Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, fallen nun unter Arbeitszeit, so Arbeiterkammer (AK) und Gewerkschaft vida gestern. Sie verweisen auf eine neu eingeführte Bestimmung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und sehen eine langjährige Forderung erfüllt.
„Arbeitgeber müssen die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen dann übernehmen, wenn diese nicht von einem Dritten (z. B. externer Fördergeber) getragen werden“, so die vida. Beispielsweise müssten jetzt alle Lkw- und Buslenkerinnen und -lenker nach dem Berufseinstieg innerhalb von fünf Jahren eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden nachweisen.
AK: „Wesentliche Erleichterung“ für Arbeitnehmer
Wolle ein Unternehmen die Fahrerinnen und Fahrer für den Transport von gefährlichen Gütern einsetzen, dann bedürfe es auch einer Zusatzausbildung. „Bisher war nicht sichergestellt, dass eine solche auch bezahlt vom Arbeitgeber in der Arbeitszeit stattfindet“, so Roman Hebenstreit, Vorsitzender der vida.
„Dieser Zustand war für die Arbeitnehmer alles andere als fair“, sagte dazu Philipp Brokes, stellvertretender Leiter der Abteilung Sozialpolitik der AK. Nun sei die Rechtslage eindeutig. Das würde auch das Ende der bisherigen „Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen“ bedeuten, mit denen die Kosten über die Hintertür den Beschäftigten umgehängt worden seien. „Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird daher eine wesentliche Erleichterung für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schlagend, die wir ausdrücklich begrüßen“, so Brokes.