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Anlässlich Eidgenössische Wahlen 2015
Befragung der Kandidierenden zum Thema 
Gleichberechtigung von Frau und Mann
:


Auswertung aufgeschlüsselt nach Parteien und Geschlechtern mit Erläuterung der Themen 
            
Gleichberechtigung hat viele Gesichter
     
AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU NE  
NW
OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH 
Frauen bevorzugende und Männer benachteiligende gesetzliche Bestimmungen in der Schweiz


       
Es besteht die Vision von echter Gleichberechtigung 
mit genau denselben Rechten und Pflichten für Frauen und Männer.

    
Blickpunkt:
    
Soll das AHV-Alter an die durchschnittliche Lebenserwartung gekoppelt werden? Und kann dabei das erhebliche Ungleichgewicht zulasten der Männer vermindert werden? 

«AHV 21»: Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 angenommen. Sie tritt voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft. Männer haben in einer Übergangszeit von 9 Jahren weiterhin das Nachsehen.
    
Vaterschaftsurlaub: Für die Gesetzgebung besteht noch Handlungsbedarf in Richtung Elternschaftsurlaub mit flexibler Zeitaufteilung zwischen den Eltern 
    
Was läuft schief bei der feministisch geprägten «Gleichberechtigung»? 
    
Militär oder andere Einsätze - Initiative will Dienstpflicht für alle (Link SRF)
   
Offizierin: «Wehrpflicht für Frauen wäre Gleichberechtigung» (Link SRF)

Rund 30 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt sind Männer (Link Beobachter)
«Service-
citoyen-
Initiative» 

  
für echte  Gleich-
berechtigung, 
sozialen Zusammenhalt 
und Solidarität

ist zustande gekommen und wird vors Volk kommen!
 
   
Gleichberechtigung  
       = gleiches Recht für Frauen und Männer

    
In der Schweiz gibt es auch im 21. Jahrhundert noch keine Gleichberechtigung: Frauen sind von Gesetzes wegen privilegiert, Männer diskriminiert.

Frauen bevorzugende und Männer benachteiligende 
gesetzliche Bestimmungen in der Schweiz:


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Militär


Bundesverfassung:

Art. 59 Abs. 1 bis 3:
Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.


Militärgesetz:

Art. 2, Abs. 1: 
Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.

Art. 3, Abs. 1 und 3: 
Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden. Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.


Zivildienstgesetz:

Art. 1: 
Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.

Art. 8, Abs. 1, Satz 1: 
Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

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Zivilschutz


Bundesverfassung: 

Art. 61 Abs. 1 bis 3:
Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.


Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz:

Art. 11:
Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.

Art. 12, Abs. 1 bis 3:
Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig. Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben. Wer aus der Zivildienstpflicht ausscheidet, wird nicht schutzdienstpflichtig.

Art. 15, Abs. 1 und 3:
Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind; c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind; d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden; e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung


Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung:
(Gültige Fassung bis 31.12.2023)

Art. 21, Abs. 1:
Anspruch auf eine Altersrente haben:
a. Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben;
b. Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.

Art. 23, Abs. 1 und 4:
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

Art. 24, Abs. 1 und 2:
Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.


Anmerkung zur Lebenserwartung von Frauen und Männern:
Im Alter von 65 Jahren haben Frauen in der Schweiz noch eine Lebenserwartung von 22.2 Jahren und Männer von 19.2 Jahren (
Bundesamt für Statistik, Stand 2015), d.h. Frauen beziehen durchschnittlich drei Jahre länger Rente als Männer. Da Frauen auch noch ein Jahr früher als Männer in Rente gehen können, beziehen sie insgesamt durchschnittlich vier Jahre länger Rente als Männer. (Geht man bei der Berechnung von der Lebenserwartung ab der Geburt aus, beziehen Frauen sogar durchschnittlich insgesamt fünf Jahre länger Rente als Männer.)

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge


Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge:

Art. 1, Abs. 1: 
Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.

Aus den Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003:
Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.


Anmerkung:
Bei der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) sind die Männer gegenüber den Frauen in analoger Weise benachteiligt wie bei der AHV.


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Straffreier Schwangerschaftsabbruch 
(Geltende Fristenregelung mit fehlender Erfordernis des Einbezuges des werdenden Vaters)


Schweizerisches Strafgesetzbuch:

Art. 118, Abs. 2:
Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 119, Abs. 1 und 2:
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.


Anmerkung:
Ein Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen eines der beiden werdenden Elternteile ist unethisch. Art. 118, Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sollte daher ersetzt werden durch: „Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau oder gegen den Willen des werdenden Vaters abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Falls ein werdender Vater sein Veto gegen eine Abtreibung einlegt, müsste er allerdings auch mit strengen Verpflichtungen zur Übernahme der Sorge behaftet werden können.


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Familienrecht 
(Beim komplexen Familienrecht besteht teilweise Handlungsbedarf, so dass unabhängig vom Zivilstand Väter gegenüber Müttern nicht benachteiligt werden.)


Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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In Anbetracht
 dieser Privilegien
 sind allerdings
 nicht alle Frauen
 in der Schweiz
 «Drückebergerinnen» und «Rosinenpickerinnen».
      
Immer mehr Frauen
empfinden nämlich
 die bisherige Gesetzgebung
 selber als peinlich und
höchst ungerecht
 und treten redlich
 dafür ein, dass in der
 Schweiz grundsätzlich
für alle Menschen
 - unabhängig
 von Geschlecht und
 sexueller Orientierung -
 dieselben Rechte und
 Pflichten gelten.

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   Wehrpflicht nur für 
  
Männer ist «unhaltbar»
  
NZZ, 15. März 2013

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«Gleichberechtigung» gilt in der Schweiz 
offenbar nur für Frauen


 
In der Schweiz gibt es zwar seit 1988 das  Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Ihm angegliedert ist das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen. Eine Eidgenössische Kommission für Männerfragen gibt es allerdings nicht. Das ist auch symptomatisch für die Ausrichtung des Büros, welches sich praktisch nur um die Anliegen und allfälligen Benachteiligungen von Frauen kümmert beziehungsweise nur deren Perspektive einnimmt. Männerthemen werden aufgegriffen, wenn es für die Frauenanliegen opportun erscheint. 

   

 

 AKTION Männer und Gleichberechtigung,
... denn Gleichberechtigung ist auch Männersache!


     www.gleichberechtigung.ch, Publizist: L. Brügger
     Mail:
info@gleichberechtigung.ch


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Zürich Central, Schweiz





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