil des Minijobbers jedoch mit 13,7 Prozent des Verdienstes höher. Das liegt daran, dass Arbeitgeber in Privathaushalten selbst lediglich 5 Prozent des Arbeitnehmerverdienstes als Rentenanteil entrichten müssen.
Minijobber im gewerblichen Bereich kommen damit für vergleichsweise wenig Geld in den Genuss des kompletten Leistungsspektrums der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Leistungen beinhalten:
- eine medizinische oder berufliche Reha-Leistung bei medizinisch festgestelltem Bedarf,
- eine Erwerbsminderungsrente bei einer chronischen Krankheit oder nach einem Unfall, der eine weitere Erwerbstätigkeit unmöglich macht,
- Anspruch auf Riester-Förderung,
- Anspruch auf Übergangsgeld bei einer längeren stationären Reha-Maßnahme oder nach Ende der Entgeltfortzahlung,
- Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, einen Teil des Verdienstes für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.
Arten von "450 Euro Jobs"
Es gibt zwei Arten von Minijobs, also geringfügige Beschäftigungen: geringfügig entlohnter Minijob und kurzfristiger Minijob.
Geringfügig entlohnter Minijob
Hierbei handelt es sich um eine Beschäftigung, für die im Monat ein Entgelt bis zu 450 Euro gezahlt wird, was als geringfügige Entlohnung verstanden wird.. Auch der geringfügig entlohnte Minijob im Privathaushalt gehört hierzu. Unerheblich dabei ist, ob das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer angelegt oder befristet ist. Es besteht keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Es kommt also nicht auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an.
Kurzfristiger Minijob
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich vor allem um Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten im Kalenderjahr. Wenn weniger als fünf Arbeitstage in der Woche gearbeitet wird, muss die Beschäftigung auf höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein.