Es gibt drei gute Gründe ,
die Volksinitiative mit Ihrer Unterschrift aktiv zu unterstützen:

Seit über 70 Jahren leisten die Schweizer Lotterien einen lebensnotwendigen Beitrag zur Förderung des gesellschaftlichen, sportlichen und kulturellen Lebens unseres Landes. Bis zu 500 Mio. Franken kommen Jahr für Jahr via Kantone dem Sport, der Kultur und dem sozialen Bereich – und damit unmittelbar den Schweizer Bürgern – zugute. Dieses bewährte und erfolgreiche System muss bestehen bleiben. Dafür müssen wir alle einstehen !

Kommentar

Einleitung

Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Geldspiele müssen von einer angemessenen und klar formulierten Philosophie geprägt sein: "Die Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls".

Ferner sind die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen besser abzugrenzen: der Bund ist zuständig für Spielbanken, die Kantone sind zuständig für Lotterien und Wetten. Die Koordination zwischen diesen beiden Entscheidungs- und Aufsichtsinstanzen, das Anliegen einer regionalen Ausgeglichenheit und die Prävention der Spielsucht müssen ebenfalls in der Bundesverfassung verankert sein.

Wenn die Verfassungsgrundlage eindeutig ist, kann die Modernisierung der davon abgeleiteten Gesetze ohne Schwierigkeiten vor sich gehen, da die wesentlichen Fragen schon geklärt sind.

Für Tausende von kulturellen, sozialen und sportlichen Einrichtungen wäre damit der Fortbestand der Unterstützungsleistungen, die sie dank der gemeinnützigen Lotterien erhalten, gesichert, und der Beitrag der Spielbanken an die AHV würde bestätigt und verstärkt.
 

Zweck der Volksinitiative

Unter dem Titel "Geldspiele" behandelt der bisherige Artikel 106 Spielbanken, Lotterien, Wetten (ohne diese ausdrücklich zu erwähnen) und Geschicklichkeitsspiele. Seine Anwendung gibt Anlass zu Verwirrung und hat zu einem Kompetenz- und Interessenkonflikt zwischen Bund und Kantonen geführt. Der Zweck der Initiative zur à„nderung der Bundesverfassung sollt die Lage in folgendem Sinne klarstellen:

  1. Die Geldspiele stehen im Dienste des Gemeinwohls.
  2. Die Spielbanken sind dem Bund unterstellt.
  3. Die Spielbanken müssen stärker zur Finanzierung der AHV beitragen.
  4. Die Lotterien und Wetten sind den Kantonen unterstellt.
  5. Die Gewinne der Lotterien und Wetten müssen vollumfänglich dem Gemeinwohl zugute kommen.

Um diese Grundsätze zu verwirklichen, sind geeignete Bestimmungen betreffend die "Geldspiele" in der Bundesverfassung aufzunehmen. Der Ausdruck "Glücksspiele" ist mit Vorteil durch das präzisere Wort "Geldspiele" zu ersetzen.

Um die Situation zu klären, ist eine allgemeine Geldspielpolitik im Grundsatz und spezifische Bestimmungen für "Spielbanken" zum einen und für "Lotterien und Wetten" zum anderen vorzusehent.
 

Artikel 106 Geldspiele

Dieser neue Artikel verpflichtet den Bund und die Kantone, den gemeinnützigen Charakter der Geldspiele aufrechtzuerhalten. Er verlangt auch, dass der Bund und die Kantone sowie die Kantone untereinander ihre Politik auf diesem Gebiet koordinieren. Diese Verpflichtung wird den Bund dazu bewegen, mit den Kantonen zusammen zu arbeiten, und wird diese zwingen, sich untereinander abzusprechen, was sie mit der bestehenden Interkantonalen Vereinbarung bereits zu tun begonnen haben.

Durch die Erwähnung der Pflicht, geeignete Massnahmen zur Verhütung der Spielsucht zu treffen, präzisiert die Verfassung übrigens auf zweckmässige Art, dass es sich um eine gemeinsame Aufgabe des Bundes und der Kantone handelt. Sowohl Spielbanken als auch Lotterien und Wetten können nämlich zu Exzessen führen, denen durch eine Politik zuvorzukommen ist, die Bund und Kantone in Zukunft untereinander abstimmen sollten.
 

Artikel 106a (neu) Spielbanken

Dieser Artikel handelt allein von den Spielbanken und übernimmt die bisherigen Bestimmungen.

Der Bund ist zuständig für die Gesetzgebung auf diesem Gebiet. Er erteilt die für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken erforderlichen Konzessio­nen. Bei der Gewährung der Konzessionen hat er, wie bereits in der aktuellen Bestimmung vorgesehen, den regionalen Gegebenheiten Rech­nung zu tragen.

Das Neue in diesem Artikel besteht darin, dass der Bund eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe zu erheben hat. Aufgrund des neuen Artikels 106 haben die Spielbanken der Bedingung der Gemeinnützigkeit Genüge zu leisten. Diese à„nderung wird eine Anpassung des Spielbankengesetzes (SBG) notwendig machen. Dieses wird den Prozentsatz der Abgabe auf dem Bruttospielertrag (PBJ) der Spielbanken so festlegen müssen, dass ihre Besteuerung ihrem gemeinnützigen Charakter entspricht.

Der bisherige Artikel 106 bestimmt, dass den Spielbanken eine Abgabe bis zu 80% ihres Bruttospielertrages (PBJ) auferlegt werden kann. In Wirklichkeit geniessen sie einen besonders vorteilhaften Status, belief sich ihre Gesamtbesteuerung im Jahr 2006 doch auf nur 51,8% ihres BSE. In Anbetracht der ihnen eingeräumten günstigen Rahmenbedingungen und der beträchtlichen Gewinne, die sie zugunsten ihrer Aktionäre erzielen, können die Spielbanken in vermehrtem Masse zur Finanzierung der AHV beitragen. Es ist Sache des eidgenössischen Parlaments, entsprechende Gesetze zu erlassen.

Die Verfassungsänderung bewirkt auch, dass die erhobene Steuer direkt in die Kassen der AHV fliesst, anstatt einen Teil des Beitrags des Bundes an diese Einrichtung zu decken, wie es gegenwärtig der Fall ist.

Darüber hinaus ändert sich nichts an der gegenwärtigen Situation. Die Kantone, in denen Spielbanken niedergelassen sind, erhalten heute einen Vorausanteil an der erhobenen Abgabe. Sie werden ihn auch weiterhin erhalten. Ihrerseits dürfen die Betreiber der Spielbanken weiterhin den nach der Abgabe verbleibenden Betriebsgewinn behalten.
 

Artikel 106b (neu) Lotterien und Wette

Dieser neue Artikel ist speziell den Lotterien und Wetten vorbehalten.

Er klärt die gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes in Sachen Lotterien und Wetten. Die Bundesgesetzgebung hat dabei nur die Grundsätze festzulegen. Es ist dann Sache der für Lotterien und Wetten zuständigen Kantone, deren Umsetzung in Durchführungsgesetzen zu gewährleisten. Der neue Artikel 106b übernimmt die Aufgabenteilung von Artikel 75 der Bundesverfassung, der die Raumplanung betrifft. Es gibt keinen Grund, weshalb ein System, das bei der Raumplanung funktioniert, nicht auch in Sachen Lotterien und Wetten funktionieren sollte.

Der zweite Absatz verankert die Kompetenzen, die auf dem Gebiet der Lotterien und Wetten gegenwärtig von den Kantonen ausgeübt werden, in der Verfassung. Damit würde es nicht mehr zu Konflikten zwischen dem Bund und den Kantonen kommen, wenn es um ihre Kompetenzen in Sachen Geldspiele geht. Diese Bestimmung wird die Kantone nicht daran hindern, wesentliche Fragen im Zusammenhang mit Lotterien und Wetten weiterhin über die interkantonale Vereinbarung zu regeln. Im Gegenteil, die vorgeschlagene Bestimmung würde ihnen erlauben, bei der Harmonisierung der Verwaltung dieses Sektors noch weiter zu gehen.

Der dritte Absatz verankert den Grundsatz der Gemeinnützigkeit in der Verfassung. Die Gewinne der Lotterien und Wetten müssen vollumfänglich dem Gemeinwohl zugute kommen. Bestehende interkantonale Lotterien können damit ihre Aufgabe fortführen und weiterhin tausenden von Vereinen und Stiftungen in den Bereichen Kultur, Soziales, Heimatschutz, Umwelt, Tourismus, um nur die wichtigsten zu nennen, ihre Unterstützung bieten. Daneben können sie auch die Unterstützung, die sie sportlichen Aktivitäten über das Sport-Toto und die kantonalen Sportkommissionen in der ganzen Schweiz zukommen lassen, sicherstellen und konsolidieren. Dieser Absatz bestätigt die gegenwärtige Lage, die aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden interkantonalen Vereinbarung hervorgeht.

Februar 2008