UDRP

Im Streit um trimble.ai scheitert ein Tech-Unternehmen an zwei von drei Entscheidern

Ein zweites Mal in diesem Jahr wurde im Streit um eine .ai-Domain eine UDRP-Beschwerde abgewiesen (bisher gibt es 30 Entscheidungen zu .ai-Domains in 2024). Der Fall ist komplex, das berufene Dreierpanel war sich uneins und das Ergebnis lässt einen unzufrieden zurück.

Die US-amerikanische Trimble Inc. startete 1978 mit Charlie Trimble und spätestens ab 1980 mit der Nutzung ihrer Marke »TRIMBLE«. Heute bietet die Trimble Inc. Technologien und Branchenlösungen, mit denen sie die physische und digitale Welt mit Daten und integrierter Technologie verbindet. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain trimble.ai verletzt, weswegen sie ein UDRP-Verfahren vor The Forum startete. Sie trägt unter anderem vor, die Domain habe zu einer Website geführt, die Dienstleistungen für Nutzer des Trimble Business Center anbietet, mit dem wahrscheinlichen Ziel, Kunden von der Website von Trimble auf die Website des Beschwerdegegners umzuleiten oder Kunden und Benutzer der Beschwerdeführerin für das AI-Geschäft des Gegners zu gewinnen. Zeitweise wurde die Domain zum Preis von mindestens US$ 300.000,– angeboten; es bestand auch eine Weiterleitung auf meeno.ai. Der Gegner betreibe keine Website, nutze sie aber für betrügerische eMail.

Gegner ist der Kanadier Jeff Graham. Er hält unter anderem entgegen, dass die Beschwerdeführerin und er, als Teil des kanadischen Technologieunternehmens Pique Innovations Inc., 2017 begannen, Gespräche über eine Zusammenarbeit zu führen, um einige der Forschungsergebnisse von Pique Innovation im Bereich des maschinellen Lernens in einige der Angebote von Trimble zu integrieren. Im Zuge dessen registrierte er 2018 die Domain trimble.ai. Mehr als sieben Jahre habe man zusammengearbeitet und sei als Vortragende bei Trimble-Kongressen aufgetreten, um über die Zusammenarbeit zu berichten. Pique war Lizenznehmer von Trimble und erhielt einen API-Zugang für die Integration mit dem Trimble Connect-Produkt. Als Pique im November 2023 von den Anwälten der Beschwerdeführerin wegen einer Markenrechtsverletzung durch die Domain trimble.ai abgemahnt und zur Übertragung der Domain aufgefordert wurde, habe man die eigentliche Website, die auf Trimble verwies, heruntergenommen und sie dann zweimal unterschiedlich weitergeleitet, einmal auch auf eine Seite mit dem Verkaufsangebot für mindestens US$ 300.000,–. Man habe Kontakt zu Trimble direkt herzustellen versucht, um die Sache zu klären, aber bekam keine Antwort. Graham versichert, man habe nie eine eMail über trimble.ai versandt. Das berufene Panel bestand aus dem Rechtsprofessor Darryl C. Wilson als Vorsitzendem und dem kalifornischen Rechtsanwalt Paul M. DeCicco sowie dem britischen Rechtsanwalt Adam Taylor als Beisitzenden.

Das Panel wies die Beschwerde zurück, wobei allerdings DeCicco in einer Mindermeinung der Beschwerde stattgegeben hätte (The Forum Claim Number: FA2403002087048). Unproblematisch war die Frage von Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, die alle drei bestätigten. Auch die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain ging zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Die Beschwerdeführerin erklärte, der Gegner sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt, sei nicht mit ihr verbunden und auch nie autorisiert gewesen, die Marke »TRIMBLE« zu nutzen. Der Gegner seinerseits habe nicht behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihm die Registrierung der Domain ausdrücklich genehmigt. Er habe auch nicht widerlegt, dass er nicht autorisiert sei, die Marke der Beschwerdeführerin zu nutzen. Das Gremium stellte weiter fest, dass der Gegner auch nicht unter dem Domain-Namen bekannt sei. Aus diesen Gründen sahen sie keine Berechtigung des Gegners zu Nutzung der Domain, und sahen das zweite Element durch die Beschwerdeführerin als erfüllt an.

Die Meinungen des Panels gingen aber bei der Frage der Bösgläubigkeit des Gegners auseinander. Noch einig war man sich, dass die Beschwerdeführerin wiederholt falsche Angaben über die Art der Beziehung zwischen den Parteien gemacht habe. Der Gegner behauptete, es bestehe eine Geschäftsbeziehung, und die Beschwerdeführerin räumte später ein, man habe Verträge über die gegenseitige Geheimhaltung von Eigentumsrechten sowie über die Lizenzierung der Nutzung der Produkte der Beschwerdeführerin durch den Gegner zur Interaktion mit den Produkten und Dienstleistungen von »TRIMBLE« geschlossen. Und obwohl beide die Geschäftsbeziehung bestätigten und dass man rund 3.000 eMails hin- und hergeschickt habe, so war sich das Panel auch darin einig, dass es beim Streit nicht vorrangig um die Geschäftsbeziehung gehe, sondern wirklich um die Rechte an der Domain und dass die UDRP das abbilden könne. Nach Ansicht von Wilson und Taylor allerdings habe die Beschwerdeführerin den Fehler gemacht, nicht von Anfang an klar mitzuteilen, dass die Domain trimble.ai für die gemeinsame Zusammenarbeit registriert wurde. Der Gegner habe sich seinerseits auch nicht klar über die beabsichtigte Verwendung der Domain geäußert. Es sei aber nicht undenkbar, dass er die allgemeine Absicht hatte, sie in gutem Glauben in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu verwenden. Die Beschwerdeführerin zeigte einen generellen Mangel an Wahrhaftigkeit und Offenheit in Bezug auf die Beziehung zwischen den Parteien, und legte keine Beweise oder Details bezüglich des behaupteten Phishings und weiterer falscher Behauptungen vor, die dem Gegner eine bösgläubige Registrierung der Domain unterstellen. Taylor und Wilson meinten unter anderem, dass der Gegner die Domain zum Verkauf anbot, spreche in diesem Fall nicht für seine Bösgläubigkeit. Das Verkaufsangebot erging erst, nachdem er von dem UDRP-Verfahren erfuhr, während er noch von einem Missverständnis hinsichtlich der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ausging, aber auf seine Anfrage bei Trimble keine Antwort erhielt. Dieses Verkaufsangebot spiegele nicht die eigentliche Intention und Haltung fünf Jahre zuvor bei Registrierung der Domain wider. Damit war für die Mehrheit des Dreierpanels klar, dass die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain nicht nachgewiesen und die Beschwerdeführerin somit mit ihrer Beschwerde gescheitert sei.

Anderer Ansicht zeigte sich allerdings DeCicco, für den die Domain-Registrierung bösgläubig war. Die Geschäftsbeziehung der Parteien gäbe keinen Hinweis darauf, dass der Gegner berechtigt gewesen sei, die Marke »TRIMBLE« für eine Domain zu nutzen. Nach der Registrierung hielt der Gegner die Domain passiv, bot sie zum Verkauf an und leitete sie auf verschiedene Domains und Websites weiter. Darüber hinaus erklärte er nicht, welche gutgläubige Verwendung ihm bei Registrierung der Domain vorschwebte. DeCicco fiel es schwer, sich eine solche gutgläubige Verwendung vorzustellen, außer vielleicht, dass der Gegner die Domain auf Aufforderung an die Beschwerdeführerin übergeben würde, was er aber auf die Abmahnung hin nicht tat. Gleichwohl war die Mehrheit von Taylor und Wilson bestimmend, die Beschwerde wurde abgewiesen und die Domain verblieb beim Gegner.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Gesetzgebung

Die Federal Communications Commission (FCC) dreht das Rad zurück und sorgt wieder für Netzneutralität in den USA

Die US-amerikanische Federal Communications Commission (FCC) hat den Grundsatz der Netzneutralität wieder hergestellt. Die Behörde will damit Verbraucher schützen, die nationale Sicherheit verteidigen und die öffentliche Sicherheit verbessern.

Das Internet ist ein Verbund unabhängiger Netze ohne zentrale Verwaltung. Sein Erfolg beruht unter anderem auf dem Grundsatz der Netzneutralität. Er besagt, dass Daten unabhängig von deren Herkunft, Inhalt, Anwendung, Absender und Empfänger in Netzen gleich behandelt werden. In Europa verankert die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung Netzneutralität als Grundprinzip, um sicherzustellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird. Doch selbstverständlich ist das nicht. Viele Telekommunikationsanbieter sehen in der Netzneutralität ein Hindernis beim Ausbau ihrer Dienste und plädieren dafür, zum Beispiel Streaming-Dienste zu priorisieren. Kritiker sehen darin eine große Gefahr und befürchten die Einführung eines Zwei-Klassen-Internets, weil Kunden, die mehr Geld bezahlen, in den Genuss eines schnelleren Internets kommen könnten. So hat die Bundesnetzagentur Angebote untersucht und untersagt, bei denen Dienste wie Audio, Video oder Spiele aus dem monatliche Übertragungsvolumen ausgenommen werden (»Zero Rating«). In den USA hatte die FCC im Februar 2015 Regeln verabschiedet, mit denen die Netzneutralität zementiert werden sollte. Danach untersagte die FCC drei verschiedene Praktiken, nämlich Blocking (Provider dürfen den Zugang zu legalen Inhalten, Anwendungen, Diensten oder unschädlichen Geräten nicht unterbinden), Throttling (Provider dürfen den Datenverkehr nicht beeinträchtigen) und Paid Prioritization (Provider dürfen ausgewählte Datenströme auch gegen Entgelt nicht bevorzugen). Doch mit dem Wechsel von US-Präsident Barack Obama zu Donald Trump änderte sich auch die Meinung der FCC: mit 3 zu 2 Stimmen beschloss die Behörde am 14. Dezember 2017 den Erlass zur »Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet« und schaffte damit zugleich die 2015 eingeführten Regelungen wieder ab.

Nun kommt es unter Joe Biden erneut zu einer Wende. Am 25. April 2024 beschloss die FCC durch Feststellungsentscheidung, Breitbanddienste als Telekommunikationsdienste nach Titel II des »Communications Act« neu zu klassifizieren. Damit hat sie für die Wiederherstellung eines nationalen Standards gestimmt, um sicherzustellen, dass das Internet schnell, offen und fair ist.

The pandemic proved once and for all that broadband is essential,

meint die FCC-Vorsitzende Jessica Rosenworcel. Konkret wird es Internetdienstanbietern erneut untersagt, rechtmäßige Inhalte zu blockieren, zu drosseln oder eine kostenpflichtige Priorisierung durchzuführen. Darüber hinaus hat die FCC die Möglichkeit, ausländischen Unternehmen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen, die Genehmigung zum Betrieb von Breitbandnetzen in den USA zu widerrufen. Die Kommission hat diese Befugnis gemäß Abschnitt 214 des »Communications Act« bereits gegenüber vier chinesischen Staatsbetreibern zur Bereitstellung von Sprachdiensten in den USA ausgeübt; jeder Anbieter ohne diese Genehmigung für Sprachdienste muss nun auch den Betrieb von Festnetz- oder mobilen Breitbanddiensten in den Vereinigten Staaten einstellen. Die Abstimmung solle ferner deutlich machen, dass die Kommission ihre Befugnisse im Breitbandbereich eng gefasst ausüben wird, also ohne Tarifregulierung, Tarifierung oder Entbündelung, um kontinuierliche Innovation und Investitionen zu fördern.

Nach Einschätzung des Nachrichtenmagazins »Spiegel« dürfte die Reaktivierung der Netzneutralität auch in Europa Auswirkungen haben. In jüngster Zeit hätten heimische Netzbetreiber wieder dafür geworben, Internetkonzerne wie Google oder Netflix an den Kosten des Netzausbaus zu beteiligen. Wenn das Prinzip der Netzneutralität jedoch international gestärkt werde, seien solche Pläne schwer umsetzbar.

Stockholm

eco eV nimmt mit topDNS bei den Nordic Domain Days 2024 teil

Zu den in Kürze am 13. und 14. Mai 2024 als Präsenzveranstaltung in Stockholm stattfindenden Nordic Domain Days 2024 (NDD24) meldet sich jetzt auch der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. zu Wort, die mit deren Initiative »topDNS« vor Ort sein werden.

Es sind die siebten Nordic Domain Days (NDD) in neun Jahren, die vom 13. bis 14. Mai 2024 in Stockholm stattfinden. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service Provider und Investoren. Was zählt sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern. Das sieht auch eco eV mit seiner Initiative »topDNS« so und gibt sich am 14. Mai 2024 an den NDD24 die Ehre. Auf Initiative des eco – Verband der Internetwirtschaft eV haben sich unter der Bezeichnung »topDNS« Anfang 2022 weltweit führende Registries, Registrare und Hosting-Provider zusammengeschlossen, um dem Missbrauch des Domain Name Systems (DNS) den Kampf anzusagen. Nun werden sie als Partner der NDD24 am Dienstag, 14. Mai 2024 über Politik, DNS-Missbrauch und die neuesten Entwicklungen in Form der NIS2-Richtlinie diskutieren und am Nachmittag einen interaktiven Workshop beitragen. Als Vertreter von eco eV und topDNS sind Thomas Rickert (eco) und Lars Steffen (eco) anwesend.

Die Nordic Domain Days 2024 finden vom 13. bis 14. Mai 2024 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD24 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale »Attendee«-Ticket kostet wie zuletzt bei den NDD23 EUR 249,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunchbuffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,– steigt ebenfalls nicht im Preis und bietet als UpGrade gegenüber dem »Attendee«-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, »Email Concierge«, »Meeting Lounge« und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten unverändert bei EUR 2.500,– und bieten jede Menge Möglichkeiten, sein Unternehmen darzustellen, inclusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Für den Vorabend, Sonntag der 12. Mai 2024, ist nach einer Begrüßung ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets vorgesehen. Wichtig zu wissen: die Veranstaltung wird weder aufgezeichnet noch gestreamt: dabei sein ist alles.

UDRP-Technik

Domain-Anwalt Gerald M. Levine über Gewissheit und Zweifel in UDRP-Verfahren

In seinem aktuellen Artikel »The roles of certainty and doubt in UDRP disputes« geht Domain-Anwalt Gerald M. Levine auf die heikle Frage von Gewissheit und Zweifel im UDRP-Verfahren ein.

Levine ist nicht nur Domain-Anwalt und Entscheider bei mehreren Streitbeilegungsstellen wie WIPO, The Forum und CAC, er ist auch Autor eines Standardwerks zur UDRP wie auch zahlreicher Artikel zum Thema und in Fragen zu Urheber- und Markenrecht beratend tätig. In seinem aktuellen Artikel The roles of certainty and doubt in UDRP disputes macht er einen nicht zu unterschätzenden, aber gerne übersehenen Punkt, dem auch Panelisten mehr Beachtung schenken sollten.

Levine schreibt in seinem Aufsatz: Es gibt zwei Konstanten in UDRP-Verfahren. 95 Prozent der Fälle beruhen auf Cybersquatting und führen zur Bestätigung der Beschwerde sowie der Übertragung der Domain – und Gegner solcher Fälle reagieren nicht auf das Verfahren, weil es nichts zu verteidigen gibt. Sollte doch einmal einer in einem klaren Cybersquatting-Fall der Beschwerde etwas entgegenhalten, zeige sich, dass er gar nicht begreift, welche Anforderungen die UDRP an ihn stellt. Allerdings geht es Beschwerdeführern in einem gewissen Rahmen genauso, sie begreifen die an sie gestellten Anforderungen nicht. Beschwerdeführer müssen beweisen, dass ihre gesetzlichen Rechte verletzt worden sind. Sie werden nicht erfolgreich sein, indem sie einfach behaupten, der Gegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen, oder die Registrierung und Benutzung der umstrittenen Domain sei bösgläubig. Behauptungen allein reichen nicht aus, um etwas zu beweisen. Es müssen handfeste Beweise, in Form von Vortrag und Dokumenten, vorgelegt werden. Dabei geht es darum, den Entscheidern die notwendigen Daten zu geben, aufgrund der sie Gewissheit darüber erlangen können, dass der Gegner für das Cybersquatting verantwortlich ist. Sollten für das zur Entscheidung aufgerufene Panel irgendwelche Zweifel bestehen, müsste es die Beschwerde eigentlich abweisen. Schaut man sich Entscheidungen nach dem Begriff »doubt« (Zweifel) an, so findet man oft den Satz:

the panel is in no doubt that the respondent had the complainant and its rights in the mark in mind when it registered the domain name.

Doch, so konstatiert Levine, in vielen Fällen gäbe es Unsicherheiten, die eigentlich zu Zweifeln führen müssten und in denen entsprechend ein Panel entscheiden müsste.

Fehler treten in der Regel an der Schwelle zur Ungewissheit auf. Es ist die mangelnde Bereitschaft, die Ungewissheit über die Unzulänglichkeit von Vortrag und Beweis des Beschwerdeführers anzuerkennen. Es kann auch sein, dass ein Panelmitglied die Regeln der UDRP einfach missversteht, wenn es z. B. verwechselnde Ähnlichkeit mit Verwechslungsgefahr gleichsetzt. Insbesondere bei Gattungsbezeichnungen, Akronymen und beschreibenden Phrasen sollten Panelisten – soweit keine konkreten Beweise für Cybersquatting vorliegen – davon absehen, auf Übertragung der streitigen Domain zu entscheiden. Levine geht in seinem Artikel auf einige aktuelle Entscheidungen ein, anhand derer er exemplifiziert, wo kritische Punkte des Zweifels liegen und wie Panel damit umgegangen sind. So etwa im Streit um die Domain mediacom-pay.com (The Forum Claim Number: FA2402002084217), bei der der Gegner, die italienische MEDIACOM PAY S.R.L., sich nicht meldete. Das Panel wies in diesem Fall die Beschwerde zurück, da sie Zweifel hatte. Das Panel hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die belegen, dass der Gegner kein ordentliches Geschäft führe. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach und konnte die Zweifel des Panels, ob der Gegner gute oder schlechte Absichten hat, nicht ausräumen. Folglich wies es die Beschwerde ab.

Mit diesem Artikel liefert Levine wieder einmal denkens- und beachtenswerte Aspekte von UDRP-Verfahren, die gerne übersehen werden. Er spricht Panelisten genauso an wie Parteien, die alle daran arbeiten müssen, Zweifel auszuräumen, um ordentliche Entscheidungen zu ermöglichen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

ccTLDs

Belgiens Domain-Verwaltung richtet Informationsseite für aktuelle .be-Statusberichte ein

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, hat ihre Kommunikationswege zu den (End-)Kunden geändert.

Seit dem 09. April 2024 gibt es unter status.dnsbelgium.be eine eigene Status-Seite, auf der die Registry technische Vorfälle und alle geplanten Wartungsarbeiten vermeldet. Ein horizontaler Balken oben zeigt, ob es im Moment etwas zu melden gibt; außerdem gibt es eine kurze Beschreibung. Ist der Balken grün, ist alles in Ordnung. Die Krisenkommunikation, zum Beispiel beim Ausfall einer Website, kann dort ebenfalls verfolgt werden. Im Gegenzug schaltet DNS Belgium mit Wirkung ab dem 09. Mai 2024 alle anderen Kanäle ab, darunter das Konto bei X (vormals Twitter) und den Wartungskalender; vor allem der X-Account wird nur noch passiv existieren. Wer weiterhin per eMail informiert werden will, kann über die Status-Seite die Schaltfläche »subscribe to updates« anklicken und eine eMail-Adresse hinterlegen. Das sollte man aber so rasch wie möglich tun, denn ab dem 09. Mai 2024 ist dies die einzige Möglichkeit, über technische Aktualisierungen informiert zu bleiben.

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