Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Fahrzeugprüfung (Art. 33 VTS). Die Prüfintervalle sind abhängig von der Fahrzeugart und dem Alter des Fahrzeuges. Für die periodische Prüfung erhalten sie rechtzeitig eine Einladung von der Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt). Fahrzeuge können auch ausserhalb der periodischen Prüfpflicht freiwillig nachgeprüft werden.
Voraussetzungen
Das Fahrzeug muss vorschriftsgemäss, betriebssicher, gereinigt und betriebswarm sein.
Ablauf
Die Kontrolle der Dichtheit von Motor, Getriebe und Achsen bedingen unmittelbar vor der Fahrzeugkontrolle einige Kilometer Fahrt. Fahrzeuge sind deshalb zum Testcenter zu fahren und nicht zu transportieren. Mitzubringen sind Fahrzeugausweis, dazugehörende Papiere und Abgaswartungsdokument (für Fahrzeuge ohne On-Board-Dyagnose-System (OBD) und mit 1. Inverkehrssetzung ab 1.1.1976).
Beladener/unbeladener Zustand
Gebrauchte Lieferwagen und Sachentransport-Anhänger müssen auf das Gesamtgewicht beladen und die Ladung muss fachgerecht gesichert sein. Wohnanhänger können in unbeladenem Zustand vorgeführt werden. Beachten Sie im Weiteren die Bemerkungen auf dem Aufgebot zur Fahrzeugprüfung.
Benötigte Unterlagen
Fahrzeugausweis im Original oder bei einem fabrikneuen Fahrzeug das Formular 13.20 A
Fristen und Termine
Die Bearbeitung dauert im Normalfall 1-2 Arbeitstage.
1 Einleitung
Die Prüfzeiten sind Durchschnittswerte, die in der Regel ausreichen für eine pflichtgemässe Fahrzeugprüfung.
Sie basieren auf ermittelten Zeiten, Erfahrungswerten, Abgleich mit anderen Strassenverkehrsämtern und ermöglichen die Nachprüfung nach festgelegtem Qualitätssiche-rungssystem (Art. 33 Abs. 8 VTS).
2 Prüfzeiten
Die Prüfzeiten inkl. administrative Arbeiten im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen werden in Anzahl Prüfeinheiten «Code» definiert. Die Grundprüfeinheit ist abhängig vom jeweiligen Prüftyp.
Prüftyp FL (leichte Fahrzeuge < 3,5 t, z.B. Personenwagen)
Code 1 = 20 Min
Prüftyp FV (leichte Fahrzeuge < 3,5 t, z.B. Lieferwagen)
Code 11/2 = 30 Min
3 Spezielle Prüfzeiten
Personenwagen mit einem Alter von über 30 Jahren werden mit 30 Minuten Prüfzeit terminiert. Ebenfalls 30 Minuten werden terminiert für:
Veteranenprüfung
Technische Änderungen an Motorwagen (Art. 34 Abs. 2 VTS)
Für die erste technische Änderung wird 30 Minuten Prüfzeit terminiert. Dies auch in Verbindung mit einem anderen Prüfvorgang (z.B. periodische NK und technische Änderung = 50 Minuten Prüfzeit)
Für jede weitere technische Änderung wird grundsätzlich 20 Minuten zusätzliche Prüfzeit terminiert
Bei mehreren melde- und prüfungspflichtigen Änderungen am selben Fahrzeug werden die Prüfzeiten in Absprache mit dem Hallenchef verhältnismässig angepasst
Technische Änderungen an Motorrädern, Kleinmotorrädern, etc. (Art. 34 Abs. 2 VTS)
Folgende Änderungen ergeben eine Prüfzeit von 20 Minuten, unabhängig ob als Einzelauftrag oder zusammen mit einem anderen Prüfvorgang:
Ersetzen von Bremsleitung/-schlauch (gilt auch für Stahlflex) im Regelkreis des ABV durch Teile anderer Bauart (Material)
Lenker (inkl. Adapter)
Fahrwerk (Federbein, Gabelbrücke, Gabel)
Rahmen (verkürztes Heck etc.)
Mutation Fahrzeugart
Folgende Änderungen ergeben, in Verbindung mit einem anderen Prüfvorgang, eine Prüfzeit von 10 Minuten.
Falls nur eine dieser Änderungen zu prüfen ist, werden 20 Minuten terminiert:
Anpassung an eine bestehende Typengenehmigung (z.B. Standard auf 35 kW)
prüfungspflichtige Fussrasteranlage
Riser (Lenkererhöhungen)
Bremsen
Felgen
Platzzahl
Verschalung
Bei mehreren melde- und prüfungspflichtigen Änderungen am selben Fahrzeug werden die Prüfzeiten in Absprache mit dem Hallenchef verhältnismässig angepasst
Bei Importfahrzeugen mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
Personenwagen mit einer Erstzulassung innerhalb der letzten 12 Monate und einer Laufleistung von nicht mehr als 2’000 km werden mit 20 Minuten Prüfzeit terminiert (Identifikationsprüfung gemäss Art. 30a Abs. 1 Bst. a VTS)
Personenwagen mit einer Erstzulassung innerhalb der letzten 12 Monate und einer Laufleistung zwischen 2’001 - 20’000 km werden mit 40 Minuten Prüfzeit terminiert
Personenwagen mit einer Erstzulassung über 12 Monate oder* einer Laufleistung von mehr als 20’000 km werden mit 60 Minuten Prüfzeit terminiert (* was zuerst eintritt)
4 Prüfung nach Beanstandung
Nachprüfung von Mängeln der Kategorie III (WL-11-06) werden mit der Anzahl Code je nach Fahrzeugkategorie (Grundprüftyp) terminiert
Nachprüfung von Mängeln der Kategorie II (WL-11-06) die in rund der halben Prüfzeit beurteilt werden können werden mit 10 Minuten terminiert
5 Nichterscheinen
Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung ist die ganze reservierte Prüfzeit kostenpflichtig
(*gilt für Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbus, Leichter Motorwagen: Aufzählung abschliessend)
(**Front- und Heckstossstange inkl. ggf. Seitenschweller)
Änderungen an Fahrzeugen gemäss asa RL 2b:
Nachprüfungseinheiten werden durch den VE festgelegt!
zuzüglich:
Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt
Grundsatz
Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden (Art. 34 VTS). Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.
Ausserordentliche Prüfungspflicht bei technischen Änderungen
nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder/Felgen
Änderungen am Fahrwerk
Änderungen an der Lenkanlage, der Bremsanlage
Anbau von Aerodynamischen Bauteilen wie Spoiler, Stossstangen, usw…
das Anbringen einer Anhängevorrichtung
Erhöhen der Motorleistung (Chiptuning, usw…)
Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte
Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z.B. Lieferwagen zu Wohnwagen)
Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern
das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer)
alle weiteren wesentlichen Änderungen
Seit dem 1. Oktober 2023 müssen Veteranenfahrzeuge, die seit mehr als 6 Jahren nicht mehr geprüft wurden, einer Fahrzeugprüfung unterzogen werden, um zugelassen zu werden.
Veteranenfahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen sowie optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Veteranenfahrzeuge werden in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt.
Deren Halter betreiben für die Erhaltung solcher Fahrzeuge als Zeugen ihrer Zeit einen beträchtlichen Aufwand. Aus diesem Grund rechtfertigen sich - unter Wahrung der Verkehrs- und Betriebssicherheit - gewisse Ausnahmeregelungen, die der besonderen Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als technisches Kulturgut Rechnung tragen.
Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren;
die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer beschränken)
die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen; die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich ca. 2000 - 3000 km (bzw. ca. 50 bis 60 Betriebsstunden) beschränkt;
sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen;
sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden.
Anhänger
Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Das Zugfahrzeug ist im Fahrzeugausweis einzutragen.
Für die Beurteilung der Anforderungen betr. ursprünglichen Ausführung sowie Zustand können zusätzliche Unterlagen, beispielsweise eine FIVA ID-Card verlangt werden.
Wie kommen Sie zu Ihrer FIVA Identity Card?
Nützen Sie den folgenden Link www.shvf.ch oder melden Sie sich direkt an der unterstehenden Adresse.
SHVF (SWISS HISTORIC VEHICLE FEDERATION)
Tel. 044 748 58 00 (FIVA Identity Card)
Personenwagen mit COC nach Richtlinie 2007/46/EG können beim Testcenter AGVS in Zofingen und Kleindöttingen zur Prüfung angemeldet werden, falls sie anschliessend im Kanton Aargau eingelöst (immatrikuliert) werden. Einzelheiten entnehmen Sie dem entsprechenden Antrag zur Prüfung.
Zusammen mit dem Antrag für die Fahrzeugprüfung müssen alle nachfolgend erwähnten Dokumente eingereicht oder elektronisch übermittelt werden (Kopie reicht aus). Spätestens bei der Fahrzeugprüfung müssen sie im Original vorliegen.
Formular (Antrag für die Prüfung eines importierten Personenwagens mit CoC nach Richtlinie 20007/46/EG))
Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
Ausländische Fahrzeugpapiere
Veranlagungsverfügung Zoll und die Veranlagungsverfügung MWST
Wichtig
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) ist keine Garantie dafür, dass das Fahrzeug auch zum Verkehr zugelassen werden kann (z.B. Auslaufserie, Kleinserie). Die momentan gültigen CH-Vorschriften über Abgas, Lärm, OBD, Sicherheitsgurten, Geschwindigkeitsbegrenzer, Bremsanlagen etc. müssen in jedem Fall eingehalten sein!
Voraussetzungen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf Gesuch hin Tagesausweise / Tagesschilder für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.
Tagesschilder dürfen verwendet werden für:
Vorführen eines Fahrzeuges im Testcenter Kleindöttingen oder Zofingen (direkte Fahrt hin und zurück)
Das Fahrzeug muss betriebssicher sein. Der Gesuchsteller hat die Betriebssicherheit auf dem Formular «Gesuch um Erteilung eines Tagesausweises» unterschriftlich zu bestätigen (Eigenverantwortung, Art. 20 VVV)
Ablauf
Der Bezug eines Tagesausweises / Tagesschilds ist ausschliesslich am Schalter in Kleindöttingen oder Zofingen möglich.
Der Gesuchsteller hat als Sicherheitsleistung (Kaution) CHF 100.—zu hinterlegen.
Benötigte Unterlagen
Gesuch um Erteilung eines Tagesausweises für Motorfahrzeuge und Anhänger. Es ist das Gesuchsformular des Strassenverkehrsamtes zu verwenden
Original Fahrzeugausweis oder original Prüfungsbericht Form 13.20 A oder bei ausländischen Fahrzeugen die original Zulassungspapiere
Bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Aargau den originalen Führerschein
Fristen und Termine
Tagesausweise und Kontrollschilder werden nur abgegeben, wenn diese für das Vorführen des Fahrzeuges benötigt werden und ein entsprechender Vorführtermin zugeteilt wurde.
Der Tagesausweis und das Tagesschild werden für höchstens 24 Stunden ausgestellt.
Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises beim Testcenter abzugeben.
Werden die Tagesschilder zu spät hinterlegt, so werden für jeden weiteren Tag zusätzliche Kosten verrechnet. Angebrochene Tage zählen als ganze Tage.
Fahrzeughalter, welche die Schilder zu spät hinterlegen, können vom Bezug weiterer Tagesschilder ausgeschlossen werden.
Unfälle
Bei einem Schadenereignis hat der Inhaber des Tagesausweises dies umgehend dem Testcenter zu melden.