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Verkehrsbussen, Geschwindigkeitsbussen, Bussentarif Schweiz (Stand: Januar 2024)
Der Schweizer Bussen-Tarif für Verkehrs- und Geschwindigkeits-Bussen im Strassenverkehr (Quelle: Bussenliste des Bundes). Bitte beachten Sie auch die News des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) und die von 2013 bis 2015 stufenweise eingeführten Massnahmen (Raserdelikte etc.) des Verkehrssicherheitsprogrammes >> Via sicura. 
Folgende Neuerungen im Strassenverkehr traten in den letzten Jahren in Kraft:
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Verkehrsbussen und Geschwindigkeitsbussen Schweiz
0. Alkohol am Steuer 
 Busse in Franken
Das Fahren in angetrunkenem Zustand hat rechtliche Folgen. Wer in der Schweiz mit einem Blutalkoholwert von über 0.5 Promille ein Motorfahrzeug fährt, muss mit >folgenden Strafen rechnen, siehe auch >Via sicura
Details
 
1. Administrative Bestimmungen  
Nichtmitführen von Führerausweis, Fahrzeugausweis, Lernfahrausweis oder Abgas-Wartungsdokument
20.-
Das Fahren auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse (mehr) ohne gültige Vignette bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten Vignette (z.b. nicht korrekt angeklebt oder falscher Anbringungsort) wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft. Zudem muss eine Vignette gekauft und am Fahrzeug angebracht werden
200.-
 
2. Verkehrsbussen im ruhenden Verkehr ( Parkieren )  
Überschreiten der zulässigen Parkzeit:
Überschreitung
Busse
bis 2 Std. 40.-
2 - 4 Std.
60.-
4 - 10 Std. 100.-
  • Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts oder innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe.
  • Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang.
  • Parkieren auf einer Brücke, vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude oder Grundstück. 
  • Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt.
  • Parkieren innerhalb eines signalisierten Parkverbots, auf einer Parkverbotslinie oder einem Parkverbotsfeld, ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag.
  • Parkieren eines Fahrzeugs, das grösser ist als die Parkfläche
Überschreitung
Busse
bis 2 Std. 40.-
2 - 4 Std.
60.-
4 - 10 Std. 100.-
Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe oder des Parkzettels am Fahrzeug
40.-
Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe oder ändern der eingestellten Zeit, ohne wegzufahren
40.-
Erneutes Parkieren auf dem gleichen Parkfeld (Blaue Zone, gebührenpflichtiger Parkplatz) oder innerhalb des gleichen Strassenzuges ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
40.-
Nichtingangsetzen der Parkuhr, Zahlen nach abgelaufener Parkzeit oder verbotenes Nachzahlen 
40.-
Halten an unübersichtlichen Stellen im Bereich von Kurven und Kuppen sowie bei Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Trottoirs, Fussgängerstreifen, Radstreifen, Busstreifen, auf einer Halteverbotslinie, Haltestellen ÖV, vor Feuerwehrlokalen, näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene, auf dem Pannenstreifen auf Autobahnen/Autostrassen (ausser Notfall) etc.
80.-
Parkieren an unübersichtlichen Stellen im Bereich von Kurven und Kuppen sowie bei Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Trottoirs, Radstreifen, Fussgängerstreifen, Busstreifen, auf einer Halteverbotslinie, Haltestellen ÖV, vor Feuerwehrlokalen, näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene, auf dem Pannenstreifen auf Autobahnen/Autostrassen (ausser Notfall) etc.
120.-
 
 3. Verkehrsregeln im Fahrverkehr  
Gewichts-Überschreitungen für Fahrzeuge bis 3'500 kg:
Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts (Nach Abzug der Messgeräte-Unsicherheit)
Überschreitung
Busse
bis 100 kg 100.-
100 kg bis max. 5%
des Gesamtgewichts
200.-
Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir
100.-
Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird
60.-
Geschwindigkeits-Überschreitungen:
Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge*
  • Innerorts (Inner)
  • Ausserorts und Autostrassen (Ausser)
  • auf Autobahnen (Autob)
*Sicherheitsmarge (Toleranz):
Messverfahren
bis 100 km/h
101-150 km/h
über 150 km/h
Radar stationär
5 km/h
6 km/h
7 km/h
Laser
3 km/h
4 km/h
5 km/h
Radar mobil (Moving-Radar)
7 km/h
8 km/h
9 km/h
 >> Höhere Margen gelten bei Messungen in Kurven und bei Nachfahrkontrollen. Alle Details finden Sie beim zuständigen Bundesamt ASTRA>>
Überschreitung:
Inner
Ausser
Autob
um 1-5 km/h
40.-
40.-
20.-
um 6-10 km/h
120.-
100.-
60.-
um 11-15 km/h 
250.-
160.-
120.-
um 16-20 km/h 
V
240.-
180.-
um 21-25 km/h 
V
V
260.-
über 25 km/h
V
V
V
um 40-80 km/h R* R* R*
V = Verzeigung
R* = Raserdelikt
R*: Seit 2013 gilt das Verkehrssicherheitsprogramm "Via sicura" mit verschärften Massnahmen bei Raserdelikten mehr>>
Nichtbeachten folgender Vorschriftssignale: 
Fahrverbot, Verbot für Motorwagen oder Motorräder, Abbiegeverbot, Wendeverbot, Schneekettenobligatorium etc.
100.-
Befahren von Fussgängerzone, Radweg, Fussweg etc.
100.-
Befahren eines Busstreifens oder Tramtrassees
60.-
Nicht vollständiges Anhalten beim Stop-Signal (Rollstopp)
60.-
Nichtbeachten eines Lichtsignals oder Blinklichtsignals
250.-
Überfahren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens 60.-
Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt 
100.-
Nichttragen der Sicherheitsgurten
60.-
Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren (fehlender Kindersitz)
60.-
Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern und Kleinmotorrädern
60.-
Verlassen des Fahrzeuges, ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen  60.-
Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter
40.-
Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen (Hupe/Lichthupe)
40.-
Lernfahrten ohne L-Schild, resp. Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet
20.-
Unterlassen der Richtungsanzeige (Blinken),
resp. nicht Zurückstellen des Blinkers
100.-
Fahren ohne Licht tagsüber mehr >> (seit 01.01.2014) 40.-
Fahren ohne Licht (im Tunnel oder bei Nacht)
60.-
Fahren nur mit Standlicht (im Tunnel oder bei Nacht) 
40.-
Missbräuchliche Verwendung von Nebellicht und Scheinwerfern
40.-
Unnötiges Vorwärmen oder Laufenlassen des Motors bei einem stillstehenden Fahrzeug
60.-
Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen
140.-
Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind 
60.-
Fahren mit nicht gut lesbaren oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild)
60.-
Fahren ohne Kontrollschilder (Nummernschild)
140.-
Halten auf einem Fussgängerstreifen bei stockendem Verkehr 
60.-
Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen
140.-
4. Ausrüstung  
Nichtmitführen des Pannendreiecks 
40.-
Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen
100.-
Fahren ohne vorgeschriebene(s) Kontrollschild(er), ausser Händlerschilder
140.-
 
5. Fahrzeughalter  
Überschreiten der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung 
Überschreitung
Busse
1 Monat 40.-
1 - 3 Monate
100.-
3 - 6 Monate 200.-
Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs oder Anhängers mit einem mangelhaften Reifen
100.-
 
6. Rad- und Motorfahrräder  
Loslassen der Lenkvorrichtung
20.-
Nichttragen des Schutzhelmes (Mofa)
30.-
Nächtliches Fahren ohne Licht (beleuchtete und unbeleuchtete Strasse)
40.- / 60.-
Unerlaubtes Befahren des Trottoirs
40.-
Verbotenes nebeneinander Fahren, sich ziehen oder stossen lassen
20.-
Unterlassen des Handzeichens beim Rechtsabbiegen
20.-
Unterlassen des Handzeichens beim Linksabbiegen 30.-
Nichtbeachten eines Lichtsignals 
60.-
Nichtbenützen von Radweg / Radstreifen oder Benützung in der verbotenen Fahrtrichtung 
30.-
Benützen eines Fussweges ohne abzusteigen  30.-
Befahren eines Busstreifens  30.-
 
8. Mitfahrer  
Nichtragen der Sicherheitsgurten (Auto)
60.-
Nichtragen des Schutzhelmes (Moto)
60.-
 
9. Fussgänger  
Nichtbenützen des Trottoirs 
10.-
Nichtbenützen von Fussgängerstreifen, Überführung- oder Unterführung, sofern  weniger als 50 m entfernt
10.-
 
Überschreitung des Alkohol-Grenzwertes  

Rechtliche Folgen

Jeder darf kontrolliert werden!
Die Polizei darf jederzeit, auch ohne konkreten Verdacht, Fahrzeugführende sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützende einer so genannten anlassfreien AtemAlkoholkontrolle unterziehen. 

Strafen und Ausweisentzug:
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0.5 Promille (für Neulenker, Fahrschüler und deren Begleitpersonen sowie Berufschauffeure gelten 0.0 Promille!) ein Motorfahrzeug führt, wird wie folgt bestraft:

  • 0.5 bis 0.79 Promille:

  • Strafe: Haft (1 Tag bis 3 Monate) oder Busse
    Ausweisentzug: Beim ersten Mal in der Regel eine Verwarnung (vorausgesetzt, es liegt keine weitere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vor und der fahrerische Leumund ist ungetrübt). Bei Vorliegen einer zusätzlichen leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens 1 Monat entzogen.
  • 0.8 bis 1.59 Promille

  • Strafe: Gefängnis (3 Tage bis 3 Jahre) oder Busse
    Ausweisentzug: mindestens 3 Monate
  • 1.6 Promille und mehr (seit 01.07.2014):

  • Strafe: Gefängnis (3 Tage bis 3 Jahre) und Busse
    Ausweisentzug: Obligatorische Abklärung der Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner (auch bei erstmaligem Fehlverhalten).
Wer wiederholt in angetrunkenem Zustand fährt, muss mit wesentlich längerem Führerausweisentzug rechnen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht für Wiederholungstäter je nach Schwere des Falls stufenweise verschärfte Mindestentzugsdauern vor, die von den kantonalen Behörden nicht unterschritten werden dürfen, bis hin zum unbefristeten Führerausweisentzug. Der Entzug des Führerausweises ist für Betroffene schmerzlich. Denn plötzlich ist die Mobilität drastisch eingeschränkt. (Auszug: eins-ist-ok.ch - bfu)
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Das Verkehrssicherheitsprogramm "Via sicura"
Das Verkehrssicherheitsprogramm "Via sicura" wurde  von 2013 bis 2015 schrittweise eingeführt und enthält folgende verschärfte Massnahmen:
    Seit 1. Januar 2013 in Kraft:
  • Abklärung der Fahreignung:

  • Bei Tatbeständen wie Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, extremen Geschwindigkeitsübertretungen oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet.
     
  • Massnahmen gegen Raser: 

  • Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:
    • in der 30er-Zone: um 40 km/h
    • innerorts (50er-Zone): um 50 km/h
    • ausserorts (80er-Zone): um 60 km/h
    • auf Autobahnen (120er-Zone): um 80 km/h
    Folge: Führerausweisentzug für mindestens 2 Jahre, im Wiederholungsfall für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung ist erst nach 10 Jahren wieder möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben.
  • Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen: 

  • Bei groben Verkehrsregelverletzungen (z.B. grobe Geschwindigkeitsübertretung) kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann.
     
  • Verbot von Radarwarnungen:

  • Öffentliche Warnungen vor Verkehrskontrollen sind verboten
     
  • Mindestalter für Radfahrer und Fuhrleute

  • Das Mindestalter für Radfahren auf Hauptstrassen beträgt neu 6 Jahre, jenes für Fuhrleute (Lenker von Tiergespannen) 14 Jahre
 
Seit 1. Januar 2014 in Kraft:
  • Alkoholverbot für folgende Personengruppen:
      • Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrguttransport) 
      • Neulenker, Lenker mit Lernfahrausweis
      • Fahrschüler, Fahrlehrer, Begleitpersonen von Lernfahrten
    • Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag:

    • Motorwagen und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren (Ausgenommen sind Mofas, E-Bikes, Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Wer gegen das Gebot verstösst wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.
      Hinweis: Es müssen Abblendlichter oder Taglichter eingeschaltet werden (Bem: Standlicht ist unzulässig). Nur bei längerem Halten kann auf Standlichter umgeschaltet werden (Auszug: Verkehrsregelnverordnung des Bundes Art. 30 Absatz 2 und 5
    • Halterhaftung für Ordnungsbussen

    • Ordnungsbussen müssen vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.
    • Einführung einer Schadenverlaufserklärung

    • Wer die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wechseln will, kann von der bisherigen Versicherung eine Schadenverlaufs- oder Schadenfreiheitserklärung einfordern.

      Seit 1. Juli 2014 in Kraft:

    • Obligatorische Abklärung der Fahreignung bei Fahren mit 1,6 Promille oder mehr

    • Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr fährt, muss seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen. Dies gilt auch bei Ersttaten.

      Seit 1. Januar 2015 in Kraft:

    • Obligatorischer Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen 

    • Bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht werden, müssen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat.
       
    • Weitere Massnahmen

    • Die Qualitätssicherung bei den Fahreignungsabklärungen, die Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen (inkl. differenzierte Beschränkung des Führerausweises von Senioren), die obligatorische Nachschulung von fehlbaren Fahrzeuglenkenden, der Einsatz von Datenaufzeichnungsgeräten und Alkohol-Wegfahrsperren sowie die Einführung der beweissicheren Atem-Alkohol­probe.
     
     
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