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Andrew Picker
Thiersteinerrain 166
4059 Basel, Switzerland
T: +41 61 331 58 14
M: +41 79 340 62 67


AGB:

DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINUNGEN:

1. Allgemeines
I. Der Auftrag unterliegt den Regelungen des OR über den Werkvertrag sowie den nachfolgenden branchenspezifischen Bestimmungen.

II. GOLDADER (im Folgenden Produzent genannt) unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekten.

2. Auftragsumfang
I. Die Vorarbeiten wie Ideenskizzen, Exposé, Treatment, Drehbuch oder ähnlichem, werden in einem Vorvertrag geregelt oder direkt in den Produktionsumfang integriert. Diese Arbeiten werden verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen.

II. Der festgelegte Produktionspreis aufgrund der Kalkulation des Produzenten, enthält sämtliche Leistungen, die die Realisation des Werkes erfordern.

III. Im Produktionspreis nicht inbegriffen sind: Vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von der ursprünglichen Vertragsgrundlage (aus 2.I.), die zusätzliche Kosten verursachen. Bei besonderen Risiken (wie wetterabhängigen Aufnahmen, Aufnahmen mit Kindern oder Tieren, etc.) wird die im Preis enthaltene Kostenlimite definiert – darüber hinaus gehende Kosten sind zusätzlich zu vergüten.

IV. Kostenüberschreitungen gemäss 2.III. sind dem Auftraggeber so schnell wie möglich zu melden, wenn möglich, bevor sie entstehen.

3. Lieferumfang
I. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard zu entsprechen.

II. Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen je nach dem Zwischenpräsentationen vereinbart. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die Weiterverarbeitung verbindlich.

4. Lieferfristen
I. Die wichtigsten Produktionsdaten und der Ablieferungstermin werden im Vertrag festgelegt.


II. Erleidet die Produktion eine Verzögerung, die der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (verspätete Lieferung von Produkten, Texten, Unterlagen, Objekten, Unabkömmlichkeit bestimmter Personen, Krankheit, Schlechtwetterperioden, Betriebsstörungen usw.) so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Das Nicht-Einhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einem Abzug oder zur Vertragsauflösung, wenn dem Produzenten grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

5. Produktionsabbruch
I. Bei höherer Gewalt (Unglücksfall, Krankheit oder zwingende Verhinderung des Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte usw.) und den daraus folgenden zwingenden Gründen, können Auftraggeber und Produzent vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinaus gehenden Kosten zu entschädigen.

6. Urheber- und weitere Rechte am Werk
I. Der Produzent erwirbt alle für die durch den Auftraggeber vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, insbesondere die Rechte der Musikaufnahme. Bei kleineren Produktionen wie zum Beispiel Reportagen oder ähnlichem ist es Sache des Auftraggebers die jeweiligen Rechte an Bild und Ton (Begleit- und Titelmusik etc.) abzuklären und falls nötig abzugelten.
II. Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises gehen die folgenden Rechte an den Auftraggeber:
A. das Recht die Produktion zu veröffentlichen und in den Verkehr zu bringen;
B. das Vorführrecht;
C. das Senderecht.
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III. Der Auftraggeber hat das Recht beim Produzenten zusätzliche Kopien und bei Bedarf auch weitere Sprachversionen, allenfalls auch Änderungen und Ergänzungen zu bestellen. Die entsprechende, allfällige Entgeltung wird im Voraus abgeklärt.
A. Sämtliche Ur-Daten verbleiben im Besitzt des Produzenten, Urhebers.
IV. Sämtliche Urheberrechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben beim Produzenten, insbesondere:
A. Das Vervielfältigungsrecht. Für zusätzliche Kopien verrechnet der Produzent die zwischen den Parteien festgelegten Kopienpreise (III). Diese beinhalten Qualitätskontrolle, Konfektionierung, Verpackung und Postversand.

B. Das Recht auf Namensnennung der Produktionsfirma und der wichtigsten Mitarbeiter am Werk und in entsprechenden Publikationen.

C. Das Änderungsrecht, wie etwa das Recht auf Verlangen des Auftraggebers Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen.

D. Das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für seine Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen, zu präsentieren und zu zeigen, auszustrahlen und im Internet oder anderen Medien zu publizieren.

7. Versicherungsrisiko
I. Während der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfälliger vom Produzenten beschaffter Requisiten beim Produzenten. Der Auftraggeber trägt hingegen das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

II. Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material beim Produzenten oder einem seiner Lieferanten (dritte, Labor, Video-, Film- oder Sendeanstalt) gelagert wird.

8. Aufbewahrung
I. Der Produzent verpflichtet sich, nach Abnahme des fertiggestellten Werkes speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Skizzen etc. mindesten 2 Monate, nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mindestens 6 Monate, die Kopierunterlagen mindestens 1 Jahr kostenlos aufzubewahren.

II. Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Produzent befugt, das Material (Requisiten und verwendete und nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mit und ohne Kopierunterlagen) zu vernichten und zu entsorgen.

III. Wünscht der Auftraggeber längere Aufbewahrungsdauer, so ist der Produzent berechtigt, eine Lagergebühr zu verlangen oder ihm das Material zur Aufbewahrung auszuhändigen.

9. Zahlungsbedingungen
Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsfristen: A. bei Auftragssummen bis zu CHF 10'000.–; innerhalb von 10 Tagen netto nach Ablieferung;
B. bei Auftragssummen bis zu CHF 50'000.–; 50% innerhalb von 10 Tagen netto bei Auftragserteilung und 50% innerhalb von 10 Tagen netto nach Ablieferung;
C. bei Auftragssummen über CHF 50'000.–; 1/3 innerhalb von 10 Tagen netto bei Auftragserteilung, 1/3 innerhalb von 10 Tagen netto bei Drehbeginn, 1/3 innerhalb von 10 Tagen netto nach Ablieferung.