Wer bezahlt die Prothese  
 

Eine wichtige Frage bei der Prothesen-Versorgung ist wer bezahlt wieviel an die Prothese.

Die Versicherer, darunter die Invalidenversicherung, Santé Suisse als Dachverband der Krankenkassen und auch die Unfallversicherer nach dem Unfallversicherungsgesetz legen Wert auf die Tatschache, dass jede Leistung, so auch Prothesen, die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit erfüllen muss ("Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung für den Alltag, also für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge sowie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, den Schulbesuch, für das Erlernen eines Berufes oder für die funktionelle Angewöhnung"). Insbesondere die Frage der Wirtschaftlichkeit gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass. Hersteller wie auch Patienten machen gegenüber den Versicherungen geltend, dass sich die zusätzlichen Kosten schon in kurzer Zeit mehr als bezahlt machen. Moderne Prothesen verhelfen den Betroffenen zu vermehrter Mobilität, einem leichteren Wiedereinstieg in den Beruf und zu vermehrter Unabhängigkeit von Hilfe und Pflege, womit sich im Jahr tausende Franken an Sozialkosten einsparen lassen. Nun sind aber gerade diese modernen Prothesen-Komponenten in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit umstritten, da sie ziemlich teuer sind.

Vor jeder Prothesenversorgung sollte deshalb bei der zuständigen Vericherung nachgefragt werden ob die voranschlagten Leistungen auch übernommen werden. Der versorgende Orthopädie-Techniker erstellt dafür einen individuellen Kostenvoranschlag. Leider muss aber auf die Kostengutsprache oft sehr lange gewartet werden, sodass häufig schon vorher mit der Versorgung begonnen wird.

Nun werden Sie sich fragen welche Versicherung in Ihrem Fall zuständig ist. Bei einer unfallbedingten Amputation ist Ihre obligatorische Unfallversicherung, bzw. wenn Sie keine Anstellung haben, die Unfallvericherung Ihrer Krankenkasse zuständig. Je nachdem ob ein Fremdverschulden vorliegt, nimmt diese Regress auf einen allfälligen Dritten und seine Haftpflichtversicherung.

Wenn die Amputation vor Ihrer Pensionierung und infolge Krankheit vorgenommen werden musste und Sie in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind haben Sie Anspruch auf IV-Leistungen durch das zuständige Sozialvericherungsamt in Ihrem Wohnkanton.

 

 

 

 

Prothesenträger im erwerbsfähigen Alter haben auch Anrecht auf eine zweite, sogenannte Ersatz-Prothese. Auch Reparaturen, Änderungen, Neuanpassungen und Stumpfstrümpfe werden in der Regel bezahlt.
Wird die Prothese nicht von der IV oder der Unfallversicherung übernommen tritt die Krankenkasse ein. Hier müssen Sie die Kosten nach Bezahlung zurückfordern und mit Selbstkosten wie Selbstbehalt und Franchisen rechnen, klären Sie deshalb auch in diesem Fall eine Kostenübername zuerst ab. Es wird in jedem Fall eine ärztliche Verordnung benötigt, auch wenn dies kaum zu glauben ist.
IV-Versicherte, die ihren Anspruch auf Hilfsmittel zum ersten Mal anmelden, müssen ein entsprechendes Anmeldeformular bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons einreichen. Diese prüft, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht. Von der AHV werden keine Beinprothesen bezahlt.

>> hier finden Sie die nötigen Formular und Richtlinien für Ihre Anmeldung bei der IV

beinprothese

Beim Ausfüllen der Unterlagen braucht der Amputierte oft Hilfe durch seinenTechniker.