zwangsverwaltung 1/2 anteil

  • ich habe mich irgendwie "verlaufen" :confused: wahrscheinlich ist es ganz klar, aber ich sehe grad den Wald vor lauter Bäumen nicht....

    Eingetragene Eigentümer A+B zu je 1/2.
    B ist verstorben, Erben unbekannt.
    Ich habe eine Zwangsverwaltung über den 1/2 Anteil des A angeordnet, es gehen Mietzahlungen ein.
    Wie muss der Zwangsverwalter nun vorgehen?
    Muss der Zwangsverwalter nun die Mieten/Ausgaben hälftig teilen und für den nichtbeschlagnahmten 1/2 Anteil ggfls. hinterlegen?
    Oder gibt es hier evtl. ein Problem wegen der idellen 1/2 Anteile ?
    leider kann ich hierzu nichts finden oder ich suche an den falschen Stellen :oops:

    Danke für jeden "erhellenden" Denkanstoss!

  • Zitat

    wahrscheinlich ist es ganz klar,

    Schön wär´s.

    Zitat

    Muss der Zwangsverwalter nun die Mieten/Ausgaben hälftig teilen und für den nichtbeschlagnahmten 1/2 Anteil ggfls. hinterlegen?

    Irgendwie so - wobei sich diverse Einzelfragen stellen (z. B. erhält der Verwalter auch eine Vergütung für die Mitverwaltung des nicht der Zwangsverwaltung unterliegenden Anteils uind wenn ja, in welcher Höhe?).
    Den hälftigen Erlösüberschuss würde ich hinterlegen, wenn sich die Miteigentümer nicht über die Verwendung des Erlöses einigen können.

  • Zitat

    wahrscheinlich ist es ganz klar,

    Schön wär´s.

    Zitat

    Muss der Zwangsverwalter nun die Mieten/Ausgaben hälftig teilen und für den nichtbeschlagnahmten 1/2 Anteil ggfls. hinterlegen?

    Irgendwie so - wobei sich diverse Einzelfragen stellen (z. B. erhält der Verwalter auch eine Vergütung für die Mitverwaltung des nicht der Zwangsverwaltung unterliegenden Anteils uind wenn ja, in welcher Höhe?).
    Den hälftigen Erlösüberschuss würde ich hinterlegen, wenn sich die Miteigentümer nicht über die Verwendung des Erlöses einigen können.

    Theoretisch ist es vielleicht nicht so schlimm. M. E. ist in allen Verwaltungsfragen, die das gesamte Grundstück betreffen (das dürfte überwiegen), stets im Einvernehmen mit dem anderen Miteigentümer zu agieren. Für sehr problematisch halte ich es, wenn der Zwangsverwalter sich als Vermieter des Grundstücks (ohne irgendwelche weiteren Hinweise) geriert. In der Praxis kommt es sicher zu Problemen...

  • Stöber ist ja schön und gut. Gem. SV gibt es aber keinen Miteigentümer (bzw besser: nicht bekannt und kein Ansprechpartner da).

    NmM kann der Zwangsverwalter nur die halbe Miete einziehen. Wenn der Mieter aber dennoch alles an ihn zahlt, muss er die Hälfte (nach Abzug der Verbindlichkeiten) hinterlegen. Die Vergütung wird mE auch nur aus der hälftigen Miete gerechnet. Ich würde noch nicht mal eine Erhöhung sehen, da der Mieter ja gegen Weisung alles zahlt.

    Ev wäre das auch nun ein guter Grund für eine Maßnahme des Nachlassgerichts.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gibt es da nicht Entscheidungen, die sagen, dass wenn Grundeigentum da ist, das vermietet ist, muss ein Nachlasspfleger bestellt werden, da zu sicherndes Vermögen vorhanden ist. Ich würde schon sagen, dass zunächst mal den Nachlass ein Tipp gegeben werden sollte.
    Ansonsten denke ich auch, dass der Verwalter die Hälfte der Miete hinterlegt. Wobei überlegt werden sollte, ob nicht nur die Kaltmiete hinterlegt wird. Denn die Nebenkosten laufen ja so oder so. Die Gemeinde will ja trotzdem die ganze Grundsteuer und das Wasser und die Heizung muss auch komplett bezahlt werden.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Mit "Verbindlichkeiten" meinte ich nicht seine Vergütung oä.

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  • Warum zerbrecht ihr euch den Kopf?
    Der Verwalter muss sich Gedanken machen und so entscheiden, dass ihm die geringsten (Haftungs-) Risiken drohen.

    Mein Vorschlag: Der Verwalter verwaltet das komplette Objekt.

    Der Verwalter zieht die vollen Mieten ein.
    Der Verwalter bezahlt die vollen Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten + sonstige nicht umlagefähige Kosten - z. B. für Reparaturen) - also die Kosten, für die ohne Zwangsverwaltung beide Eigentümer hätten aufkommen müssen.

    Wenn es gut läuft, hat der Verwalter irgendwann einen Überschuss erwirtschaftet, den der Verwalter gedanklich entsprechend den MEA aufteilen muss.

    Unterliegt ein hälftiger MEA der Zwangsverwaltung, kann der Zwangsverwalter die verfahrensbezogenen Kosten (Gerichtskosten, Vergütung) von der "Zwangsverwalterhälfte" entnehmen.
    Die andere Hälfte bleibt unangetastet und kann hinterlegt oder - wie bei der Teilungsversteigerung - entsprechend einer Anweisung aller Eigentümer an wen auch immer ausgezahlt werden.

    Im Einzelfall muss darüber nachgedacht werden, ob sich die "nicht zwangsverwaltete Hälfte" zumindest an den Vergütungskosten beteiligen muss.
    Im Ausgangsfall würde ich das bejahen, da die unbekannten Erben ja auch von den Verwaltungsleistungen des Zwangsverwalters profitieren.

  • Natürlich muss sich der Verwalter Gedanken machen. Aber wir haben die Aufsicht und müssen prüfen, ob sich der Zwangsverwalter die richtigen Gedanken gemacht hat. Ergo machen wir uns quasi dieselben Gedanken. Unabhängig davon, was passiert, wenn wir zu einem anderen Ergebnis kommen.

    Der Vorschlag klingt ja ganz gut...aber nur auf den ersten Blick. Der Zwangsverwalter kann nur das verwalten, was auch der Beschlagnahme unterliegt. Und das ist eben nicht das ganze Objekt.

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  • Zitat

    Der Zwangsverwalter kann nur das verwalten, was auch der Beschlagnahme unterliegt.

    Logisch.

    Allerdings kann die natürliche Person, die hinter dem Verwalter steckt, ohne weiteres den nicht beschlagnahmten Teil mit verwalten.

    Rechtsgrundlage: Vertrag mit dem Eigentümer, dessen Anteil nicht beschlagnahmt ist oder - falls der Eigentümer nicht auffindbar ist -: §§ 677 ff. BGB.

    Zitat

    Aber wir haben die Aufsicht und müssen prüfen, ob sich der Zwangsverwalter die richtigen Gedanken gemacht hat.

    ... aber nur für den zwangsverwalteten Teil.

    Zitat

    Und das ist eben nicht das ganze Objekt.

    Dummerweise kann man den einen Teil regelmäßig nicht ohne den anderen Teil verwalten, so dass man eine Lösung finden muss.

  • Dummerweise kann man den einen Teil regelmäßig nicht ohne den anderen Teil verwalten, so dass man eine Lösung finden muss.

    Das ist völlig richtig. Aus meiner Sicht sinnvollste Lösung: Nicht so einen Blödsinn beantragen. :teufel:

  • Ich würde mich mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzten, da für die unbekannten Erben des B wohl ein Nachlasspfleger bestellt werden müsste. Wenn sich jetzt das Nachlassgericht dazu entschließen würde, dieselbe Person die du als Zwangsverwalter eingesetzt hast auch als Nachlasspfleger zu bestellen, wäre das m. E. für beide Verfahren die beste Lösung. Wenn der Zwangsverwalter dann nach Zeitaufwand abrechnet, könnte man die Kosten jeweils zur Hälfte dem Nachlass- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren zuordnen. :)

  • Ich würde mich mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzten, da für die unbekannten Erben des B wohl ein Nachlasspfleger bestellt werden müsste. Wenn sich jetzt das Nachlassgericht dazu entschließen würde, dieselbe Person die du als Zwangsverwalter eingesetzt hast auch als Nachlasspfleger zu bestellen, wäre das m. E. für beide Verfahren die beste Lösung. Wenn der Zwangsverwalter dann nach Zeitaufwand abrechnet, könnte man die Kosten jeweils zur Hälfte dem Nachlass- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren zuordnen. :)

    Dabei fällt mir auf, dass wir (jedenfalls ich) nicht wissen, ob ein Antrag über die andere Hälfte vorliegt.
    Als Vollstreckungsgericht würde ich wohl keinen Anlass sehen, mich mit den Kollegen in Verbindung zu setzen, wenn kein Antrag bzgl. der sich im Nachlass befindlichen Hälfte vorliegt... :gruebel:


  • Dabei fällt mir auf, dass wir (jedenfalls ich) nicht wissen, ob ein Antrag über die andere Hälfte vorliegt.
    Als Vollstreckungsgericht würde ich wohl keinen Anlass sehen, mich mit den Kollegen in Verbindung zu setzen, wenn kein Antrag bzgl. der sich im Nachlass befindlichen Hälfte vorliegt... :gruebel:

    Wobei § 1960 BGB keinen Antrag voraussetzt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss das NG v. A. w. tätig werden. Ich hab ja dann oft auch keinen antragsberechtigten Beteiligen, weil die Erben ja unbekannt sind.


  • Dabei fällt mir auf, dass wir (jedenfalls ich) nicht wissen, ob ein Antrag über die andere Hälfte vorliegt.
    Als Vollstreckungsgericht würde ich wohl keinen Anlass sehen, mich mit den Kollegen in Verbindung zu setzen, wenn kein Antrag bzgl. der sich im Nachlass befindlichen Hälfte vorliegt... :gruebel:

    Wobei § 1960 BGB keinen Antrag voraussetzt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss das NG v. A. w. tätig werden. Ich hab ja dann oft auch keinen antragsberechtigten Beteiligen, weil die Erben ja unbekannt sind.

    Aber die Zwangsverwaltung setzt doch einen Antrag voraus. Solange ein solcher nicht vorliegt, ginge mich an sich der andere Miteigentumsanteil nichts an.

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