Beratung

Beratung

Es ist unsere Stärke, komplexe Zusammenhänge zu erkennen und für unsere Kunden praxistaugliche, pragmatische und kostenorientierte Lösungen zu finden. Dabei gehen wir auf die individuellen wirtschaftlichen und gesetzlichen Herausforderungen ein. Unsere Kunden im Bereich Beratung sind typischerweise Privatkunden mit hohem Einkommen und/oder Vermögen und Unternehmer mit Firmenbeteiligungen.

Steuerberatung & Steuerplanung

Für Unternehmen

  • Optimierung der Steuern / Jahresabschlussgestaltung
  • Interkantonale und internationale Steuerausscheidung
  • Lohn oder Dividende
  • Prüfung von Verfügungen und Entscheiden, Vertretung vor Steuerbehörden
  • Einholen von Steuervereinbarungen (Ruling)
  • Erstellen von Spesenreglement und Genehmigung durch Steuerbehörden
  • Umstrukturierungen, Umwandlung
  • Steueroptimale Sanierungen, Liquidationen

Für Privatpersonen

  • Erstellen der Steuererklärung
  • Interkantonale und internationale Steuerausscheidung
  • Prüfen von Verfügungen und Entscheiden, Steuereinsprachen, Vertretung vor Steuerbehörden
  • Berechnung Steuern Kapital aus Vorsorge
  • BVG Einkauf
  • Splitting Auszahlung Vorsorgekapitalien
  • Grundstückverkauf / Grundstückgewinnsteuer
  • Direkte/indirekte Amortisation
  • Erbschaft und Schenkung
  • Beratung auch in Englisch (z.B. für Expatriates oder Neuzuzüger)

Weitere Beratungsdienstleistungen

  • Beratung bei der Auswahl von Versicherungen (Sozialversicherungen, Sachversicherungen)
  • Unternehmensbewertung
  • Aufbau Controlling/Reporting/Liquiditätsplanung
  • Risikomanagement und internes Kontrollsystem (IKS)

ERP-System und Lohnbuchhaltung

Gerne begleiten und unterstützen wir Sie bei der Einführung eines neuen ERP-Systems oder einer neuen Lohnbuchhaltung.Wir haben ausgewiesene Erfahrung bei der Einführung von SAP Business One (in Zusammenarbeit mit einer Partnerfirma) und SwissSalary/EasyRapport. Dabei unterstützen wir Sie fachlich und mit Schulungen vor Ort oder über Teamviewer, übernehmen einzelne Prozesse (z.B. Führung Hauptbuchhaltung) und kontrollieren regelmässig die Buchhaltung und den Abschluss.

 

Gut zu wissen:

Wann gilt man als selbständig erwerbstätig?

In der Schweiz sind die AHV Ausgleichskassen für die Beurteilung, ob jemand als selbständig erwerbstätig gilt, zuständig. Diese haben denn auch klare Richtlinien erlassen, was uns die Möglichkeit gibt, diesen Fall mit den Schweizer Massstäben zu betrachten.

Selbständig erwerbend im Sinne der AHV ist, wer die folgenden wichtigsten Voraussetzungen erfüllt:

  • unter eigenem Namen
  • auf eigene Rechnung
  • in unabhängiger Stellung
  • auf eigenes wirtschaftliches Risiko

Selbständige sind im Gegensatz zu Angestellten nicht obligatorisch gegen Unfall und Krankheit versichert. Entweder müssen sie selbst eine Versicherung dafür abschliessen, oder aber den Erwerbsausfall aus dem Ersparten bezahlen. Ebenfalls gibt es keine obligatorische Versicherung in der 2.ten Säule (Pensionskasse). Selbständige können dafür einen höheren Betrag als Angestellte in die 3.te Säule einzahlen. Die AHV Beiträge berechnen sich je nach Höhe des Erwerbseinkommens und müssen vom selbständig Erwerbstätigen vollumfänglich selbst getragen werden. Dafür müssen sie keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse bezahlen, haben aber auch keinen Anspruch auf Taggelder bei Arbeitslosigkeit.

Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge an die Sozialversicherungen. Bei ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung kommt noch die Pflicht dazu, die Quellensteuern einzubehalten und dem Steueramt abzuführen. Wird ein selbständig Erwerbstätiger nun plötzlich als Angestellter eingestuft, führt das zu hohen Kosten für den Arbeitgeber, der nun sämtliche obligatorischen Versicherungen noch nachholen und für die Kosten selbst aufkommen muss.

Es lohnt sich in jedem Fall, die Frage der Selbständigkeit genau abzuklären. Zu gravierend sind die Konsequenzen einer Falscheinschätzung. Im Zweifelsfalle sollte man immer vorgängig die Einschätzung der AHV Ausgleichskasse einholen. Fehlt diese, ist der Mitarbeiter vorsichtshalber als Angestellter zu betrachten.

Lohnt sich der Kauf einer «stillgelegten» AG oder GmbH?

Die Idee scheint verlockend: Der Verkäufer hat eine inaktive Aktiengesellschaft oder GmbH, die er nicht mehr will, der Käufer will eine Kapitalgesellschaft für seine Tätigkeit. Bei einem Handel sparen beide Kosten, der Verkäufer für die Liquidation und der Käufer für die Gründung der Firma. Wird eine inaktive und in liquide Form gebrachte Gesellschaft gehandelt, spricht man vom «Mantelhandel».

Noch interesseanter scheint es, wenn die Gesellschaft Verlustvorträge hat, d.h. die Gesellschaft in der Vergangenheit Verluste schrieb und diese noch nicht mit Gewinnen kompensieren konnte. Diese Verlustvorträge sind steuerlich innerhalb der nachfolgenden sieben Jahre verrechenbar. Damit spart der neue Eigentümer die Gewinnsteuern, bis die Verlustvorträge aufgebraucht sind. Zudem kann der Käufer je nach Konstellation später steuerfreie Gewinnausschüttungen beziehen, indem er überschüssiges Aktienkapital oder Kapitaleinlagereserven zurückzahlt. Und zu guter Letzt würde er bei hohem Aktienkapital (über eine Mio.) auch noch die Emissionsabgabe sparen.

Das Ganze ist natürlich zu schön um wahr zu sein. Das Steueramt taxiert den Mantelhandel als Liquidation und Neugründung einer Gesellschaft. Dies bedeutet, dass weder Verlustvorträge noch Kapitaleinlagereserven geltend gemacht werden können und das Aktienkapital mit Emissionsabgabe belastet wird. Und es kommt noch schlimmer: Der Käufer muss bei künftigen Gewinnen sogar noch Verrechnungssteuer zahlen, da das „wieder-auffüllen“ des Eigenkapitals als Ausgabe von Gratisaktien angesehen wird. Aus steuerlicher Sicht ist der Mantelhandel also sehr unattraktiv.

Der effektivste Weg Steuern zu sparen

Erwerbstätige können durch einen Einkauf in die Pensionskasse am effektivsten Steuern sparen. Das klingt einfach, trotzdem gilt es Vieles zu beachten.

Bei Pensionskassen wird zwischen Leistungs- und Beitragsprimat unterschieden. Beitragsprimat bedeutet, dass die Leistungen auf Grund des angesparten persönlichen Altersguthabens berechnet werden. Beim Leistungsprimat berechnet sich die Leistung in Prozenten des versicherten Einkommens. Die meisten Pensionskassen in der Schweiz haben das Beitragsprimat.

Einkauf in die Pensionskasse

Im Beitragsprimat können Versicherte (sofern es das Pensionskassenreglement vorsieht) freiwillig ihre Beitragslücke mittels Einkauf in die Pensionskasse verkleinern oder schliessen. Beitragslücken (auch Versicherungslücke genannt) entstehen in der Regel durch Lohnerhöhungen, können aber auch andere Gründe haben, wie z.B. Erwerbsunterbrüche, Erhöhung des Arbeitspensums, Scheidung oder Zuzug in die Schweiz nach dem 25. Altersjahr.

Durch einen Einkauf in die Pensionskasse kann der Versicherte sein Guthaben maximal auf denjenigen Level bringen, welches es hätte, wenn der Versicherte seit dem 25. Lebensjahr den gleich hohen (letzten) Lohn bezogen hätte. Deshalb wird der Einkauf manchmal auch „Einkauf in die maximale Altersleistung“ oder „Einkauf fehlender Beitragsjahre“ genannt.

Der Vorteil: Einkäufe in die Pensionskasse sind vollumfänglich steuerlich abzugsberechtigt und erhöhen das Sparguthaben und somit auch die künftigen Leistungen der Pensionskasse.

Was muss noch beachtet werden?

Bevor aber ein Einkauf getätigt wird, müssen einige wichtige Punkte beachtet werden:

Der Grossteil der Pensionskassen (85%) in der Schweiz versichert mehr als nur das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum. Solche Kassen werden „umhüllende“ Pensionskassen genannt und kennen somit obligatorisches und überobligatorisches Kapital. Ein Einkaufsbetrag in eine umhüllende Pensionskasse wird in den meisten Fällen dem überobligatorischen Kapital zugeschrieben, mit weitreichenden Konsequenzen.

Denn nach dem BVG ist nur die Verzinsung des obligatorischen Altersguthaben gesetzlich geregelt (vom Bundesrat festgelegter Mindestzinssatz). Überobligatorische Guthaben müssen nicht verzinst werden. Auch der Umwandlungssatz ist nur für den obligatorischen Bereich gesetzlich festgelegt. Beim überobligatorischen Teil legt die Pensionskasse den Umwandlungssatz autonom fest. Oftmals liegt dieser im überobligatorischen Bereich tatsächlich massgeblich tiefer als im obligatorischen.

Dies ist insofern wichtig, als viele Pensionskassen in der jetzigen Tiefzinsphase in eine schwierige Lage geraten könnten. Überobligatorische Guthaben für eine gewisse Zeit nicht oder sehr tief zu verzinsen ist eine beliebte Sanierungsmassnahme.

Deshalb ist es eine Pflicht, sich vor einem Einkauf über die finanzielle Situation und der Detailregelungen der Pensionskasse zu informieren. Dazu gehören unter anderem die aktuelle Verzinsung des Sparguthabens, die Höhe des Deckungsgrades, der technische Zinssatz und das Verhältnis von Rentnern zu Aktiven.

Gesetzliche Einkaufsbeschränkungen

Sind diese grundsätzlichen Punkte erstmals geklärt, müssen noch folgende Einkaufsbeschränkungen überprüft werden:

  • Ein Vorbezug für Wohneigentum muss vor einem Einkauf zurückbezahlt werden.
  • Aus dem Ausland zugezogene Personen, welche noch nie einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angehört haben, dürfen sich in den ersten fünf Jahren mit maximal 20% des versicherten Lohnes einkaufen.
  • Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder –policen sind vom maximalen Einkaufsbetrag in Abzug zu bringen.
  • Selbständigerwerbende mit einem Guthaben in der grossen Säule 3a müssen dieses Guthaben vom maximalen Einkaufsbetrag in Abzug bringen.
  • Werden Einkäufe innerhalb der nächsten drei Jahre in Kapitalform bezogen, wird der Einkauf rückwirkend steuerlich nicht zum Abzug zugelassen (Nachsteuerverfahren). Dies ist eine Massnahme des Gesetzgebers um Steuerumgehungen zu vermeiden.

Ein Guthaben in der kleinen Säule 3a hat keinen Einfluss auf den Einkaufsbetrag.

Zu guter Letzt soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei einem Einkauf in die Pensionskasse in der Regel um eine langfristige Anlage handelt. Man muss diesen Zusatzbetrag entbehren können. Es empfiehlt sich deshalb, auch wegen der Steuerprogression, Einkäufe im selben Jahr zu tätigen, in welchem z.B. eine hohe Gratifikation oder ein Bonus ausbezahlt wurde. Eine umsichtige Planung ist angezeigt.

Die Pensionskassen in der Schweiz haben einen relativ grossen Spielraum bei der Ausgestaltung Ihrer Leistungen und Organisation. Insbesondere hat jede Pensionskasse ein eigenes Reglement, in welchem unter anderem die Einkäufe geregelt sind. Deshalb ist bei einem Einkauf immer die individuelle Situation zu überprüfen!

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