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Status der Selbstständigerwerbenden im Rahmen der Dienstleistungserbringung

Status der Selbstständigerwerbenden im Rahmen der Dienstleistungserbringung

Der Status als selbstständig-
erwerbende Person verlangt nach der Erfüllung bestimmter Kriterien. Es kann vorkommen, dass aus dem Ausland in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich als Selbstständigerwerbende bezeichnen, um den Vorschriften des Gesetzes zu entgehen, da Selbstständigerwerbende nicht den flankierenden Massnahmen unterstehen. Man spricht dann von sogenannter Scheinselbstständigkeit.

Selbstständigerwerbende Dienstleistungserbringer müssen deshalb gegenüber den Kontrollorganen auf deren Verlangen hin den Nachweis ihrer Selbstständigkeit erbringen.

Beachten Sie, dass sich der Begriff der Selbstständigkeit nach schweizerischem Recht bestimmt. Ausserdem wird bei der Überprüfung Ihres Status in der Schweiz jeweils die konkrete Arbeitssituation beurteilt und nicht der Status, welchen Sie in Ihrem Herkunftsland haben. Daher ist es möglich, dass Sie in Ihrem Herkunftsland selbstständig sind, in der Schweiz jedoch nach schweizerischem Recht als unselbstständig eingestuft werden.

Zum Nachweis der Selbstständigkeit müssen Sie bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorlegen können:

  • Kopie der Meldebestätigung oder der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach der Ausländergesetzgebung bewilligungspflichtig ist;
  • Formular A1, vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes unterzeichnet;
  • Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder der Bestellerin; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder der Bestellerin für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.


Können die drei Dokumente nicht vorgelegt werden, droht eine Administrativbusse bis zu 5'000.- Schweizer Franken und ein Verbot, die Arbeiten weiterzuführen.

Bestehen nach der Kontrolle der drei Dokumente noch Zweifel an Ihrem Status, können Sie aufgefordert werden, z.B. mittels folgender Dokumente den Nachweis der Selbstständigkeit zu erbringen:

  • Eintragung in ein Berufsregister als selbstständig Erwerbstätiger
  • Umfang Kundenkreis (Vielzahl von Kunden)
  • Vorhandensein von eigenem Material (Fahrzeug, Werkzeug usw.)
  • Eigenständiger Auftritt (Werbung, Korrespondenz)
  • Eigene Mehrwertsteuernummer


Weitere Indizien, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit belegen, sind in der Weisung "Vorgehen zur Überprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer" zu finden.