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Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 13e

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13e

Inkrafttretensdatum

03.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

6. Abschnitt
Besondere Maßnahmen des Vormerksystems

Arten von Maßnahmen

Paragraph 13 e,
  1. Absatz einsFür die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a, der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des Paragraph 13 a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des Paragraph 13 b, anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.
  2. Absatz 2Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei der Fahrt auf das Fahrzeug und auf das Ladegut wirkende Kräfte,
    2. Ziffer 2
      physikalische Zusammenhänge, insbesondere der Reibung und der Gewichtskraft,
    3. Ziffer 3
      Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination,
    4. Ziffer 4
      Verteilung der Ladung,
    5. Ziffer 5
      Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
    6. Ziffer 6
      Fahrzeugstabilität und
    7. Ziffer 7
      Schwerpunkt des Fahrzeuges.
    Der praktische Teil hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat praktische Übungen am Fahrzeug selbst zu enthalten. Insbesondere ist der Unterschied zwischen kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung sowie die ordnungsgemäße Sicherung unterschiedlicher Ladegüter mit den am besten geeigneten Ladungssicherungsmitteln zu vermitteln. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Sofern Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als fünfzehn Teilnehmer umfassen.
  3. Absatz 3Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Fahrschulen,
    2. Ziffer 2
      der Fachverband der Fahrschulen,
    3. Ziffer 3
      Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
    4. Ziffer 4
      Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
    5. Ziffer 5
      sonstige Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, die für Kammern und Interessenvertretungen tätig werden, oder Unfallversicherungsträger.
    Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.
  4. Absatz 4Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Crashphysik und Unfallentstehung,
    2. Ziffer 2
      Unfallmedizin,
    3. Ziffer 3
      Unfallstatistik,
    4. Ziffer 4
      Recht,
    5. Ziffer 5
      Behandlung typischer Einwände,
    6. Ziffer 6
      Sicherungstechnik im Fahrzeug.
    Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu enthalten. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Sofern Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als zwölf Teilnehmer umfassen.
  5. Absatz 5Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Fahrschulen,
    2. Ziffer 2
      der Fachverband der Fahrschulen,
    3. Ziffer 3
      Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
    4. Ziffer 4
      Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
    5. Ziffer 5
      Einrichtungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der FSG-NV zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind.

Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

Im RIS seit

08.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40156574

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