Der Eintrag im Betreibungsregister

Einen Nachteil bringt jede Betreibung, auch die ungerechtfertigte: Sie wird im Betreibungsregister eingetragen (Art. 8 und 8a SchKG)
Der Eintrag im Betreibungsregister kann der betriebenen Person Unnannehmlichkeiten bereiten: Jeder spätere Verhandlungspartner, ja überhaupt jede Person, welche "ein Interesse glaubhaft macht", kann vom Betreibungsamt Auskunft über den Stand des Betreibungsregisters verlangen. Die eingetragenen Betreibungen können vor allem bei der Wohnungs- und Arbeitssuche ein Handicap darstellen.
Verlustscheine erscheinen auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist in der Betreibungsauskunft - nämlich bis zu ihrer Verjährung (nach zwanzig Jahren) oder ihrer Tilgung.

Auch bezahlte und verjährte Betreibungen
Nicht nur offene Betreibungen erscheinen im Betreibungsregisterauszug. Wird eine betriebene Forderung bezahlt, so erscheint die Betreibung weiterhin im Register - mit dem Vermerk "Bezahlt". Ebenso erscheinen Betreibungen, die der Gläubiger hat im Sand verlaufen lassen und die gar nicht mehr fortgesetzt werden können, weiterhin im Auszug; bei ihnen steht der Vermerk "verjährt".

Fünf Jahre zurück
Im Auszug aus dem Register erscheinen Betreibungen aus den letzten fünf Jahren. Gerichte und Ämter und die betroffenen SchuldnerInnen selbst erhalten Einsicht in sämtliche eingetragenen Betreibungen, selbst wenn sie länger zurückliegen. Will beispielsweise ein Strafrichter einen Auszug aus dem Betreibungsregister, so werden sämtliche eingetragenen Betreibungen aufgeführt, auch jene, die mehr als fünf Jahre alt sind.

Was tun, um das Betreibungsregister zu säubern?
Das Betreibungsregister hat den Charakter eines amtlichen Protokolls. Daher kann man keine Betreibung spurlos zum Verschwinden bringen. Selbst gelöschte Betreibungen werden nicht physisch zum Verschwinden gebracht. Sie erhalten den Vermerk "Gelöscht". Man kann aber dafür sorgen, dass das Betreibungsamt in späteren Auszügen aus dem Register eine Betreibung nicht mehr aufführt. Am einfachsten geht dies, indem man mit dem Gläubiger verabredet, dass er die Betreibung zurückzieht.
Wer sein Register säubern will, sich aber nicht mit dem Gläubiger auf den Rückzug der Betreibung einigen kann, muss wenn möglich dafür sorgen, dass es einen Gerichtsentscheid gibt, der die Betreibung aufhebt.

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