Der Eintrag im Betreibungsregister
Einen Nachteil bringt jede Betreibung, auch die ungerechtfertigte:
Sie wird im Betreibungsregister eingetragen (Art. 8 und 8a
SchKG)
Der Eintrag im Betreibungsregister kann der betriebenen Person
Unnannehmlichkeiten bereiten: Jeder spätere Verhandlungspartner,
ja überhaupt jede Person, welche "ein Interesse glaubhaft
macht", kann vom Betreibungsamt Auskunft über den Stand des
Betreibungsregisters verlangen. Die eingetragenen Betreibungen
können vor allem bei der Wohnungs- und Arbeitssuche ein Handicap
darstellen.
Verlustscheine erscheinen auch nach Ablauf der
Fünfjahresfrist in der Betreibungsauskunft - nämlich bis zu
ihrer Verjährung (nach zwanzig Jahren) oder ihrer Tilgung.
Auch bezahlte und verjährte Betreibungen
Nicht nur offene
Betreibungen erscheinen im Betreibungsregisterauszug. Wird eine
betriebene Forderung bezahlt, so erscheint die Betreibung weiterhin
im Register - mit dem Vermerk "Bezahlt". Ebenso erscheinen
Betreibungen, die der Gläubiger hat im Sand verlaufen lassen und
die gar nicht mehr fortgesetzt werden können, weiterhin im
Auszug; bei ihnen steht der Vermerk "verjährt".
Fünf Jahre zurück
Im Auszug aus dem Register erscheinen
Betreibungen aus den letzten fünf Jahren. Gerichte und
Ämter und die betroffenen SchuldnerInnen selbst erhalten Einsicht
in sämtliche eingetragenen Betreibungen, selbst wenn sie
länger zurückliegen. Will beispielsweise ein Strafrichter
einen Auszug aus dem Betreibungsregister, so werden
sämtliche eingetragenen Betreibungen aufgeführt, auch jene,
die mehr als fünf Jahre alt sind.
Was tun, um das Betreibungsregister zu säubern?
Das
Betreibungsregister hat den Charakter eines amtlichen Protokolls.
Daher kann man keine Betreibung spurlos zum Verschwinden bringen.
Selbst gelöschte Betreibungen werden nicht physisch zum
Verschwinden gebracht. Sie erhalten den Vermerk
"Gelöscht". Man kann aber dafür sorgen, dass das
Betreibungsamt in späteren Auszügen aus dem Register eine
Betreibung nicht mehr aufführt. Am einfachsten geht dies, indem
man mit dem Gläubiger verabredet, dass er die Betreibung
zurückzieht.
Wer sein Register säubern will, sich aber nicht mit dem
Gläubiger auf den Rückzug der Betreibung einigen kann, muss
wenn möglich dafür sorgen, dass es einen Gerichtsentscheid
gibt, der die Betreibung aufhebt.
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