Betreibungsauskunft

Die Betreibungsämter müssen über jede ihrer Tätigkeiten Protokoll führen und geben Berechtigten gemäss Art. 8 a SchKG Auskünfte aus diesen Registern.

 

Wer ist berechtigt, Auskünfte zu verlangen?

Jede Person, die ein besonderes und gegenwärtiges Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich auszüge daraus geben lassen.

 

Ein Interesse ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (> Zweck: Kreditwürdigkeit überprüfen).

 

Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren.

 

Der Betreingsauszug umfasst sämtliche Betreibungen der vergangenen fünf Jahre sowie sämtliche registrierten Verlustscheine.