Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz Art. 2

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

römisch II. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, zu den Paragraphen eins,, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 12a, 15, 15a, 16, 16a, 18, 18c, 20, 22, 26, 27, 29, 29a, 37, 42a, 44, 45, 46, 46a, 46b, 46c, 49a, 52a und 59, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

  1. Ziffer eins
    Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt der römisch eins. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
  2. Ziffer 2
    Bei bestehenden Hauptmietverträgen mit Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentumsbewerbern über eine Wohnung der Ausstattungskategorie D (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4,) und bei Mietverträgen, die mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses abgeschlossen wurden, richtet sich die Auflösung des Mietvertrages nach den bisher in Geltung gestandenen Regelungen der Paragraphen 29 bis 36. Gleiches gilt für die Regeln über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses (Paragraph 18 und Paragraph 20,).
  3. Ziffer 3
    Ermäßigungen des Hauptmietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Regelungen des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG bleiben aufrecht.
  4. Ziffer 4
    Vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes entrichtete und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind bis zum 31. Mai 1994 jedenfalls nicht zurückzuerstatten. Sie sind auch nach diesem Zeitpunkt nicht zurückzuerstatten, wenn sich der Vermieter gegenüber den rückforderungsberechtigten Mietern bis spätestens 31. Mai 1994 durch Anschlag im Haus dazu verpflichtet, sämtliche noch nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge einschließlich jener, die nach den Regelungen des Paragraph 45, MRG in der bis zum Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes in Geltung gestandenen Fassung am 1. März 1994 noch nicht zur Rückzahlung fällig waren, bis spätestens 31. Dezember 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden. Kommt der Vermieter dieser Verwendungspflicht nach, so darf er die zwischen 1. März 1994 und 31. Dezember 1996 verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verrechnen, deren Kosten bereits durch die anrechenbare Mietzinsreserve gedeckt wären. Kommt er hingegen dieser Verwendungspflicht nicht bis spätestens 31. Dezember 1996 nach, so hat er sämtliche vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes entrichteten und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge – ungeachtet der bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen über deren Rückzahlung – bis spätestens 31. Jänner 1997 zurückzuerstatten. Wenn der Vermieter bis spätestens 31. Mai 1994 keine Verpflichtungserklärung im Sinn des zweiten Satzes abgibt, gelten für die Verwendung, Verrechnung und Rückerstattung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge die Regelungen des Paragraph 45, MRG in der bis zum Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes in Geltung gestandenen Fassung weiter. In allen Fällen einer Rückerstattung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ist rückforderungsberechtigt derjenige, der die jeweiligen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge als Hauptmieter entrichtet hat, und rückzahlungspflichtig derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung Vermieter ist.
  5. Ziffer 5
    Eine vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses oder ein Begehren nach Paragraph 46, Absatz 2, in der bisherigen Fassung und deren (dessen) Wertsicherung behält ihre (seine) Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses bleibt rechtsunwirksam.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 18, Absatz 5, MRG gilt nicht für solche Mietverträge, die vor dem 1. März 1994 geschlossen wurden.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d MRG in der Fassung des römisch eins. Abschnittes ist nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnitts gelegen sind. Für Zeiträume davor ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c MRG in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Paragraph 27, Absatz 3 und 4 MRG in der Fassung des römisch eins. Abschnitts sind auf Leistungen, die vor dem 1. März 1994 erbracht wurden, nicht anzuwenden. Auf Leistungen, die vor dem 1. März 1994 erbracht wurden, ist Paragraph 27, Absatz 3 und 4 MRG in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch eins. Abschnitts in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, MRG in der Fassung des römisch eins. Abschnitts ist nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnitts gelegen sind. Für Zeiträume davor ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, MRG in der bisherigen Fassung anzuwenden.
  10. Ziffer 10
    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch eins. Abschnittes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängigen Verfahren - ausgenommen Verfahren nach Maßgabe der Ziffer 4, - sind nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Die Regelung der Ziffer 4, ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch eins. Abschnittes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, sofern das Verfahren nach dem 30. Juni 1993 anhängig gemacht wurde.

Anmerkung

Mit ,,I. Abschnitt'' ist jener des Art. II (Änderungen des
Mietrechtsgesetzes) des 3. WÄG, BGBl. Nr. 800/1993, gemeint.

Schlagworte

Mietvertrag, Erhaltungsarbeit, Erhaltungsbeitrag, Generalmieter, Generalpächter

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12160290

Alte Dokumentnummer

N2199331802J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/A2/NOR12160290

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