Publiziert in: Marktpuls, Unternehmen
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Schindler Holding AG: Aktuelles Rückkaufprogramm – Bewilligung grösserer Tagesvolumen Mittwoch, 25. März 2015 - 07:00

Medienmitteilung

25. März 2015

Aktuelles Rückkaufprogramm – Bewilligung grösserer Tagesvolumen

Schindler Holding AG, Hergiswil: Bewilligung grösserer Tagesvolumen im Rahmen des aktuellen Rückkaufprogramms eigener Aktien und Partizipationsscheine zum Zweck der Kapitalherabsetzung.

Schindler Holding AG hat für das aktuelle Rückkaufprogramm (siehe Inserat vom 3. Januar 2013) bei der Übernahmekommission ein Gesuch betreffend Ausnahme von den Regelungen gemäss Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV (zulässiges Tagesvolumen) eingereicht. Die Übernahmekommission hat den Anträgen von Schindler Holding AG im Rahmen der Verfügung 525/02 vom 19. März 2015 teilweise stattgegeben und bewilligt eine Erhöhung der Tagesvolumen von bisher maximal 6 031 auf neu maximal 10 088 Namenaktien (Schindler-Aktien) sowie von bisher maximal 19 833 auf neu maximal 30 170 Inhaber-Partizipationsscheine (Schindler-PS). Die Verfügung ist auf der Website der Übernahmekommission einsehbar (www.takeover.ch).

Verfügung der Übernahmekommission:

1.

Schindler Holding AG ist berechtigt, nach Ablauf einer Karenzfrist von zehn Börsentagen nach Publikation dieser Verfügung, im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms maximal 10 088 Schindler-Aktien sowie 30 170 Schindler-PS pro Börsentag zurückzukaufen.

2.

Schindler Holding AG hat ein Inserat zu veröffentlichen, welches den Markt informiert über die Bewilligung der grösseren Tagesvolumen im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie die Rechtsmittel, welche ein qualifizierter Aktionär hat.

3.

Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Inserats von Schindler Holding AG gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4.

Die Gebühr zu Lasten von Schindler Holding AG beträgt CHF 25 000.

Rechtsmittelbelehrung

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung (UEV), SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), und welcher am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann bei der Übernahmekommission gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH-8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach Publikation des Dispositivs der vorliegenden Verfügung in den Zeitungen einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.

Diese Anzeige stellt keinen Emissionsprospekt im Sinne von Art. 652a bzw. 1156 OR dar.

This offer is not being and will not be made, directly or indirectly, in the United States of America and/or to US persons and may be accepted only by Non-US persons and outside the United States of America. Accordingly, copies of this document and any related materials are not being, and may not be, sent or otherwise distributed in or into or from the United States of America, and persons receiving any such documents (including custodians, nominees and trustees) may not distribute or send them in, into or from the United States of America.

Für weitere Informationen verweisen wir auf www.schindler.com und insbesondere auf www.schindler.com – Investor Relations – Share Information (www.schindler.com/com/internet/en/investor-relations/share-information1.html) für die publizierten Transaktionsmeldungen.

Hergiswil, 25. März 2015